Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0612
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
öö3

§ 8. Aushäugen oder Aufstellen von Verknufsgegen-
st ä n d e n, Z i e r p f I n n z e n, T i s ch e n u. s. w.

Das freie Aushängen oder Aufstellen von Auslagen, Verkaussgegenftän-
den an der äuheren Wand Ler Häuser, das Aufstellen von Zierpflanzen, von
Stühlen, Bänken, Tischen zu gewerblichen Zwecken ist nur mit Erlaubnis
des Bezirksamts statthaft.

§ 9. Bewegliche Vordächer, Schilder, Auslege-

Vorrichtunge n.

t. Bewegliche Vorüächer aus Leinwand müssen in der Höhe niindestens
2,25 Meter von dem Gehwege abstehen und dürsen höchstens eine Breite ha-
ben, welche um 40 Zentimeter geringer ist, als die Breite des darunter be-
findlichen Gehwcgs.

Den Verkehr störende seitliche Vorhänge dürfen an Sonnendächern nicht
angebracht werden.

2. Schilder und andere Gegenstände, welche in den Straßenraum vor-
springen, dürfen nur in einer Höhe von mindestens 2,40 Meter über dem
Gehweg angebracht werden und höchstens cinen Vorsprung von 1,20 Meter
gegen die Stratzen haben, keinesfalls aber die GehwoggrenFe überschreiten.
Abgesehen hierbon sind dieselben in Bezug aus die zunächst befiudlichen öffent-
lichen Gaslaterncn so hoch anzubrinacn, dast die Beleuchtung dcs Verkehrs-
raumes nicht beeinträchtigt wird.

Vor Anbringung eincs Schildcs odcr andercn derartigen Gcgcnstandes
ist jeweils unter Einreichung einer Planskizze beim Bezirksamt um Geneh-
migung hierzu nachzusuchen, über das Gesuch wird nach Anhörung des Orts-
baukontrolleurs und der Direkiion dcr städtischen Gas-, Wasser- und Elet-
trizitätswerke vom Vczirksamt entschieden.

3. Automaten, Auslegekasten und dergleichen dürsen nicht über die nach
der städtischen Bauordnung zulässige äußcrste Ausladung au Gebäudeteilen
vorspringen. Auslagevorrichtungen au Häusern, welche keiue oder eine ge-
ringere als die nach der städtischen Bauordnung zulässige Sockelausladung
haben, dürfen nicht mehr als 10 Zentimeter über die Banfluchtlinie her-
dorragen.

Bewcgliche Auslagcvorrichtungen sind während der Nachtzeit zu entfer-
nen oder einzuziehen.

4. Waren, welche in Fenstern nnb Türgestcllen zur Schnu ausgestellt oder Abda.v.
ansgehängt werden, dürsen nicht über die Bauflucht dcs Hauscs hervorragen. bv.vliis

Waren, deren Berührung beschmutzt, dürsen nicht an Türgestellen und über-
haupt nicht in einer Weise ausgehängt werden, daß Vorübergehende dadurch be-
schmutzt werden können. Das Aushängen von Fleischwaren auf die L-traße ist
verboten.

5. Ausnahmen von den unter Ziss. 1 bis 3 gegebenen Vorschriften können
mit Zustimmung des Stadtrats vom Bezirksamte zugelassen werüen, wenn
dadurch keine Gesährduug oder Beeinträchtigung des Gehwegverkehrs herbei-
geführt wird.

Ebenso bleibt es dem Bezirksamte vorbehalten, die vorstehenden Vor-
schriften auch auf bestehende Anlagen der Lezeichneten Art zur Anwendunc,
zu bringeu und eine entsprechende Abändernng derselben dann zu verlangen,
wenn durch dieselbe dcr Gehwegverkehr crheblich beeinträchtigt oder gefährdet
wird.

§ 10. Hausuu m mern, Straßenschilder uud Laterneu.

Jeder Hauseigentümcr muß es dulden, datz die Straßennamen, Haus-
nunimeru, Gas-, Wasser- und Kabelzeichen, sowie die Bezeichnungen anderer
öffentlichen Einrichtungen trgend welcher Art an seinem Eigentnm durch
Einmauern oder auf audere Weise angebracht und ausgebessert, auch die zur
Straßenbeleuchtung erforderlichen Laternen und die Rosetten der elektrischen
Straßenbahn dort befestigt werden.

Vor der Anbringung ist der Hauseigentümer zu verständigen und ist
dessen Wünfchen hinstchtlich der Art nnd Weife der Anbringnng der fraglichen
Gegcnstände möglichst Rücksicht zu tragen.
 
Annotationen