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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0623
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564

den Verkehr hemmende Gegenstände zu entfernen, wenn dies im Jnteresse
der Reinlichkeit und des ungehinderten Verkehrs als geboten erscheint.

Ferner bleiben zur Vornahnre besonderer Reinigung üiejenigen verpflich-
teL, welche die Verunreinigung von Straßen und Plähen üurch Bau- und
Grabarbeiten, durch Abladen Non Kohlen, Schutt, Zerstreuung von Vcr-
packungsmaterial, Aufstellung von Fuhrwerken und Tieren, von Verkaufs-
waren außerhalb der Marktstellen u. s. w. verursacht haben. Kommen diese
ihren Obliegenheiten nicht alsbald nach, so wird die Neinigung auf ihre
Kosten nach Anordnung der Schutzmannschaft vorgenommen.

VII. Besondere Vorschriften für einzelne Straßen.

§ 79. Weg für Lastfuhren.

Faff. v. EZ isj vsrboten mit Lastfuhrwerken zu befahren:

1. Die Hauptstrahe vom Marktplatz bis zum Darmstädter Hof.

Liegt der Bestimmungsort innerhalb der Stadt, so darf die Haupt-
straße nur soweit benutzt werden, als es durchaus nötig ist.

2. Die nördlich längs der Stadthalle hinziehende Straßenstrecke von

der verlängerten Bauamtsgasse bis zur Einmündung in die Untere
Neckarstratze. ^

3. Die drei von dieser Strecke nach Süden abzweigenden Querstratzen
bis zur Unteren Neckarstraße.

4. Die Albert Ueberlc-Stratze.

si. x. s 5. Die Lepergasse von der Hauptstraßc aus.

Erg.v. g. Die Tlüböut-, Voß- und Gnrtenstraße.

29. VII. 7 ' ..

§79^. VerbotfurMotorwagen.

Zus^v. EZ verboten, den Philosophenweg und die Hirschgasse mit Motortuagen

u.'mx^ M befahreii. Das gleiche Verbot gilt für die Vangeroivstraße.

§ 80. Fahren am K I i n g e n t e i ch w e g und S ch l o h b e r g.

1. Schwer beladene Wagen, welche den Klingenteich-, den Philosophen-
weg, die Hirschgasse oder den Schlotzweg he'rabfahren, müssen ftets von zwei
Männern begleitet sein, von denen der eine bei den Pferden, der andere bei
der Bremse sich anfzuhalten hat.

Bei Uebertretung dieser Vorschrift wcrden sowohl die Besitzer der Stein-
wagen, als die Führer derselbcn bestraft.

2. Es ist nntersagt, den alten Schlotzberg mit Droschken oder Fuhrwer-
ken zu besahren, sosern nicht eines der anstoßenden Häuser selbst der Aus-
gangs- und Zielpunkt der Fahrt ist.

6. Das rasche Fahren aus der ueuen irnd alten Schlotzbergstraße ist ver-
boten.

Faff. v. Z 81. Besondere Vorschristen sür das Besahren

einzelner Straßen.

1. Die Kisselgasse ist sür jeden Fuhrwerksverkehr gesperrt.

Zut v. ig,, Die vor dem Schulhaus gelegene Strecke der Vangerowstraße (zwischen
'b Bluntschli- und Kirchstraße) ist sür jeden Fuhrwerksverkehr gesperrt.

2. Die südltch des Umversitätsgebäudes am Ludwigsplatz hinziehende
Stratze und

Faff.v. Z. die Augustinergasse von der Seminarstraße lüs zur Hanptstraße ist für

2.IX.7 ^En durchgehenden Fuhrwerksverkehr gesperrt.

4. Die Sandgasse dars nur in der Richtung von der Hanptstratze aus,

5. die Florin- und Apothekergasse nur von der Jngrimstratze aus,

Zut H 6. die Hirschstraße nnr vom Marktplatze ans und von der Oberen Neckarstraße

^ her durch die Mönchgasse.

7. die Psassengasse nur vou der Unteren Stratze aus,

8. die Obere Faule Pelzgasse nur von der Schlotzstratze aus,

9. die Schneidmühlstratze uur von dcr Bergheimerstratze aus,

10. die Bauamtsgasse nur von der Unteren Neckarstratze aus,

nicht aber umgekehrt bcfahreu werden.
 
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