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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0633
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574

den ot>er Abschlagen, sowie das Entwendcn von Gartenfrüchten, Blumen,
Pflanzen nnd Zweigen.

^ Verunreinigen von Gcbäuden, Gartenanlagen, Wegen, Brunnen,

Tischen und Bänken, sowie das Liegen und Schlafen aus den Bänken.

3. Das Erklettern der Ruinen.

§ 3. Aus dem Burgweg darf nicht gefa'hren werden, dagegen ist das
Reiten aus Eseln oder Pferden bis dahin, wo der Weg nach der Karlsschanze
und nach dem Friesenberg sich teilt, geistattet.

Die leergehenden Tiere sind in langsamem Schritt zu führen.

Die von dcn Tiercn herrührenden Verunreinigungen des Weges müssen
sogleich beseitigt werden.

§ 4. Hunde sind iin ganzen Schloßbezirk an knrzer Leine zn fiihren.

8 5. Bezüglich der Polizeistrinde rn der Schlotzrestauration, sowie be-
züglich des Mitnehmens von Hunden in diese Wirtschast gelten die allge-
meinen polizeilichen Vorschvisten.

§ 6. Wer den Bestimmungen der 88 i > 3 und 4 zuwiderhandelt, hat nach
Maßgabe des 8 366 Zifs. 10 des R.-St.-G.-W. Geldstrafe bis zu 60 Mark
oder Haft bis zu 14 Tagen zu gewärtigen.

Zuwidcrhandlungen gegen den § 2 Ziff. 1 zieben genrätz 8 144 und
146 Ziff. 3 des P.-St.-G.-B. Gcldstrafen bis zu 50 Mark oder Haft bis zu
8 Tagen, bezw. Geldstrasen bis zu 20 Mark nach sich.

Zuwiderhandlnngen gegen 8 2 Ziff. 2 werden nach 8 129 des P.-St.-
G.-B. mit Geldstrafen bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen und
Zuwiderhandlungen gegen 8 2 Zisf. 3 nach 8 100 Les P.-St.-G.-B. mit Geld-
strafen bis zu 10 Mark geahndet.

Der Verkrhr mit Fahrrädern

airf öfsentlichen Wegen nnd Plätzen.

Verordnung Großh. Ministerinms des Jnnern vom 7. November 1907 (Ges.- und
V.-Bl. S. 542/546) sowie Abänderung diefer durch Verordniuig Gr. Bc. d. I.
v. 23. März 1908 (Ges.- u. V.-Bl. S. 85/86) auf Grnnd des ß 366 Ziff. 2, 3 n. 10
des R.-St.-G.-B., des ß 108 Ziff. 5 P.-St.-G.-B. und des § 26 des VerwaltungS-
gebührengeseües nnd unter Anfhebung der Verordnuiigcn vom 29. Oktober 1895
(Geß- u. V.-Vl. S. 377) n. 18? März 1896 lGes.- u. V.-Bl. S. 64).

T. Allgemeine Vorschriften.

ß I. Für den Nadsahrverkehr gelten sinngemäß die den Verkehr von Fuhr-
werken auf öffentlichen Wegen mid Plätzen regelnden polizeilichenVorichrrften, sowcit
nicht in uachfolgendem andere Bestiiiimiingeii geiroffen ffnd.

Auf Fahrräder, welche im öffentlichen wransportgewerbe verwendet werden,
sowie auf die Fahrer dieser Räder finden neben den nachsteheiiden Vorschriften die
allgemeinen Bestimmungen über deu Betrieb der dem öffentlichen Transportgewerbe
dienenden Beförderuiigsmittcl Anwendung.

Auf Fahrräder, die nicht ausschließlich durch mcnschliche Krafl betrieben werden,
fiiiden dio nachstehenden Vorschristen insolveit Aiiwendiing, als nicht in den Vor-
schriften, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, ein anderes bestimmt ist.

k>. Dad Fahrrad.

8 2. Jedcs Fahrrad muß versehen sein:

1. mit eiuer sicher wirkenden Hemmvorrichtung;

2. mit einer helltöncnden Glorke zum Abgeben von Warnungszeichen;

3. während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden
Laterne mit farblosen Gläsern, welche den Lichtschein nach vorn anf
die Fahrbahn wirft.

0. Der Radfahrer.

a) Ausweis über die Person dcs Radfahrers.

8 3. Der Rndfahrer hat eine anf seinen Namen lautendc Nadsahrkarte bei
s-.ch zu sühreu nnd auf Verlangen dem znstüiidigen Beamtcn varznzeigen.

Die Karte nürd vom Vezirksamt des gewöhnlichen Aufenthaltdorts des Rad-
fahrers nach dem Nlnster der Anlage ausgestellt.

Für Personen uiiter 14 Zahren erfolgt die Ausstcllnng auf Antrag des
Vaters, Voriiinndes oder fonstigen Gewalthabers.
 
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