Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0636
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
577

Personen gestattet, wolche üen beabsichtigten Gewerbebetrieb beim Bezirks-
amt angemeldet und von diesem die ersorderliche Zulassungsurkunde erhalten
haben.

Das Bezirksamt ist berechtigt, Lie Zulassung weiterer Droschken von
Lem Nachweis eines Wedürfnisses des Publikums abhängig zu machen.

Die Zulassungsurkunde, in welche die Zahl der nach vorheriger Prü--
fung zum Betrieb zugelassenen Droschken, sowie die ihnen zugeteilten Num-
mern eingetragen werden, ist allen denjenigen zu versagen, bezw. wieder zu
entziehen, in deren Verhalten und persönlichen Verhältnissen begründete
Besorgnis zu finden ist, Latz sie diesen Gewevbebetrieb zur Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung mitzbrauchen werden.

Für Evgänzung, bezw. Werichtigung der Zulassungsurkuiwe bei eintre-
tenden Veränderungen hat der Betriebsunternehmer binnen Lrei Tagen
Sorge zu tragen.

Von den Droschkenbesitzern.

Z 2. Jeder Droschkenbesitzer ist verpflichtet, die in der ZulassungS-
urkunde verzeichneten Droschken täglich uach einem vom Bezirksamt (Poli-
zeikommissär) aufzustellenden Turnus in tadellosem Zustande auf den gemätz
§ 12 bestimmten Halteplätzen zuni Gebrauche des Publikums bereit zu hal-
ten, und zwar in den Monaten Oktöber bis einschlietzlich April von morgens
8 Uhr bis abends 6 Uhr, in den übrigen Monaten von morgens 7 Uhr bis
abends 8 Uhr.

Die Droschkenbesitzer sind ferner verpsiichtet, jederzeit die von dem Bezirksamt
als notwendig bezeichnete Anzahl Droschkcn während der Ankunfts- und Abfahrts-
zeit der Eisenbahnzüge am Bahnhof aufzustellen.

Bei Schneefall dürfen auch Schlitten in Betricb genommen werden, auf
welche sodann Lie Westimmnngen dieser Ordnung entsprechende Anwendung
zu finden haben. (Wegen der Taxen sür Schlittenfahrten vergl. Ziffer VII
des Tarifs.)

Die Droschkenbesitzer dürsen sich zum Betriebe nur solcher Droschken-
kutscher bedienen, welche einen gültigen Fahrschein besitzen. (Vergl. § 7 der
Vorschrift.)

Jede Annahme und Entlassung eines Droschkenkutschers ist Lem Bezirks-
amt binnen ürei Tagen anzuzeigen.

Diejenigen Droschkenbesitzer, welche die Leitung ihrer Fahrzeuge in eige-
uer Person übernehmen, müssen neben der Zulassuugsurkunde uoch eineu
Fahrschein erwirkeu und sind allen hinsichtlich der Droschkenkutscher erlasse-
nen Vorschriften unterworfen.

Z 3. Die Droschkenbesitzer sind dafür verantwortlich, datz die Fuhr-
werke und Pferde sich stets in vorfchristsmätziger Beschasfenheit befinden und
datz die Droschkenkutfcher im Dienste stets die vorgeschriebene Dienstkleidung
trageu. Dieselbe hat zu beftehen in dunkelblauem Rock mit rotem Kragen
und zwei Reihen gelber Metallknöpfe, dunkler Weste, ebensolchen (im Som-
mer auch grauen oder weißleinenen) Hosen und einem mit Metallknöpfen
versehenen Mantel, sowie in einem runden, schwarzen Lederhut mit der
Nummer der betresfenden Droschke in Neusilber.

Statt des Glanzhutes kann im Sommer ein schwarzer Strohhut mit
Silberborde, im Winter eine Pelzmütze getragen werdeu.

Die Dienstkleidung mutz stets iu sauberem, nicht zerriffenem und nicht
aufsällig geflicktem Zustand erhalten werden.

Von den Droschken und Gespannen.

4. Die Droschken müfsien mit zwei Pferden bespannt sein. Die
Pserde müffen hinreichend stark sein, anftändig aussehen und sicher gehen;
auch müssen sie gleichwie das Geschirr reinlich gehalten Kerden.

Z ö. Die aufzustelleudeu Wagen müssen solid gebaut, von gefälligem
Aeutzern, von hinreichender Breite und Höhe, sowie bequem seiu, Die Wa-
gentritte müssen so beschaffen sein, Latz das Einsteigen unbeschwerlich ist,
auch muß der Wagenschlag bon inuen geöffnet werdeu könuen. Zu beiden

o /
 
Annotationen