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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0616
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der dessen nicht kundig ist und nicht hinreichende körperliche Kräste hierzu
besitzt.

Strafbur ist auch, wer solchen Persoiren die Leitung und Beaussichtigung
eiues Fuhrwerks oder Pferde zum Rciten oder Viehtransporte anvertraut.

§27. Pflichten der Fuhrleute.

Der Fuhrmann muß, so lange er sein Gespann leitet, nüchtern sein
und darf aus dem Fuhrwerk nicht schlasen.

Die Zügel mutz er stets in der Hand halten oder, soferu er neben dem
Fuhrwerk hergeht, so anhängen, datz er sie in jeüem Augenblick erfassen kann.

Die auf der Fahrbahn sich bewegenden Futzgänger mutz er — insbe-
sondere bei Stratzenkreuzungen — durch lautes Anrufen rechtzeitig zum
Ausweichen auffordern.

§ 33. S ch e l le n g e l ä u t e im Winter.

Solange die Stratzeu mit Schnee bedeckt sind, müssen alle Fuhrwerke und
Schlitten mit lauttönenden Iiollen oder sonstigem Geläute gesahren werden.

§ 34. Fahr g e s ch w i n d i- g k e i t.

Kein Fuhrwerk darf schneller als im gemätzigten Trabe sahren, ebenso
sind Neitern zu scharse, den Verkehr gesährdende Gaugarten untersagt.

Die Gangart ist zu verkürzen in engen Stratzen, beim Umwenden, beim
Einbiegen in andere Straßcn, beim Passicren von Straßenkreuzuugen,
serner überall, wo ein ungewöhnlich starker Verkehr von Wagen, Fußgängern
oder Reitern stattfindet, oder die Fahrbahn durch Bauten oder in sonstiger
Weise eingeengt ist.

§ 35. S ch r i t t f a h r e n.

Fuhrwerke, welche nicht auf Federn ruhen oder in Federn hängen, des-
gleichen solche, welche vermöge ihrcr Bauart oder Ladung bei schnellerer
Bewegung ein stärkeres Geräusch verursachen, sowie aneurandergekoppelte
Fuhrwerke dürfen nur im Schritt fahren.

Ebenso darf das Aus- und Einsahren iu Häuser und Höfe nur im
Schritt geschehen.

Endlich ist nur im Schritt zu sahren auf alleu denjenigen Straßen-
streckeu, für welche dies durch Anschlag der Polizeibehörde ausdrücklich vor-
geschrieben oder im einzeluen Falle durch Polizeibedienstete zur Vermeidung
von Verkehrsstörungen angeordnet ist.

§ 36. Rcchtsfahren.

Alle Fuhrwerke haben, soweit nicht örtliche Hindernisse entgegenstehen,
stets die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten.

Schwer beladenen Fuhrwerken ist, soweit es der Raum gestattet, von
leichtem Fuhrlverk mit gauzer Spur auszuweichen. Will auf der linken
Seite der Stratze angehalten werden, so darf nicht eher dahin eingebogen
werden, als es der Zweck ersordert.

Das Nebeneinanüersahren mehrerer Fuhrwerke ist verboteu.

§ 37. Vorsahreu.

Das Vorsahren geschicht links im Trabe.

An Stratzenkreuzungen, sowie überall sonst, wo in berkürzter Gangart
gefahren werden mutz, darf nicht vorgefahren werden.

§ 38. R e i h e h a l t e n.

Jst bei der Fahrt von Fnhrwerk'en nach demselben Orte hin eine Reihen-
folge von dcr Polizei angcordnet, so mntz sich jedes später kommende Fuhr-
werk dem Ictzteu in der Neihe anschlietzeu. Keiu Fuhrwerk dars aus der
lltcihe ausbrcchen,, worfahrende Fuhrwcrke übevholew oder sich gewalbsam- in
die Neihe eindrängen.

§ 39. Ausweichen.

Fuhrwerke, Reiler usiv. sind schuldig, den entgegcnkommenden Fuhr-
werkeu, Reiteru usw. auf die rechte L-eite auszuloeichen.

Geschlossen marschierenden Truppen- und Feuerwehrabteilungen, Lei-
ck)enzügen oder sonstigen öfscntlichen Auszügen, im Dienstc besindlichen
Fuhrwerkeii der Feuerwehr uud deu, zur Bespreugung und Reinigung der
 
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