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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0614
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555

Z 15. V e r a n st cr I t u n g von Aufzügen.

Die Vercrnstaltung von Aufzügen, Fnckel- und Lampionzügen durch die
Stratzen der Stndt ift nur mit Erlnubnis des Bezirksnmts und unter
Beobachtung Ler von demselben zur Freihaltung des Verkehrs und zur Siche-
rrrng gegen Feuersgesachr getroffenen Anordnungen ftattchaft.

Bei den Fackelzügen dürfen die Fackeln nicht an die Häufer oder Maueru
gestotzen oder in ciner Weise getragen werden, datz hierdurch Vorübcrgehcnde
belästi'gt oder gefährdct werden.

Z 16. M u s i k a u f f üch r u n g e n.

Für gewerbsmätzige Musikaufsührungen auf den öffentlichen Stratzen
sind die Beitimmungen des ^ 33 d der Gcwerbe-Ordnung und § 57 der
Badischen Vollzugs-Verordnung zur Gewerbc-Ordnung matzgebend.

Für die Veranstaltung nicht gewerbsmätziger Musikaufführungen auf
Len Stratzen chiesiger Stadt ist die Erlaubnis des Bezirksamts einzucholen.

Auf die im Dienste befindlichen Militär- sowie uniformierten Feuer-
wehrkapellen findct diese Vorschrift keinc Anwenduug.

§ 17. Verbrennen von G e ge n st ä n d e n, Teerkochen.

Das Verbrennen von Gegenständen, das Kochen von Aspchalt, Teer und Abdg.v.
anderen brennbaren Substanzen, das Auspichen von Fässcrn und die Vor- Xl.7
nahme weniger seuergefährlicher Handlungen anf öffentlichen Straßen und Plätzen
ist nnr nach oorangegnngener Anzeige beim Bezirksamt und unler Beobachtung der
etwa von ibm getroffenen besonderen Anordnungen znlüssig.

§ 18. Werfen, Schleudern, Abürcnnen von Feuer -

w e r k u. s. w.

Es ist untersagt, auf öffentlichen Stratzen uud Plähcn mit Steiuen
oder Schneeballen zu werfen, mit Schleuderu zu schleuderu, mit Schlag-
ballen zu werfen, Drachen steigeu zu lassen, Fcucrwerkskörper abzubrennen;
desgleichen ist untersagt, daselbst sich au Wagen anzuhängen, zu schleiscn
oder mit Nutschschlitten zu fahren.

§ 19. U m h e r l a u f e u l a f s e n von Haustieren, Transport
vou SpiegeIu , Haudhabu n g v o n D a m p fmas ch i u e rA).

Es ist untersagt, Geflügcl oder andere laudwirtschaftliche Nuhtiere auf
den Stratzen umherlaufen zu lassen. Spiegel müsfeu beim Trausport durch
die Stratzen auf der Glasseite mit Tüchcrn verhüllt sein. Fässer dürfeu
nichr durch die Stratzen gerollt werden.

Der Dampf von Maschinen auf den Stratzen darf danu nicht abgelassen
werden, wenri in der Nä'he befindliche Zug- und Reittiere dadurch scheu ge-
macht werden können.

§ 20. S t r a tz e n s p c rr e bei G r a b a e b e i t e n und bcsonderen

A u I ä s s e n.

Wird von Seiten eines Privaten oder einer Behörde die Absperrung
einer Stratzenstrccke oder ciries Stratzenteils behufs Voruahme von Grab-
arbeiten beabsichtigt, so ist neben der Erlaubnis des Stadtrates in jedem
einzelncri Falle Genehmigung des Bezirksamts einzuholen.

Diefcs hat zu peüfen, ob die Absperruug aus dem augegebenen Grunde
statthaft und ob eine Veröffeutlichung derselben erforderlich ist. Die Ab-
sperrurig ist am Tagc durch Anbringuug von Warnungszeichen, nachts durch
Aufhäugen roter Laterriou kenu'tiich zu machen.

Jn schwcreu Keankheitsfällen kanu auf Vorlage eines ärztlichen Zeug-
niffes von dem Bezirksamte angeordnet werden, datz die Stratze, in welcher
der Kranke wohnt, oder ein Teil derselben gespcrrt wird und sede geräusch-
volle Tätigkeit auf der Stratze vor und in der Nähe des von dem Kranken
bewohnten Hauses zu unterbleiben hat; auch kann gestattet werden, datz die
Stratze rnit einem den Schall dämpfenden Material gedeckt wird.

*) Gilt für Handschuhsheim mit Ausschluß des ersteu Satzes.
 
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