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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0611
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552

I. Bemitzung der öffentlichen Straßen.

^2. I m A l l g e m e i n e n.

Jede Wenntzung der ösfentlichen Stratzen mutz fo erfolgen, wie fie bei
Aufwendung gewöhnlicher Sorgfult den >allgemeinen Verlehr am wenigsten
behindert, das mindeste Geräusch- verursacht und die geringste Gefährdung
von Personen oder Sachen mit sich bringt.

Jm einzelnen sind neben den nachfolgenden Vorschriften die jeweiligen
Anordnun'gen der Polizeiorgane zu befolgen.

§ 3. Aufstellung und Lagerung von Gegenständen.

Aenderungen an Straßenlörpern.

Die Benützung der öffentlichen Stratzen zur Aufstellung und Lagerung
von den freien Verkehr behindernden Gegenständen oder zu gewerblichen
Zwecken, sowie jcde Veränderung der Stratzenoberfläche, insbesondere durch
Grabarbeiten seitens Privater ist mit den in Len folgenden Bestimmungen
gestatteten Ausnahmen ohne vorherige Erlaubnis des Bezirksamtes verboten.

§ 4. Vorüber gehende Benützung öffentlicher Stratzen.

1. Jn den von den Geleisen der Straßenbahn berührten Stratzenstrecken
ist das Aufstellen von Fuhrwerken rrrrr insoweit gestattet, als dadurch der
Verkehr nicht gehindcrt wird. Den auf den Fuhrwerlsverkehr angewiesenen
Gewerbetreibenden dieser Stratzenstrecken lann behufs vorübergehender Auf-
stellung von Fuhrwerken ein entsprechender Raum in den Seitenstraßen von
der Polizeibehörde angewiesen werden.

2. Das Holzmachen in den öffentlichen Stratzen ist untersagt. Abge--
ladene Brennmaterialien sind sofort in die Häuser zu verbringen.

Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ben-ützung der öffentlichen Stratzen
wird hiermit im Allgerueinen erteilt:

3. Bei Vornahme von Wauten und baulichen Ausbesserungen zur Lage-
rung von Banmaterialien u. s. w. nach Matzgabe der bezüglichen Bestimmun-
gen der städtischen Bauordnun-g.

4. Deu Wirten zur Aufstellung der bei ihnen einlehrenden Fuhrwerke.
Auf der Hauptstratze ist jedoch eine Aufstellung folcher Fuhrwerke verboten;
den aus der Hauptstratze wohnenden Wirten ist die Aufstellung der bei ihnen
einkehrenden Fuhrwerke an folgenden Plähen gestattet: auf den Stratzen aus
der Ost-, West- und Südseite des Karlsplatzes, wofür zur Metzzeit der öst-
liche Teil der Karlstratze nebst der Plankengasse benützt werden kann.

§ 5. Beleuchtung von Stratzenhe nr m ni s s e n w äh r e nd der

N a ch t z e i t.

Me Hemmnisse des Stratzenverkehrs sind vom Eintritt der Dunkelheit
an während Ler ganzen Nachtzeit je nach Umständen durch einc oder mehrere
nach allen Seiten hellleuchtende Laternen, vollständige Strahensperrungen
Lurch rote Laternen bemerklich zu machen.

§ 6. Das Beladenund Entladen vonFuhrwerkenauf den

Straße n.

Werden Wagen zum Zwecke des Bekadens und Entkadens auf der Stratze
ansgestellt, so müssen ste dicht am Gehweg und parallel mit demselben halten.

Das Abwerfen fchwerer Gegenstände auf das 'Pflaster oder die Gehweg-
deckung ist untersagt; insbesondere müssen Fässer, Kisten nnd dergleichen
beim Auf- und Abladen so gehandhabt werden, datz die damit beschäftigten
Personen sie jederzeit anzuhalten vermögen.

Wo die Beschaffenlheit und die Zugänige der Gr«undstücke es gestattien, hat
das Beladen nnd Entladen von Fuhrwerken überhanpt nicht auf der Stratze,
sondern innerhakb der Grundstücke zu geschehen.

§ 7. Errichtung von Handelsstellen.

Wer auf öffentlichen Stratzen autzerhalb der Marktpkätze antzerhakb der
Marktzeit einen Verkaufsstand errichten oder sonst Gegenstände öfsentlich
feikhakteni will, bedars einer bcfonderen Erlaubnis des Bezirksamts mit Zu-
stimmung des Stadtrats.
 
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