Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0609
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
550

1. Für je eine Feuerbestattung 20 Mk.

Der Stadtrat kann bei Minderbemittelten auf begründetes Ansuchen von
Erhebung dieser Beiträge Umgang nehmen.

2. Für das Benützungsrecht einer Urnennische sür 20 Jahre 40 Mk.

Jn einer Nische können zwei Aschenreste beigesetzt werden.

An Zeichner von Anteilscheinen oder deren Frauen oder Kinder werden
dieselben, der Zahl der gcnommenen Anteilscheine entsprechend, so lange nn-
befetzte Nischen vorhanden sind, unentgeltlich abgegeben.

3. Für eine Marmortafel mit Schrauben 15 Mk.

U. Besondere B e st i in m u n g e n bezüglich der Fener-
bestattung A u s w ä r t i g e r.

1. Von Auswärtigen, welche hier eine Leiche dnrch Feuer bestatten lassen
wollen, ist ein Kostenvorschnß zu leisten, der, wenn eine Leichenfeierlichkeit
verlangt wird, 110 Mk., und. wenn eine solche nicht gewünscht wird, 100 Mk.
beträgt und an den Leichenordner einzusenden ist. Die Abrechnung findet als-
bald nach Ankunft der Leiche in der Anstalt durch den Leicheuordner mit dem
Leichenbegleiter statt.

2. Wird von Auswärtigen die Zustellung des Genehmigungsbescheides auf
telegraphischem Wege gewünscht, so sind dcm Gesuch 1 Mk. 20 Pfg. für das
Telegramm beizufügen.

3. Die Zeit der Ankunft der Leiche hier ist dem Leichenordner (Tele-
grainm-Adresse: Leichenordner Heidelberg) durch Einschreibebrief oder tele-
graphisch so rechtzeitig anzumelden, dast die nötigen Anordnungen zur sosor-
tigen Empfangnahme der Leiche noch getroffen werden können.

4. Soll aus Orten dcr näheren oder fcrneren Umgebung der Transport
der Leiche im Leichcnwagen geschehen, so wird dieselbe aus Verlangen durch
den hiesigen Leichenwagen abgeholt und ist die zur Abholung im Leichenhause
bestimmte Stunde und die Wohnung, sowie die Zeit des Eintreffens des
Wagens im Wcichbild der Stadt dem hiesigen Leichenordner rechtzeitig mit-
znteilen.

5. Uebersärge werden nicht zurückgeliefert, sondern bleiben auf dem
Friedhofe.

Fvueri ä schordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift v. 27. März 1897 auf Grund des 114 Ziff. 4P.-St.-G.-B.ch

Auszug (s. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriflen S. 88, Verlag

von I. Hörning).

Z 1. Wcr .den Ausbruch eines Feurrs oder Anzeichen eines solchen wahr-
ninrnrt, hat dies sogleich durch Lie nächste Feuermeldestelle zur Anzeige zu
bringen. Die Bewohner des Hauses, in welchem Feuer ausgebrochen, sind
hierzu, Lei Vermeiden strenger Bestrasnng, besonders verpflichtet.

§ 2. Die Gebäude, in denen sich Feuermeldestellen befinden, sind durch
weitze, enmillierte Tafeln mit roter Aufschrift „Feuermeldestelle" kenntlich
gemacht. An den öffentlichen Gebüuden mit Feuermeldestelle ist eine der
Hausglocken durch ein rotes Schild nrit der Aufschrift „Feuerglocke" be-
zeichnet.

Das Verzeichnis der Gebäude, in denen sich Feuernreldestellen 'befinderr,
sowie spätere Abänderungen, werden scitens des Bezirksamtes bekannt ge-
gebeu.

Junerhalb eines jedeu Gebärrdes ist an eiuer leicht in die Augen fallen-
den Stelle ein Plakät anzubringen, auf welchem die nächst gelegene Feuer-
rneldestelle verzeichnet ist.

Gilt jetzt auch für ben Sradtleil Handschuhshcim.
 
Annotationen