585
Für folgendc Fahrten zahlt man, gleichviel ob
eine oder mehrere Personen fahrcn, als feste Taxe:
Einfache
Fahrt hin
oder zurück
Hin-
und Ruckfahrt
33. HirschgasseMichaelsturm über Handschuhsheim zurück
>
15
34. Ziegelhausen.
3
—
4
—
35. Ziegelhausen über die Fähre und Schlierbach zurück
oder umgekehrt.
4
—
5
—
36. Stift Neubnrg.
3
—
4
—
37. Stiftsmühle.
37 a. Jägerhaus.
2
50
3
50
2
50
3
50
38. Schwctzingen oder Edingen oder Schriesheim oder
Neckargemünd.
6
—
—
—
38a. Schwetziugen oder Edingen oder Schricsheim oder
Neckargemünd uud zurück bei einer Fahrtdauer bis
zu 5 Stnnden .
—
—
9
—
jede weitere vollendete halbe Stunde 75 Pfg.
mehr, bis zum Höchstbetrag von.
—
—
15
—
39. Bei ununterbrochener Fahrt über Neckargemünder
Eisenbahnbrücke und Ziegelhausen.
—
—
9
—
40. Kümmelbacher Hof.
7
—
9
—
Geht die Fahrt übcr die Neckargemünder Eisen-
bahnbrücke nnd Ziegelhausen.
8
—
10
—
41. Neckarsteinach .
8
—
—
—
41m Neckarsteinach und zurück bei Dauer der Fahrt
bis zu 6 Stunden.
—
—
12
—
jede weitere vollcndete halbe Stunde 75 Pfg
mehr, bis zum Höchstbetrag von ....
—
.—
16
—
42. Rohrbach oder Kirchheim.
3
—
4
—
43. Wieblingen.
3
—
4
—
44. Wirtschaft zum „Siebenmühlental"
3
—
4
50
Bei Hin-und Rückfahrt Vfttündiger Aufenthalt^
Bei den Fahrten unter Z. 35, 39 und 41 a erhöht sich die Taxe um 3 Mk., wenn
die Hin- oder Rückfahrt, und um 4 Mk., wenn beide Fahrten über Schloß und
Wolfsbrunnen gehen.
Bei Fahrten mit Rückfahrt ist, foweit nichts Besonderes bestimmt ist,
eine halbe Stunde Aufenthalt an jedem der genannten Orte mit eingerech-
net. Wo mehrere Halteplätze genannt find, kann die Aufenthaltszeit auch
auf einen Halteplatz vereinigt werden. Bei längerem Aufenkhalte sind für
jede angefangene Viertelstunde 50 Pfg. weiter zu entrichten.
Jn der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens erhöhen fich die oben-
genannten Taxen vorbehaltlich der Westimmungen in 8 23 Abs. 3 Droschken.
ordnnng, welche auch hier sinngemäße Anwendung finden, um die Hälfte.
VII. Schlitten-Taxen. Werden von den Droschkenbesitzern auf den Halteplätzen
Schlitten ausgestellt G 2 der Droschkenordnung), so dürseu für die in Ziffer I bis IV
desTarifs verzeichnetenFahrten nur Re tarifmäßigenGebühren verlangt werden.
Für andere Schlittenfahrten, insbesondere für solche nach der Zeit, können die
Kutscher von deu Fahrgästen einen Zuschlag in der Höhe der Hülfte der tarifmäßigen
Gebühr fordern.
VIII. AllgemeineBestimmung. Alle vorstehenden Taxvorschriften desDroschken-
tarifs gelten nur für Bestellungen, die auf den öffentlichen Halteplätzen oder bei den
auf der Straße fahrenden Kutschern unmittelbar gemacht werden.
Bestellungen, die in der Wohnnng des Kutschers erfolgen, unterliegen der freien
Vereinbarung.
Für folgendc Fahrten zahlt man, gleichviel ob
eine oder mehrere Personen fahrcn, als feste Taxe:
Einfache
Fahrt hin
oder zurück
Hin-
und Ruckfahrt
33. HirschgasseMichaelsturm über Handschuhsheim zurück
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34. Ziegelhausen.
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35. Ziegelhausen über die Fähre und Schlierbach zurück
oder umgekehrt.
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36. Stift Neubnrg.
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37. Stiftsmühle.
37 a. Jägerhaus.
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3
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38. Schwctzingen oder Edingen oder Schriesheim oder
Neckargemünd.
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38a. Schwetziugen oder Edingen oder Schricsheim oder
Neckargemünd uud zurück bei einer Fahrtdauer bis
zu 5 Stnnden .
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jede weitere vollendete halbe Stunde 75 Pfg.
mehr, bis zum Höchstbetrag von.
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39. Bei ununterbrochener Fahrt über Neckargemünder
Eisenbahnbrücke und Ziegelhausen.
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9
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40. Kümmelbacher Hof.
7
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Geht die Fahrt übcr die Neckargemünder Eisen-
bahnbrücke nnd Ziegelhausen.
8
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41. Neckarsteinach .
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41m Neckarsteinach und zurück bei Dauer der Fahrt
bis zu 6 Stunden.
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jede weitere vollcndete halbe Stunde 75 Pfg
mehr, bis zum Höchstbetrag von ....
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42. Rohrbach oder Kirchheim.
3
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4
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43. Wieblingen.
3
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44. Wirtschaft zum „Siebenmühlental"
3
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4
50
Bei Hin-und Rückfahrt Vfttündiger Aufenthalt^
Bei den Fahrten unter Z. 35, 39 und 41 a erhöht sich die Taxe um 3 Mk., wenn
die Hin- oder Rückfahrt, und um 4 Mk., wenn beide Fahrten über Schloß und
Wolfsbrunnen gehen.
Bei Fahrten mit Rückfahrt ist, foweit nichts Besonderes bestimmt ist,
eine halbe Stunde Aufenthalt an jedem der genannten Orte mit eingerech-
net. Wo mehrere Halteplätze genannt find, kann die Aufenthaltszeit auch
auf einen Halteplatz vereinigt werden. Bei längerem Aufenkhalte sind für
jede angefangene Viertelstunde 50 Pfg. weiter zu entrichten.
Jn der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens erhöhen fich die oben-
genannten Taxen vorbehaltlich der Westimmungen in 8 23 Abs. 3 Droschken.
ordnnng, welche auch hier sinngemäße Anwendung finden, um die Hälfte.
VII. Schlitten-Taxen. Werden von den Droschkenbesitzern auf den Halteplätzen
Schlitten ausgestellt G 2 der Droschkenordnung), so dürseu für die in Ziffer I bis IV
desTarifs verzeichnetenFahrten nur Re tarifmäßigenGebühren verlangt werden.
Für andere Schlittenfahrten, insbesondere für solche nach der Zeit, können die
Kutscher von deu Fahrgästen einen Zuschlag in der Höhe der Hülfte der tarifmäßigen
Gebühr fordern.
VIII. AllgemeineBestimmung. Alle vorstehenden Taxvorschriften desDroschken-
tarifs gelten nur für Bestellungen, die auf den öffentlichen Halteplätzen oder bei den
auf der Straße fahrenden Kutschern unmittelbar gemacht werden.
Bestellungen, die in der Wohnnng des Kutschers erfolgen, unterliegen der freien
Vereinbarung.