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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0621
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562

Jn üen Häusern, deren Einrichtung das Ausleeren des Wassers im Jn-
nern unmöglich macht, musz das ausgugießende Wasser aus die Strasze getra--
gen und dort ohne 'Belästigung der Vorübergeheuden in die Rinne ausgeleert
werden.

§ 70. Verbot der Verunreinigung der Straszen durch
Hinwersen von Abfällen und dergleichen.

Das Hinwerfen von Scherben, 'Glas, Steinen, Papier, toten Tieren,
Kot und sonstigem Unrat aus die Straßen oder in die Kandelrinnen und das
Einkehren von Stratzenstaub in die Schlammsammler ist lverboten.

Zus. v. Ebenso ist es verboten, Flüssigkeiten irgendwelcher Art aus den Fenstern
si.vin.-i ghEr Türen der Häuser auf die Straßen und öffentlichen Plätze zu schütten,
sowie Teppichc und Tücher dahin auszustäuben. Es ist verboten, dem ösfent-
lichen Anblick zugängliche Gärten, Höse und andere Näume von Privat-
gebäuden durch Hineinwerfen von Unrat, Abgängen, Scherben, toten Tieren
und dergl. zu berunreinigen.

Kann der Täter nicht ermittelt werden, so haftet der Jnhaber des Ge-
bäudeteils, woselbst die Uebertretung verübt worden ist, sofern er nicht nach-
weist, daß er die Uebertretung nicht zu verhüten vermochte.

Auf üen Balkonen und vor den Fenstern stehende Pflanzen dürfen nicht
derart gcgossen werden, datz die Flüsfigkeit auf die Straße abläuft.

Zus. v. Schutt und Unrat darf nur an den vom Stadtrate oder von Privaten
mit Genehmigung des ^Bezirksamtes bestimmten Plätzen abgeladen werüen.

Z 71. Verbot der 'Vornahme von R e i n i g u n g s a r b e i t e n

auf der Straße.

Die Vornahme von Reinigungsarbeiten jeder Art auf den Straßen, na-
mentlich das Neinigen, Abwafchen und Aus'bessern der Droschken und Wagen,
das Ausklopfen der Teppiche und ähnlicher 'Gegenstände, sowie das Beschla-
gen von Pferden ist verboten.

Zupv. Das Ausklopfen von Tcppichen, Matten, Läufern, Polstermöbeln, Decken,
Bettstücken und ähnlichen Gebrauchsgegenständen auf Dächern, Balkonen, Höfen
oder sonstigen freien Ränmen ist nur an Werktagen, jedoch nicht vor 8 Uhr morgens
und nicht nach 8 Uhr abends gestattet.

Ausnahmen von diesem Verbote können aus besonderen Gründen vom
Bezirksamt zugelassen werden.

Z 72. Verbot des Äluslegens von Wäsche, Betten und

dcrgte i ch e

Es ist verboten, nach 8 Uhr morgens Betten, Wüsche, größere Teppiche
und ähnliche Gegenstände auf Straßen und öfsentlichen Plätzen, an den
Fenstern der Häuser oder sonst in öffentlich sichtbarer Weise ausznhängen
oder auszulegen.

VI. Neinigung der Straßen und Abfuhr des Kchrichts.

§ 73. Allgemeines.

Die Reinigung der öffentlichen Straßen und Plätze liegt, soweit dieselbe
nicht von der Stadtgemeinde besorgt wird, den Bewohnern der an den Stra-
ßen und Plätzen liegenden Häuser ob.

Die Verbindlichkeit des Reinigens erstreckt sich auf den ganzen Teil des
öfscntlichen Weges längs der Häuser, Höfe, Gärten oder privateigentüm-
lichen Grundstücke bis in die Mitte der Straße.

Bei unbewohnten Gebäuden, sowie bci allen Stallungen, Nemisen, Gär-
ten u. s. w. hat der Eigentümer, bezw. der Benützer Ler'selben für das Keh-
ren zu sorgen.

Die Haus- und Grundeigentümer, beztv. deren zuvor zu 'benennende
Stellvertreter, haben dafür zu sorgen, daß diese Verbindlichkeit gehörig er-
süllt wird.

') Gilt sür das Gcbirt der srüheren Gemeinde Handschuhsheim nicht.
 
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