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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0634
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575

Die Radfahrkarte gilt für den Umsang deZ Deutschen Reichs.

Für die Ertetiung der Radfahrkarte wird eiue Taxe von 1 Mk. ohne Sportel
erhoben.

Radfahrer, wolche ihren gewöhnlichen Aufenthalt anßerhald des Dentschen
Neichs haben, haben cinen anderweiten genügenden Ausweis über ihre Person
bei sich zu führcn und auf Verlangcn dem zuständigcn Beamlen vorzuzeigen.

d) Besondere Pflichten des Radfahrers.

§ 4. Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung scines
Fahrrads verpflichtet.

Auf den Haltruf oder das Haltezeichen eines als solchen kenntlichen Polizei-
beamten hat feder Radfahrer sofort anzuhalten. Znr Kenntlichmachung eines
Polizeibeamten ist auch das Tragen einer Dienstmütze ausreichend.

8 5. Die Fahrgeschwindigkeit iü jederzeit so einzurichten, daß Uufälle und
Verkehrsstörungen vermieden werden.

Jnncrhalb geschlossener Ortsteile dars nur mit mäßiger Geschwindigkeit ge-
fahren wcrden.

Auf unübersichtlichen Wegen, nach Eintritt der Dunkelheit oder bei starkem
Nebel, beim Einbiegen ans eiuer Straße in die andere, bei Straßenkreuznngen,
bei scharfen Straßenkrtimmungen, bei der Ausfahrt ans Grundstücken, die an
öffentlichen Wegen liegen, und^bei der Einfahrt in solche Gruudstücke, ferner beim
Passieren engcr Brnckett und Tore sowie schmaler oder abschüssiger Wege sowic
da, wo die Wirksamkeit der Hemmvorrichtung dnrch die Schlüpfrigkeit des Weges
in Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, muß
langsam nnd so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrrad uötigenfalls anf der
Stelle zum Haltcn gebracht werden kann. Jn allen diesen Fällen sowie bei jedem
Bergabfahren ist es verboten, beide Hände gleichzeitig von dcr Lenkstange oder die
Füße von den Pcdalen zn nehmen.

8 6. Der Nadfahrer hat entgegenkommende, zu nberholende, in der Fah-t-
richtung stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Mcnschen, insbesondere die
Führer von Fuhrwerken, Reiter, Viehtreiber usw. durch deuttich hörbares Glocken-
zeichen rechtzeitg auf das Nahen des Fahrrads aufmerksam zu machen.

Auch an nnübersichtlichen Stellen (8 5 Absatz 3) ist das Glockenzeichen zu geben.

Das Abgeben des Glockenzeichens ist sofort einzustellen, wenn Tiere dadurch
niu'uhig oder schen werden.

Zweckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unterlassen. Der Gebrauch von Abdg.v.
L-ignalpfeifen, Hnppen nnd beständig tönenden Glocken i.Schlittenglocken u. dergl.) 23. m. 8
sowie von sogenannten Nadlanfglocken, sofern sie dergestalt in Verbindung mit
dcr Hemmvorrichtung stehen, daß sie ertönen, wenn und solange diese in An-
wendung gebracht wird, ist nntersagt.

Mcrkt der Radfahrer, daß ein Tier vor dem Fahrrade scheut, oder daß sonst
durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht
werden, so hat er langsam zu fahren nnd erforderlichenfalls sofort abzusteigen.

ß 7. Tas Einbiegen in eins andere Straße hat nach rechts in kurzer
Wendnng, nach links in weitem Vogeu zn geschehen.

8 8. Der Radfahrer bat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn eiu-
zuhalten und cntgegenkommendeu Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern.
Fnßgängern, Viehtransporten oder dergl. rechtzeitig und genügend nach rechts aus-
zuweichen oder, falls dies die Umstände oder die Oertlichkeit nicht gestatten, so
lange abzusteigen, bis die Bahn frei ist.

Auf Fahrwegen haben entgegenkommende Fuhrwerke, Kraftfahrzenge usw.
dem Radfahrer soviel Platz frei zu lasfen, daß er auf der Fahrstraße ohne Gefahr
rechts answeichen kann.

§ 9. Das Vorbeifahren an eingeholtenFuhrwerken,Kraftfahrzeugen,Reitern,Rad-
fahrern,Fußgängern,Viehtransporten oder dergl. hat auf der linken Seite zuerfolgen.

Auf Fahrwegen haben die zn überholenden Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw.
anf das gegebene Glockenzeichen so viel Platz frei zu lassen, daß der Radfahrer
anf der Fahrstraße ohne Gefahr vorbeifahreu kann

An unübersichtlichen Stcllen (8 5 Absatz 3) sowie überall, wo die Fahrbahn
dnrch Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge nsw. verengt ist, ist das Ueberholen verboten.

8 10. Das Umkreisen von Fuhrwerkeu, Menschen und Tieren und ähnliche
Bewegungen, welche geeignet stnd, Menschen oder Eigentnm zu gesährden, den
Vcrkehr zu störcn oder Tiere scheu zu machen, siud verboten.
 
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