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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0632
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573

8 1. 1. Auf dm Gehwegen zu reiten oder zu fahren, auch urit Fahrräderu;
ferncr mit Droschken oder Autos auf den Gehwegeu vor Wohnhäusern oder Hotels
vorzufahreu

2. Die Rasenplätze sämtlicher Aningen, die Nascneinfassungen und Pflanzungen
zu hetreten, die Eiusriedigungen zu übersteigen oder zu beschädigen.

3. Pflanzen, Zweige, Blüteu, Früchte usw. abzubrechen, Papierabfälle und dergl.
w gzuwerfen.

4. Dic Bassins zu berunreinigcn oder Hunde darin zu badein

5. Bänke, Kunst- uud andere Gegenstände zu veruureinigen, zu beschädigen, oder
von deu ihnen angewiessuen Plätzen zu verstellen.

6. Auf den Äänken herumzuliegeu oder zu schlafen. Dieses Verbot erstreckt sich
auf alle öffentlichen Bänke im ganzen Stadtgebiet, sowohl auf dem rechten als aus
dem linken Neckarnfer.

7. Vogel zu fangen oder Vogelnester auszuheben.

8. Mit Srcinen zu werfen.

9. Das Hausiereu mit Wareu jcglicher Art, insbesondere das Feilbieten von
Blumeii, Backivareu, Obst uud dergl. im Stadtgarleu sowie iu allen städtischen 8ln-
lagen und Garten, welche durch ein besouderes Geläuder abgegrenzt sind.

2. Die Baukreihe iu den Anlagen der Leopoldstraße unmittelbar längs dcs
Promeuadciilvegs, sämtliche Bänkc in den Anlageu um die Peterskirche u. Johannis-
kirche, am Steigerweg, im Stadt- und Neptunsgarten sowie iu den Gartenanlagen des
Bismarcks- und Mönchhofplatzes sind uur für Erwachsene nnd Kinder in Begleitung
ihrer Angehörigeu oder Aufstchtspersonen bestimmt.

Z 3. Dieustboteu iu Begleitung von Kinderu dürfen in deu Anlagen nur jene
Bänke bcnützen, welche uicht mit der Aufschrift „nur für Erwachsene" versehen sind.

8 4. Kinder unter l2Jahreu, welche sich nicht in Begleitung ihrer Angehörigeu
befindeu, sowie Dieustboteu mit Kindern, ist ohne Beisein der Dienstherrschafr der
Eintrirt in den Stadtgarten untersagt.

8 6. Kindcrwagcn dürfen nur auf dcm hinter der südlichen Baumreihe dcr
Leopoldstraße hinziehendeu Wege uud niemals ncbeneinander gefahren werden.

8 li. Huudc dürfen iu den Stadt-, Neptuus- uud Bismarckdgarten sowie in alle
eingegrcnztcn Anlagen überhaupt nicht mitgebracht werden.

8 7. Der Spielplatz am rechten Ncckaruser unterhalb der FriedrichSbrücke darf
ebensolveuig Ivie andcre öffentliche Plätze als Reitplatz benützt werden.

8 8. ilebertrctuttgcu werden gemäß 8 366R.-St.-G.-B. und 88 129,144,145
P.-St.-G.-L. bestraft.

Schlofrgartvn-Ordmmg.

OrtspolizcilicheVorschrift vom 29. Nov. 1880 in der Fassunq vom 10. Nov. 1892
auf Gruud der 88 100 und 129 P.-St.-G.-B., 8 366 R.-St.-G.-B.

8 1. Vcvboten ist im ganzcn Schloffgartvngebiet:

1. Das Hnnsicrcn mit Waren jcder Art, insbesondere das Feibbieten
don Blumeu, Backwaren, Obst nnd dergleichen;

2. das Tragen schwerer Lasten, als Holz- und Grasbündel;

3. üas Wersen mit Steinen;

4. das Fahren, auch dassenige mit Schubkarren und Velocipeden und
das Reiten (auch auf Eseln);

Veloeipcde dürfen durch den Schlotzgarten nnr geschoben werden;

Kutscher nnd Eseltrciber haben ihre Fahr- bezw. Neitgäste ams denAbdg.v.
Halteplätzen bei der Schloszstation der Bergbahn abzusetzen und ebenda ihre bv.X. sz
Fuhrwerke rmd Tiere auf-zristellen.

Das Hinansfahren beziv. -Reiteu über das östliche Ende des Halteplatzes
rst verboten.

5. Mit Kindcvwagen dars tvährend der Abhaltung von Konzerten in
der Schloszwirtschaft, sowie an Sonn- und Feiertagen zur grosten Terrasse
nur auf dem Wege gefahren werden, welcher hinter den Wirtschaftsgebäuden
an dein Weihcr vorbei znm Schefseldenkmal führt.

8 2. Verboten ist serner:

i. Das Betreten der Nasenplätze rmd Pslanzengrnppen, das llebersteigen
und Durchbrechen der Einfriedigungen, das Abpflückcn, Losreißen, Abschnei-
 
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