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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0617
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Straßen verwendeten Gietzapparaten und Ke'hrmaschtnen müssen Fuhrwerke
und Neiter ausweichen. Gestattet dtes die Oertlichkeit nicht, so mutz so lange
still gehalten werden, bts jene vorüber sind. Fuhrwerken der Feuerwehr
gegenüber, welche auf die Brandstätte eilen, sind auch die vorbezeichneten
Truppenabteilungen, Aufzüge usw. in gleicher Weise Raum zu gcben, bezw
still zu halten verpflichtet.

§ 40. Einbiegen, Umwenden.

Das Einbiegen aus einer Straße in die andere dars nicht in kurzer
Wendung, sondern muß in weitem Bogen geschehen. Durch das Umwenden
der Fuhrwerle dürfen audere in der Fahrt uicht gehemmt werdeu.

Schwer beladene Wagen dürsen nicht durch gewaltsames Zurücktreiben
üer Pferde zurückgeschoüen wcrden.

Das Einfahren in Straßenstrecken mit Schienengleisen darf nur im
Schritt ersolgen.

H 41. A n h a l t e n.

Zum Zweck des Anhaltens fährt das Fuhrwerk hart am Rande des
Gehweges an.

Gcgenüber einem schon stehenden Fuhrwerk Larf nur angehalten werden,
wenn in der Mitte zwischen beiden für ungehinderte Durchfahrt freiec
Raum bleibt.

Auf Straßenkreuzungen und Stratzenübergängen dürfen weder Fuhr--
werke noch Iieiter anhaltcn.

Will ein vorderes von mchrercn Fuhrwcrken anhalten, so hat der
Fuhrmaun seinem Hintermann durch Emporhalten der Peitsche ein Zeichen
zu gebcn.

§ 42. Stehenlassen von Fuhrwerken.

Das Stehenlassen ^bespannter Fuhrwerke auf den Stratzen ohne Auf-
sicht ist im Allgemeinen verboten.

Führern bon Fuhrwerken mit ruhigen und an das Stillstehen gewohnten
Zugtiercn ist jedoch gestattet, behufs Vornahme kurzer, mit der Verwendung
dcr Fuhrwerke unmittelbar zusammenhängender Verrichtungen ihre Wagen
unter Anwendung genügender Vorsichtsmaßregeln (Ablösen der Zugstricke,
Anbinden des Leitseils, Anlegen der Bremse usw.) auf der Stratze hart
neben dem Gehweg stehen zu lassen, sofern üadurch der Verkehr keine wesent-
liche Störung erleidet.

§ 43. Aufftellung der Drofchken und Dienftmanns-

ka r r e n.

Die Aufstellung der Drofchken erfolgt nach den Bestimmungen der
Drofchkenordnung vom 16. Feüruar 1892.

Den Dienstmännern und Packträgern ist gestattet, ihre Handkarren und
Wagen auf die bom Bezirksamte nach Anhörung des Staütrats bestimmten
Plätze in einer Angahl aüfzustellen, welche der Zahl der in der Nähe ausge-
stellten Dienstmänner und Gepäckträger entspricht.

Die Wagen sind geordnet und mit möglichster Raumersparnis so aus-
zustelleil, datz der Verkehr dadurch nicht gestört wird. An Sonn- und -Feier-
tagen, sowie zur Nachtzeit sind die Wagen und Karren von den öfsentlichen
Stratzen und Plähen zu eutferneu.

Die letztere Bestimmung findet auf die Wagen und Karren der am
Bahnhos aufgestellten Dienstmänner und Packträger keine Anwendung.

§ 44. Weleuchtung während der Nachtzeit.

Während der Dunkelheit muß jedes auf öffentlicher Stratze befindliche
Fuhrwerk — einschließlich der Handkarren — bcleuchtet sein.

Personensuhrwerke sind mit zwei zu beiden Seiten dcs Kutschersitzes an-
zuüringenden Laterneu, Lastsuhrwerke mit eiuer so anzubringenden Laterne
zu belcuchten, daß deren Licht nach vornen fällt.

Wenn die Ladung eines Fuhrwerks nebeu oder hinten so weit vorsteht,
datz Gefährdungen eintreten tönnen, so mutz dieser Teil der Ladung durch
eiue weitere Laterne besonders beleuchtet werden.
 
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