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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0615
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556

Die Absperrun-g ersol-gt auf Anordnun-g des Bezirksamts durch das
städtische TiefLauamt auf Kosten des Veranlassers.

Jede unbesugte Acnderung an Len zur Sperrung einer Stratze, eines
Platzes oder vo-n Teilen derselben aufgestellten Zeichen oder die Nichtbeach-
tung solcher und ähnlicher die Ordnung des L-traßen-vertehrs bezweckenden
öfsentlichen Llnschlägen unü Warnungen ist strafbar.

II. Vorschriften über den Fustgänger-Vcrkehr.

§ 21. Allgemeines Ausweichen der Fußgänger aus den

G e h w e -g e n.

Die Benützung Ler Gehwege bleibt dem Fußgängerverkehr vorbehalten.
Das Ausweichen der Fußgän-ger soll da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet,
nach rechts gefchehen.

Es ist verboten, üen Verkehr auf den Gehwegen durch ungerechtfertigtes
Stehenbleiberl oder längeres Zusammenstehen mehrerer Personen zu hindern.

§ 22. Verbot des Reitens und Fahrens auf den Geh-
wegen, sowie des Tragens umfangreicher Gegenstände.

Es ist unters-agt, auf den Gehwegen zu reiten, mit Wagen, Handwagen,
Karrcn, Schlitten oder mit Fahrrädern zu sahren, Zugtiere oder Schlacht-
vieh zu führen oder zu treiben, Hllnde an langer Leine zu führcn und
Gegenstände zu befördern, welche, wie Kisten, Leitern, Tragkärbe, Farbkübel,
Fleischnrulden nnd dergleichcn, die Vorübergehenden zu belästigen, zu be»
schädlgen oder zu verunreinigen geeignet sind.

Wegen öes Fahrens mit Kinder- und Kranlenwagen siehe § 52.

Z 23. Tragen v o n Schirmen, Stöcken u. s. w.

Es ist uniersagt, Schi-rme, Stöcke und andere Gegenstände auf Straßen
und Gehwe-gen in einer Weise zu tragenh daß hierdurch Vorübergehende
verletzt werden können.

Gewehre dürfen auf den Gehwegen nur in senkrechter Haltung, Sensen
nur abgeschlagen getra-gen -werden.

Geladene Gewehre dürfen auf den Straßen der Stadt überhaupt nicht
getragen werden.

Auf die im Dienste befindlichen Militärpersonen, sowie das Gendarmerie-
pcrsonal findet diese Vorschrift keine Anwendun-g.

§ 24. Marschieren in geschlossenen AbteiIungen auf
Gehwegen. Abladen von Holz unü K o h l e n.

Das Antreten und Marschieren geschlossener Abteilnngen auf den Geh-
wegeil ist unters-agt.

Wagen, Karren u. s. w. sind mtt tunlichster Beschleunigung, jedvch unter
Beachtung der erforderlichen Vorsicht aus den Toreinfahrten über die Geh-
wege zu schaffen; ein Beladcn von Fuhrwerken auf den Gchwegen ist ver-
boten.

Beim Wcrbringen von Holz, Kohlen u. s. w. i-n die Kcllcrräume ist der
Gehwegverkehr mö-glichst weuig zu verhindern. Das Einwerfen der Kohleu
und des Holzes hat unmittclbar nach dem Abladen zu ersolgen. Nach Ab-
räumung ist üer Gehwe-g alsüald gründlich zu reini-geu.

§ 25. Gehwegsperre bei Vornahme von Arbeiten an
der Außenseite von Gebäuden.

Bel Vornahme von Arbeiten an der Außenseite der Gebäilde, wie Ab-
waschen des Verputzes, Einsetzen un-d Abnehmen der Läden nnd Vorfenster
ist der Gehweg in -gleicher Weise wie bei Vornahme vo>l Dachreparaturen
durch zwei ausgestellte Latten oder Staugeu zil sperren. Die Aufhebung der
L-Perre ist tunlichst zu beschlcunigen.

III. Vorschriften über dcn Fahr- und Neitverkehr.

Z 26. FähigIeit zur s e l b st ä n d i g e n Leitnng von

F u h r w e r k e n.

Aus öffentlichen Straßen dari niemarrd sahren, reiten oder Vieh treiben,
 
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