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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0622
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Die Eigentümer der an die Ortsstraßen grenzenden Grundstncke sind verpflichtet, Orrs-
die vor ihrem Bcsitztum ziehenden Straßenstrecken nach Maßgabe der darnber be-stamr v.
stehenden polizeilichen Vorschriften zn reinigen und in einer den Jnteressen der
öffentliehen Gesnndhcit nnd Ordnung dienenden Weise zn unterhalten, soweit nicht
die Stadt diese Verpflichtung iibcrnommen hat.

8 74. Zeit und Art der G e h w e g r e i n i g n n g.

1. Sämtlich-e Gehwege Ler Stndt (ohne Unterschied ob Haupt- und Ne-
lrenftratzen) sind an allen Werttagen:

rn der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April inorgens vor 9 Uhr und in dec
Zeit vom 1. April bis 1. Oktober morgens vor 8 Uhr, und Samstags über-
dies auch nachmittags 5 bezw. 6 Uhr zu reinigen.

2. Das Reinigen der Gehwege hat in nachbarlichem Einvernehmen soviel
als moglich zu gleicher Zeit nnd so zu geschehen, datz die Gehwege gehörig
rein sind. Bei trockener Witterung sind die Gehwegslächen vor der Reini-
gnng zur Verhindernng des AufstäubenS mit Wasser zu begietzen.

3. Alle auf die Stratzen führenden Kändel und Winkel sind jeden Tag
mit ersteren gleichzeitig zu reinigen.

Der von den Gchwegen zu entsernende Schnrutz darf nicht auf die Fahr-
bahn gebracht werden.

F 7b. Begietzen der Stratzen.

Bcim Eintritt der heitzen Jahresgeit und anhaltender Trockenheit sind
die Straßen und Gehbahnen mindestens einmal täglich und zwar zwischen Uhdq.v
6 und 8 Uhr abends mit frischem Wasscr zu begietzen. 24.x,b

Jn der Hauptstratze, der Sophicn- nnd Leopoldstratze hat dicses auch
noch morgens zwischen 7 und 8 llhr zu geschehen.

Bezüglich der Verpflichtnn-g zum Begietzen ist 73 matzgebend.

§ 76. Bcseitigung v 0 n Eis u n d S ch n e e.

Bei eintretendem Schnecwetter oder bei strcnger Kälte sind die Geh-
wege vor den Häusern durch die Hauseigentümer insowcit von Eis und
Schnee srei zu halten, als dies mit Rücksicht aus den ungestörten Verkehr
als crforderlich erscheint.

Bci etwaigem starkem Schnecfall ist ans den engeren und dem Verkcyr
nm meisten ausgesehten Stratzen, wie namcntlich der Hauptstraße, oer
Schnee jeweils nach dem Neckar schaffen zn lassen.

Aus den Häusern dürfen Sehnee nnd Eis nur untcr üer Voranssetzung
anf die Stratze gebracht werden, daß dieselben sofort wieder von da wegge-
schafst werden.

Schnee und Eis dars nicht direkt i-n die Stratzenrinne gcbracht werden,
wenn dcr Wasserablanf in der Stratzenrinnc dadncch gehemmt wird.

Durch dic Bcscitigung von Schnee und Eis darf üer Gehweg nichi
beschädigt werdcn.

8 77. Glattcis.

Auf Grund des ss 26, Abs. 3 des Ortdstraßengesetzes vom 15. Oktober 1908, Faspv.
19. Jnli 1010 wird nngeordnet: 29.ix,w

Bci sedem durch Frost odcr Schnce herbeigeführten Glattcis haben dre
zur Stratzenreini-gung Verpflichteten die Gehwege un-d Stratzenübergänge
früh morgens, bezw, unter Tags sofort nach eingetretener Glätte gehörig
zu bestreuen; Eisschleifen auf den Gehwegen haben dicsclben alsbald zn ent-
fernen.

Bei cingeiretenem Frost dars kein Wasser aus den Hänsern in dü
Stratzenrinnc gclcitct nnd auch kein solches in die Rinnen oder auf die Stra-
tzen — namentlich in der Nähe von Brunnen — geschüttet werden.

8 78. Verpslichtung zur Vornahme besond-erer Reini-

gung der Stratzen.

Auch anßer den rcgelmätzigen Kehrzeiten können die Reinigungspflichti-
gen vom Polizeipersonal angehalten werden, die Stratzen zu reinigen nnd

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