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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0639
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Sie haben mindeftens 5 Minuten vor Ankunft der Züge auf dem Pla^e
zu sein. Die Aufstellung der Droschten daselbst geschieht der Reihe nach, chie
sie ankominen. Beim Bestellen der Droschken ist man jedoch an diese Reihen-
folge nicht gebunden.

tz 15. Die Uebertragung des Bahndienstes auf einen andern Kutscher ist
geftattet, jedoch nur, wenn dem am Bahnhof stationierten Schutzmann hier-
vrn rechtzeitig vorher Anzeige gemacht worden ist.

Wer den Bahndienst versäumt, wird bestraft. Wcnn ein Droschkensüh-
rer, dem dieser Dienst obliegt, aus längere Zeit bestellt wird, so daß er zunb
nächsten Zuge noch nicht zurück sein kann, so hat er hiervon vor dem Absahren
dcn diensttuenden SchuHmann in Kenntnis zu setzen.

Wer ohne diesen Dienst zu haben oder vorher bestellt zu sein, (in letzte-
rem Fall muß der Bestellschild — § 17 Abs. 2 — aufgestellt sein), in den
Bahnhos einfährt, um ankommende Passagiere in Empfang zu nehmen, ver-
sällt in Strafe.

Z 16. Sobald die Ankunft der Züge signalisiert ist, haben die mit deM
Bahndienst betrauten Kutscher sich zur Ausiiahme von Fahrgästen fertig zu
halten.

Kutscher, welche Neisende zum Bahnhos bringen, haben am Hauptein-
gang anzufahrcn und nach dem Aussteigen der Fahrgäste und Abladen des
Gepäcks ohne Aufenthalt den Platz zu verlasscn.

Für die Zeit zwischen der Ankunft 'derjenigen Züge, zu welchen sie be--
fohlen sind, brauchen die Eisenbahndroschkcnkutscher Fahrten nicht anzu-
nehmen.

Vestellung dcr Droschken.

§ 17. Jedem Besteller stcht die Wahl der Droschke frei und sobald je«
mand die Droschke genommen oder bcstellt hat, muß unverzüglich abgesahren
werden.

Wegen bcreits anderwcit erfolgtcr Bcstellung darf die Uebernahme einer
Fahrt nur dann abgelehnt wcrden, wenn die Bestellung durch Aufstecken
eines Wlechschildes mit der beiderscits deutlich lesbaren Aufschrift „Bestcllt"
auf der rechten Seite des Kutschersitzcs crkennbar gemacht ist. Wird ein
Kutscher vom Halteplatz zur Abholung von Fahrgasten bestcllt, so hat cr so-
fort im Trab nach dem Ort der Bestellung zu sahren und den Bcsteller in der
Droschke dahin mitzunehmen.

§ 18. Bestellungen, die ein Drofchkeiikutscher auf einem öffentlichen Halteplatze
oder bei Fahrten auf der Straße angenoinmen hat, darf er nrcht verweigern. Er
hat sie pünktlich auszuführen.

Erfolgt jedoch eine solche Bestellimg nicht zu sofortiger Benutzung, sondern
auf ciiien späteren Zeitpunkt, so ist der Droschkenkiitscher zur Annahme nicht ver-
pflichtet. Nimmt er sie aber an, so hat er keinen Anspruch auf Bezahlung für die
Zlvischenzeit und darf nicht mehr ald die tarismäßige Taxe fordern.

Bestellnngen, dic in der Wohnung des Droschkenbesttzers erfolgen, ist er gleich-
falls anzunehmen nicht verpflichtet. Der Fahrpreis fiir solche Bestellungen stnter-
tiegt der freien Vereinbarung (vgl. auch VIII des Tarifs.)

Z 19. Weun ein Droschkenkutscher eine etwa ersolgte Bestellung seines
Fohrzeugs nicht durch dcn Bestellschild (8 17 Abs. II dieser Vorschrist) er-
kcnntlich 'geinacht hat und insolgedesscn- in der Zwischenzeit eine andere Fahrt
annehmen muß, deren Dauer ihn an Erfüllung der srüheren Verpflichtung
verhindert, so hat er, abgesehen von der iStrafsolge, dem ersten Besteller ge-
genüber für entsprechenden Ersatz zu sorgen.

Drbschken, welche zum Bahndienst besohlen sind, düvfen Vorausbe-
stellmigen nur nach vorheriger Anzeige an den dicnsttuenden Schutzmann und
nur von bezw. sür solche Reisende annehmen, welche längstens innerhalb
einer Viertelstunde nach Aufsteckung des Bestellschildes mit einem Zuge an-
kommen werden.
 
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