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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0646
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587

bühren sich unterziehc. Er hat jeder hierauf bezüglichen Aufsorderung als-
bald Folge zn leisten, wenn er nicht bereits anderweit bestellt ist, was er auf
Verlangen durch Vorzeigen eines daraus bezüglichen nnt Datum und Stunde
versehenen Eintrags in seinem Notizbuch nachzuweisen hat.

8 7.

Jeder Dienstmann muß der Person, welche seine Dienste in Anspruch
nimmt, auf Berlangen eine auf seinen Nainen und seine Nummer lautende
Karte aushändigen.

8 8.

Den Dienstmünnern ist im allgemeinen die Wahl ihres Standorts frei-
gestellt, vorbehaltlich der Vefugnis der Polizeibehörde, ihnen die zur Ver-
hütung von Kollisionen und Störungen erforderlichcn Weisungen zu erteilen
welchen sie nnweigerlich zu solgen haben.

8 9.

Die Vestimmung der Zahl, des Orts und der Zeitdauer sür die auf
öffentlichen Plätzen und Straßen zum Gebrauch bei Dienstleistungen auf-
zustellenden Wagen und Gerätschasten bleibt der Polizeibehörde vorbehalten.

§ 10.

Jeder Dienstmann hat seinen Gewerbeausweis, sowie ein Eremplar
dieser Dienstmannsordnung und des Gebührentarifs stets bei sich zu sühren,
und auf Verlangen den Bestellern sowie dem Polizeipersonal vorzuzeigen.

8 11-

Die Vezahlung dec Dienstleistungen erfolgt aufGrund des bestehenden
Tarifs. Es ist jedcm Dienstmann strengstens untersagt, höhere Anforderun-
gen an das Publikum zu stellen.

8

12.

Die Dienstmänner haben sich gegen das Publikum höflich zu betragen und
vor allem jcde Aufdringlichkeit zu vermeiden.

Grobes unanständiges Benehmen gegen das Publikum oder Trunkenheit
haben die sofortige Außerdienstsetzung bis zu 4 Wochen zur Folge.

Es ist ferner den Dienstmännern strengstens verboten, auf die Fremden eine
Einwirkung derart ausznüben, daß sie ein bestimmtes Hotel oder Logis empsehlen,
und dabei ein anderes verdächtigen. Stellt sich heraus, daß ein Diensünann sür die
Empfehlung eines Hotels von den Hotelbesitzern oder Logisvermietern eine Ver-
gütung angenommen hat, so hat er die sofortige Entlassung zu gewärtigen.

8 13.

Uebertretnngen vorstehender Bestimmungen, insbesondere Ueberschrsitung
der Tarifsatze, werden mit Geld bis zu 150 Mk. bestraft.

8 lA-

Bei wiederholten Ueberschreitungen der Dienstmannsordnung, sowie bei
dem Vorhandensein von Tatsachen, welche die Zuverlässigkeit des Dienstmanns
in Bezug auf dessen Gewerbebetrieb in Frage stellen, oder bei fortgesetztem
unwürdigem Verhalten, hat der Dienstmann Untersagung des ferneren Ge-
werbebetriebs zu gewärtigen.

Die Untersagnng des Gewerwerbebetriebs erfolgt durch das Bezirksamt.

II. Tarif.

Für bestimmte Gänge ist

zu entrichten:

für 1 Klm. bis zu 5 Klg. Gepäck 40 Ps.

1 „ „ »» „ „ l>0 „

„ 1 „ „ „ 50 „ „ 1 Mk. - „

„ 1 .. .,100 „ „ 1 „ 70 „

„ 1 „ iiber 100 „ „ nach Uebereinkommen.

Für jeden weiteren oder angefangenen Klm. ist die Hälste der ur-
sprünglichen Taxe zu entrichten.
 
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