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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0618
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559

§ 45. P e i t s che n k n a l l e n.

Das Peitschcnknallen — dringendc Fälle zur Verhntung von Unfällen
ausgeschlossen — ist insllesondere vor Krankenhäuscrn, vor den Universitäts-
anstalten, SchuMusern, sowie vor Kirchen nntersagt.

Fuhrleute, welche Vorübergehende mit der Peitsche tressen, oder nach
sremden Pserden schlagen, sind strafbar.

§ 46. Aneinandcrhängen mehrerer Wagen.

Zusammengebundene Lastwagen dürsen nicht durch die Stadt fahren.

Jm übrigen dürfen beim Fahren nie mehr als zwei Wagen aneinander
gehängt sein.

Das Zusammenhängen von zwei Wagen ist, soweit dies nicht in Abs. 1
überhaupt verbotei: ist, nur gestattet, weun der hintere Wagen nicht stärker
beladen, nicht gröster und uicht schwerer ist als der vordere und wenn auszer-
dem durch eine seste Verbinüuug beider Wagen, insbesondere durch tlnter-
schieben der hinteren Deichsel unter den vorderen Wagen, sür erne sichere
Steuerung des hinteren Wagens gesorgt ist.

Jn der Hauptstraste zwischen Darmstädter Hof und Lehergasse ist das
Fahren mit zusammcngckoppelten Wagen überhaupt verboten.

§47. Transport von Langholz.

Beim Transport von Laugholz (Holz über 9 Meter Länge) muß der
Vorderwagen mit einem drehbaren Schemel, der Hinterwagen mit einer
Vorrichtung zunr Leiten (Schwicke) versehen sein.

Dcr Transport mnh außer von dem Fuhrmann noch von einer er-
wachsencn kräftigen Person begleitet sein, welche nebcn dem Hinterwagen
herzugehen und den Transport zu überwachen hat.

ttm ein Schlcudern der über den Hinterwagen hinausgc'henden Enden
der Hölzer zu verhindern, sind diese mit einer starken Kette zusammenzu-
binden.

§ 48. Neitverkehr, Verkehr mit Hand- und Kinder-

wage n.

Auf den Neitverkehr, sowie den Verkehr mit Hand- und Kinderwagen,
Karren sindcn die vorstehenden Westiimnnngen bezüglich der Gangart, des
Ausloeichens usw. sinngemätze Anwendung.

§ 49. Zureiten und Neiten nr i t H a n d p fe r d e n.

Das Zureiten von Pserden aus dcn Stratzen ist verboten.

Reiter, welche Handpferde führen, dürseu nur im Schritt reitcn.

Das Reiten mit mehr als einem Handpserd ist uutersagt.

§ 50. Handwagen und Handkarre n.

Das Schieben von Handwagen nnd Karren ist nur gestattet, wenn dercn
Bauart und Lndung den Führern die freie Aussicht nach vorue nicht
beschränkt.

Andernfalls müssen derartige Wagen nnd Karren gezogen wcrden.

§ 51. H u n de f u h r w e r ke.

Fuhrwerke, welche rnit Hunden bespannt sind, dürsen in der Hauptstratze
nicht aufgestellt werden.

§ 52. Fahren mit Kinder - und K ra n ke n w a g e n.

Tas Fahren mit Kinder- und Krankenwagen aus den Gehwegen ist ge-
stattet. Dieseltien haben sich jedoch auf der äußeren Hälste der letzteren zu
halten und dürsen nicht nebeneinander sahren oder aufgestellt werden.

Auf der Hauptstraße ist das Fahren mit solchen Wagen untersagt, soweit
es nicht sür die Angrenzer erforderlich ist; auf dcr Leopoldstratze haben
dieselben den neben dem südlichen Gehwege vorhandenen Seitenweg zu
benüizen.

Aus leere Kinderwagen und Kraukenwagen oder Wagen gleicher Art,
in wclchen Wäsche, Holz oder andere Gegenstände befördert werden, sinden
diese Bestimmungen keine Anwendung; diese haben die Fahrbahn zu be-
nützen.
 
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