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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0642
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583

II. Zeitfahrten inucrhalb der Stadt.

Emc Fahrt, die bis zu 20 Minuten beträgt, wird als Stadtfahrt betrachtet
— zu berechnen nach Ziffer I —, Fahrten über 20 Minuten gelten nls
Zeitfahrten.

Bei allen Zeitfahrten ist die angefangene Viertelstunde boll zu vergüten.

1 und 2 Personen:
st- Stunde Mk. 1.20

2/4 Stunden „ 1.80

1 Stunde „ 2.40

jede weitere Stunde „ —.60

3 und 4 Personen:
chs Stunde Mk. 1.60

2/4 Stunden „ 2.40

1 Stunde „ 3.20

jede weitere str Stunde „ —.80

III. Für Fahrten zu Theater, Konzerten, Bällen, Abendgesellschaften und
ähnlichen Veranstaltungen und Rückfahrt von solchen zahlen 1—4 Personen:

a)

b)
«)
6)

H"lfahrt - uor 1 l Ilbr

Hinfahrt und Abholen f

Slbbolen allein 1 uachts

Abholen allein von 11 Uhr nachts bis morgens 6 Uhr

Mk.

1.50
3 —
2.—

3.—

Bei a ist eine Viertelstunde Wartezeit einbegriffen. Jede Viertelstunde darüber
hinaus kostet 60 Pfg.

IV. Für die einfache Fahrt zu den Friedhöfen am Steigerweg und im Stadt-
teil Ncuenheim zahlen:

1 und 2 Pevsonen .... Mk. 1.20

3 und 4 Pevsonen .... Mk. 1.70

Für die Hin- und Rückfahrt bei chFtündigem Aufenthalte zahlen:

1 und 2 Personen .... Mk. 2.80

3 uud 4 Personen .... Mk. 3.50

Für die einfache Fahrt nach dem Friedhofe in Handschuhsheim zahlen:

1 und 2 Personen .... Mk. 1.70

3 und 4 Personen .... Mk. 2.30

Für die Hin- und Rückfahrt bei chsstündigem Aufenthalt zahlen:

1 und 2 Personen .... Mk. 3.—

3 und 4 Personen .... Mk. 3.50

V. Zur Besichtigung von Schlotzbeleuchtungen beträgt die
Droschkentaxe einschlietzlich der Abholung und Rückfahrt ohne Rücksicht auf
die Zahl der Personen Mk. 8.—

Hat der Kutscher für eine vorausgegangene Fahrt eine Taxe von minde.
ftens 8 Mark bezogen, und muß er im Anfchluß an diese Fahrt aus Vevlan-
gen des Fahrgaftes zur Schloßbeleuchtung fahren öezw. zur Befichtigung der-
se^Iben anhalten, so ist eine Zusatztaxe von 4 Mark zu entrichten.
 
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