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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0638
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579

Vvn dcu Fahrgästen.

§ 10. Die Fnhrgäste dürfen Gegenstände, welche geeignet sind, das Jn-
nere'des Wngens zn beschädigen oder zu verunreinigen, nicht in die Droschke
mitnehmen.

Handgepäck iin Gewicht bis zu 10 Kilogramm darf der Fahrgast unent-
geltlich init in die Droschke nehmen. Grötzcre Gepäckstücke sind gegen Entrich-
tung einer GcLühr von 20 Pfg. pcr Stück auf dem Kutscherbock unterzu-
bringen.

Das Mitnehmen von Hunden in die Droschke ist den Fahvgästen nur
init Zustimmung des Kutschers gestattet.

Fahrgäste, welche vorstchenden Bestimmungen zuwiderhandeln oder sich
sonst ungchörig benehmen, können nach wicderholter fruchtloser Verwarnung
seitens des Kutschers zum Aussteigen genötigt werden und müssen, falls üie
Fahrt schon begonnen war, gleichwohl die ganze Taxe füv die vereinbarte-
Fahrt bezahlen.

^ 11. Mehr als vier Personen, wobei zwei Kinder unter zehn Jahren
einer erwachsenen Person gleichgerechnet werden, ist der Kutscher nicht ver-
pflichtet, in den Wagen aufzunehmen. Hat er dies dennoch getan, so ist er
doch nicht berechtigt, mehr als das tapmätzige Fahrgeld für vier Personen
zu fordern.

Mehr als sechs Personen aufzunehmen, ist dem Droschkenkutscher nicht
gestattet.

Kinder unter 6 Jahren in Begleitung Erwachsener sind taxsrei mitzu-
nehmen.

Von den Hirlteplätzen.

§ 12. Dic Halteplütze (8 2) werden von der Polizeibehörde mit Zu-
stimmung des Stadtrats bestimnit; es mutz jedoch eine verhältnismätzige
Verteilung der Fuhrwerke auf den verschiedenen Plätzen stattfinden. Dies,
sowie die Art und Weise der Aufstellung zu bewerkstelligen, ist Sache Ler
Polizeibehörde. Das Anhalten der Droschken an anderen aks den bestimnt-
ten Wartcplätzen ist untersagt. Das Verzeichnis der Halteplätze wird von
Zeit zu Zeit im Amtsblatt veröffcntlicht^).

L; 13. Das Tränlen und Füttern der Pferde darf innerhalb der Stadt
nur anf den Halteplätzen, niemals währcnd der Fahrt geschehen.

Die Reinignng der Draschkenhalteplätzc wird auf Rechnung der Stadt-
kasse dnrch städtische Bedienstete vorgenommcn, (wosür von dem Eigentümer
jeder Droschke an die Stadtkasse die jewcils sestgefetzten Gebühren zu be-
zahlen sind).

Vom Bahndroschkendienft.

§ 14. Die Zahl der Droschken, welche bei Ankunft der Bahnzüge an
sämt'lichen Bahuhöfen anw-esend sein müssen, wird von der Polizeibehörde
nach vorherigem Benehmen mit den Eisenbahnbehörden und dem Stadtrat
liestiinmt' ebenso der jeweilige Aufstellungsplatz daselbst.

Die Droschkenführer haben innerhakb des Bahnhofgebietes allen auf ihre
Aufstellung und ihr Verweilen dafelbst bez-üglichen Anordnnngen der Beam-
ten und Bediensteten der Betriebsverwaltung unweigerlich Folge zu leisten.

Die einzelueu Droschkcnführer werdcn zu üiesem Dierrst uach einem
Turnus vou dem am Bahuhos stationierten Schutzmann angewiesen, dessen
Anordnungen unbedingt nachzukommen ist.

*) Als Haltoplätzö sind besiiinmti

1. Kornmarkt,

2. LudwigSplatz,

3. Leopoidstraßs <beim Stadtgarten),

4. Rohrbacher-straße: o) bet dsr Ecko der Leopoldstraßs,

1,) beim Vsrwnltungsgebäude der Main-Neckar-Bahn,

5. Platz zwischsn Rohrbacherstraße und de», Verwnltungsgebäude der Main-Neckar-Bahn und

6. Platz am Bahnhofs.

iVerfügnng Großh. BezirkZamtS vom 28. Mni 1903 Nr. 35875.)

Die wsiter vorhandene DrosLksnhnltestelle vor dem Kaiserhof in Neuenheim wurds am 1. März 1SV4
— Erössnung deS ÄetriobS der Elektr. Straßsnbahn auf dsr Strecks Heidelberg-Handschuhsheim —
aufgehobe».

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