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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0637
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578

Seiten des Bocks sind Laternen anzubringen, welche während der Dunkelheit
erlcuchtet sein müssen. Ferner müssen die Wagen saüber lackiert, mit gu-
tem, nicht geflicktem Lederzeug, im Jnnern mit reinem Ausschlag und mit
guter Polsterung versehen sein, auch immer reinlich gehalten werden. Der
Fußboden jeder Droschle muß mit einer reinlichen Fußdecke belegt sein.

Jeder Wa>gen musz mit seiner Bespannun>g iin Verhältnis stehen. Uebri-
gens können die Wagen von verschiedener Bauart sein. Es lann jedoch kein
Wagen, dessen Form mit denr Zwecke der Droschkenfuhrwevke nach den hie-
sigen Ortsverhältnissen im Widerspruch stände, zugelassen werden.

Etwaigen Mängeln an Wagen oder Geschirr ist unverzüglich abzuhelfen.

§ 6. Die Droschken müssen an Ler Rückwand mit arabischen, mindestens
10 Zentimeter hohen Zisfern weisz oder rot und an den Laternen mit ara-
bischen, mindestens 6 Zentimeter hohen Ziffern rot Lezeichnet sein. Die
Nummer teilt das Bezirksamt zu.

Endlich ist in jeder Droschke an geeigneter, dem Fahrgast deutlich sicht-
barer Stelle ein aus Pappdeckel ausgezogener, mit der Droschkennummer
und dem Stempel des Bezirt'samts bersehener, stets sauber und lesbar zu
erhaltender Abdruck 'dieser Droschkenordnung nebst Tarif anzubringen.

Die von dcnDroschkenkiitschern vcrwendeten Exemplare der Droschkenordnuiig u.
Tarife müffeu säiutliche eiuem von dem Bczirksamte gedittigten Muster entsprechen.

Bon den Droschkenkutschern.

^ 7. Kein Kutscher dars die Führung einer Droschke eher übernehmeu,
als bis ihm ein auf das Ka-lenderjahr lautender Fahrschein erteilt worden
ist, wetchen er im Dienst stets bei sich zu sühren hat. (Vergl. § 2 der Vor->
schrift.)

Der Fahrscheiii wird jeweils aus 1. Januar und nur solchen Personen
ertcilt, welche srei von Gebrechen, des Fahrens und der Oertlichkeit kundig
sind, und nach ihrem Lebensalter und ihrer bisherigen Führung die Gewähr
für ein ordnungsmäßiges Berhalten bieten. — Personen unter 18 Jahren
dars ein Fahrschein nur ausnahmsweise mit Zustimmung des Stadtrats er-
teilt werden.

Die Entziehung dcs Fahrscheins ersolgt durch das Bezirksamt.

Jst der Droschkenkutscher nicht gleichzeitig Droschkenbesitzer, so wird der
letztere von der Entziehung des Fahrscheins benachrichtigt, und dars von dem
Zeitpunkt dieser Wenachrichtigung ab der von der Entziehung des Fahrscheins
betroffene Kutscher nicht mehr ats Droschkensührcr verwendct werden.

§ 8. Der Droschkenkutscher ha-t während des Dienstes die vorge'schriebene
Dicnstkleiduiig (8 3 der Vorschrift) zu tragcu, cine richtig gehende Taschen->
uhr und deu ihm ausgestellten Fahrschein mit sich zu führen und diese Ge-
genstände den Potizeibediensteten auf Vcrlangen jederzeit vorzuzeigen.

Die Droschkcnkutscher müssen stets nüchtern sein, jedermann höflich und
anständig 'begcgnen und sich genau an den Tarif halten. Auf Verlangcn
müssen sie beim Ein- und Aussteigen ihre Uhr vorweiscn. Es liegt ihnen
die Pflicht ob, nach jeder Fahrt den Wagen zu durchsuchen uud etwa darin
zurückgebliebcne Gegenstände alsbald bei der Polizcibchörde abzuliesern.

§ 9. Dcn Droschkenkutschern ist untersagt:

1. die Lenkung der Pferde währcnd des Dienstes ciiiem Fahrgast oder
überhaupt einem Anderen zu überlassen;

2. gegen den Willen des Fahvgastes, welchev die Droschke zuerst angenom-
men hat, noch andere Personen mit auf den Wagen zu nehmen;

3. zu raucheu, währeud Fahrgäste in der Droschke sitzen;

4. Personen zu dem Zwccke anzusprechen, um dieselben zur Fahrt oder
zur Wahl eines Wageus zu bestimmen, oder in den Straßen hin und her zü
fahren, um Bestellungeu zu suchen;

5. Trinkgelder zu sordern, absichtkich an unrichtige Orte zu fahren oder
unberechtigter Weise stmand üie Fahrt zu verweigern;

6. auf den Halteplätzen in den Droschken zu sitzen;

7. das Fuhrwert ohne Aufsicht stehen zu lassen, namentlich dasselbe be-
huss Besuchs von Wirlschasien zu verlassen.
 
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