Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0635
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
576

I). Die Bein'itzung öffentlicher Weqe und Plätze.

H 11. Das Radfahren ist, außer auf den fur den Radfahrverkehr cingerichteten
besonderen Wegen (Nadsahrwegen), nur auf den für Fuhrwerke bestimmten Wegen
und Plätzen gestattet. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf das Fahrcn
niit Zweirädern auch auf den neben den Fahrwegen hinführenden, nicht erhöhten
Banketten stattfinden.

Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann der Radfahrverkehr auch auf Wegen
und auf Plätzen, die fiir Fubrwerke nicht bestimmt sind, zugelassen werden.

Reiten, Fahren, Schieben oon Handwagen und Handkarren oder Viehtreiben
auf den Nadfahrwegen (Absatz 1 Satz 1) ist nicht gestattet.

Z 12. Bei der Benütznng der Bankette (Z11 Absatz I Satz 2) darf der Verkehr der
Fnßgänger nicht gestört werden. Das Bankett hat der Nadfahrer bei Annäherung an
Fußgänger rechtzeitig zu vcrlassen; sofern dies aber nicht möglich ist,hater abzusteigen.

Z 13. Durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschriften öder durch Anordnung der
Orts- oder Bezirkspolizeibehörde im einzelnen Fall kann auf bestimmten Wegen,
Plätzen und Brücken oder Teilen derselben sowie auf dcn nicht erhöhten Banketten
ncben den Fahrwegen (fzll Absatz 1 Satz2) das Fahren mit Fahrrädern oder mit be-
stimmten Arten von Fahrrädern verbotcn oder bcfchränkt sowie auf den Radsahr-
wegen (Z 11 Absatz 1 Satz 1) der Fußgängerverkehr verboten werden.

Allgemeine Vorschriften dieser Art sind vorbehaltlich anderweiter Anordnung
in der betreffenden orts- oder bezirkspolizeilichen Vorschrift auch an den belreffendcn
Straßenstrecken durch öffentlichen Anschlag zur Kennmis zu bringen.

Die bereits bestehenden Verbotc bleiben in Kraft.

Z 14. Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffcntlicheu
Wegen u. Plätzen find verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zustän-
digen Polizeibehörde, welche im einzelnen Falle die besondercn Bedingungen festsetzt.

L. Strafbestimmungen.

Z 15. Zuwiderhandlungen gegen dic vorstehenden Bestimmungen und gegen
die darin vorbehaltenen orts- odsr bezirkspolizeilichcn Vorschriften oder besonderen
polizeilicheu Anordnungen (8 13) werden in Gemäßheit dcs ß 866 Nr. 10 des
R.-St.-G.-B. mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen oder
gcmäß 8 l08 Z>ff.5dcs P.-St.-G.-B. mit Geld bis zu 150 Mark oder mit Hafl bestraft.

ll. Ausnahmen.

ß 16. Dic Vorschriften des §3 finden auf Militärpersonen in Uniform, Reichs-,
Staats- nnd Gemeindebeamte, die Amtskleidung oder ein Amtszeichen tragen, kcine
Amvendung, sofcrn diese Personen das Fahrrad zu dieustlichen Zwecken benutzen.

Ob und inwieweit Ausnahmen von den in Gemäßheit des 8 13 ergangenen
Vorschriften für den dienstlichen Radfahrverkehr der Beamten der Post- und Tele-
graphenverwaltung und anderer öffentlicher Vcrwaltungen zuzulassen sind, bestimmt
das Großh. Ministerium des Jnnern.

6. Uebergangs- und Schlußbestimmungeu.

8 17. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1908 in Kraft.

Mit diesem Zeitpunkt treten unbeschadet der Bestimmung in ß 13 Absatz 3 die
bisherigcn Vorschriften über deu Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen u. Plätzen
außer Kraft.

Die feither ausgestellten Radfahrkarten gelten noch bis zum 1. Jauuar 1910.
Bis zu diesem Zeitpunkt können sie beimBezirksamte des gewöhnlichenAufenthalts-
ortes gegen eiue nach den neuen Vorschriften ausgestellte Radfahrkarte kostenlos
umgetauscht werden.

Aer Verkelir mit Krasifahrzeugen.

S. Verordnung Großh. Ministeriums des Jnnern vom 20. September 1906

(s. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriftcn, Nachtrag S. 52ff.).

Drol'chkrnordnung und Droschkenkariffür die Stadk Heidelberg.

ä.. Droschken-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom l6. Febrnar 1892 auf Grund des 8 I34a P.-St.-G.-B.

mit Abänderungen und Zusätzen uach dem Staud vom 15. Juli 1908.

Z 1. Dic Ausstellung und Jnbetriebsctzung von Droschkcn zu Jeder-
manns Gebrauch au öffcntlichcn Orten in hiesigcr Stadt ist nur folchen
 
Annotationen