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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0619
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560

Z 53. Fahren mit -F crh rr ä d e r n.

Für das Fahren mit Fahrrädern sind die Vorschriften der Verordnung
vonr 7. November 1907 matzgebend.

Beim Hinabsahren van der Mitte der alten Brücke nach der Stadt mutz
die Fahrgeschwindigkeit derart ermätzigt werden, datz sofortiges Anhalten
möglich ist.

L'sb"- „Jn der Hauptstraße ist es verboten, die Näder an die Nandstcine des
Trottoirs zu stellen."

Z 54. Fahren mit Motorwagen.

Für das Fahren mit Motorwagen gilt die in Z 53 Abs. 2 genannte Be-
stimmung.

Fafs.v. Jm übrigen darf im Jnnern der Stadt nur mit einer Fahrgeschwindig-

24. ii. s feit don 8 Kilometern in der Zeitstunde gesahren werden. *)

Motorlastwagen müssen innerhalb des Stadtgebiets ihre Fahrgeschwindig-
keit auf 6 Kilometer in der Zeitstunde vermindern.

§ 55. Die anderweit in Geltung bleibenden straßen-
polizeilichen Vorschristen.

Durch die vorstehenden Bestimmungen werden die bestehenden stratzen-
polizeilichen Dorschristen der Droschkenordnung, der Stratzenbahnen und des
Omnibusverkehrs nicht berührt.

IV. Vorschriften übcr den Viehtransport nnd den Aufenthalt von Hunden

nuf den Straßen.

§ 62. Hunde.

Bezüglich des Ausenthalts und der Verwendung von Hunden aus den
össentlichen Stratzen und Plätzen gelten die Vorschristen in den §8 58, 74 Z.
2, 78, 89 und 103 P.-St.-G.-B., § 3 der Verordnung vom 22. Ok'tober 1864,
die Verhütung von Tierquülereicn betr., der Verordnungen vom 11. Mai
1876, Matzregeln gegen die Hundswut betr., der ortspolizeilichen Vorschrist
vom 1. Juli 1874, sowie der 88 22 und 51 dieser Borschrist.

Es ist verboten, Hunde in den Anlagen hiesiger Stadt umherlausen zu
lassen.

V. Vorschriften znr Erhaltung der Reinlichkeit anf den öffcntlichen Strasren.

Z 63. V e r u n r e i n i g u n g der Straßen.

Jede Verunreinigung dcr Straßen und Plätze, sowie sede Beschädignng
und Verunreinigung der an denselben gelegenen Baulichkeiten, Denkmäler
und anderer öffentlicher Vorrichtungen ist verboten.

Als Verunreinigung wird insbesondere auch die Verrichtung der Not-
Lurst aus ösfentlichen Stratzen und Plätzen angesehen.

Das Füttern der Pferde unü sonstigen Zugtiere ist nur unter Anwen-
dung von Futtersäcken und Futtcrkästen gestattet.

8 66. T r a n s p o r t v o n S ch u t t u. s. w.

Beim Transport, sowie beim Auf- und Abladen von Staub gebenden
Materialien ist so zu verfahren, datz die Staubentwickelung eine möglichst ge-
ringe ist.

Zur Absuhr von Dünger und anderen Abfallstosfen, Kohlen, Asche, Sand,
Kalk, Bauschutt, Bausteinen usw. sind nur dichte Wagen und Behälter zu ver-
wenden; die Ladung dars in ihrer ganzen^ Ausdehnung nicht über den oberen
Rand der Wagen hervorragen, damit nicht die Straße durch herabfallende
Teile derselben verunreinigt wird.

^ Die Absnhr von Psuhl und slüssigem Dunggrubeninhalt darf nur in
Fässern oder in gedcckten und wasserdichten Kastenwagen ersolgen.

Nach 8 17 dsr V.O. nom 20. Septeinbsr 1SVK, der Verkehr mit Kraftfnhrzeugen betr., darf
-nnerhalb gsschtossener OrtsteNe die Fnhrgeschivindigkeit daS Zeitmnß eineö im gestreckten Trabe bs-
stndtichen Pferdso — etivn id Kilomster in dcr Stnnde — nicht üderschreiten.
 
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