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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0648
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589

den Monattnl Oktober bis März bis abends 9 Uhr die Hälfte der Taxe mehr,
von da an die doppelte Taxe zn entrichten.

5. Anfordernngen von Trinkgeldern find den Dienftmänncrll ftrengstens
untersagt.

Die Nufstvllung der Hotelangestellten am Hauptbatznhof

in Neidelberg.

Ortspolizeil. Vorschrift b. 1. Augllst 1909 auf Grund des ß366 Ziff.10 R.-Sd-G.-B.

Z 1. Hoteldieuer, Portiers und sonstige Hotelangestellte dürfen sich am Haupt-
bahnhof nur an den ihnen dlirch die Bahnbehörde zugewiesenen Plätzeu aufstellen.

Auch ist es untersagt, an anderen Stellen Passanten anzureden, um ste zum
Auffuchen eines bestimmten Gasthofes zu veranlassen.

8 2. Das Ausrufen und laute Anpreisen von Gasthöfen usw. ist verboten.

tz 3. Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark
oder mit Haft bis zu 14 Tageu bestraft.

Wiederholte Zuwidcrhandlungen können die Untersagung der Aufstellung am
Bahnhof zur Folge haben. Die Untersagung erfolgt durch das Bezirksamt im
Benehmen mit der Bahnbehörde.

§ 4. Bezüglich der Dienstmänner, Droschkenkutscher und Fremdenführer
bleiben die geltenden Bestimmungen in Kraft.

8 5. Die bahupolizeilichen'Anordnungen bleiben durch diese Vorschriften
unberührt.

Taxordnung siir die Fremdenfützrer.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 17. Iuni 1907 unter Aufhebung der ortspolizeilichen
Vorschrift vom 15. Jauuar 1875 „die Taxordnung sür die gepküsten Fremdenführer
betr." und der ortspolizeilichen Vorfchrift vom 30. Januar 1874 „den Geschäfts-
betrieb dcr Fremdenführer, Lohndiener und Herrendiener am hiesigen Bahnhof betr."
auf Grund dcr 37, 76, 148 Ziff. 8 G.-O., ß 114 V. V. zur G. O., 88 23 ff.,

§ 184 a P.-SL.-G.-B.

Mit Abanderung bei I 1 und Zusatz von III vom 16. Juni 1908.

Eiu F-remdenführer darf fordern:

I. Bei folgeuden üestimmteu Gängen:

1. Für das Herumsühren im Schloßgebiet, das auf Verlangen bis

zu einer Stuude auszudehnen ist. Mk. 1.50

Bei größeren Gescllschaften nach Uebereinkunft.

(Die Führung durch die Jnnenräume des Schlosses erfolgt
durch besondere Fiihrer und Führerinnen, welche deu Schloßbesuchern
an der Kasse im 'schloßhof beigegeben werden)

2. Für Schloß und Molkenkur. „ 2.50

3. „ „ „ Wolfsbrunnen. „ 2.50

4. „ Molkenkur und Königstuhl. „ 3.50

5. „ „ Königstuhl und Kohlhof . „ 4.50

6. „ Schloß, Molkenkur, Königstuhl, Felsenmeer und Wolfsbrunnen „ 6.—

7. „ Molkenkur und Speyererhof. „ 2.50

8. „ Hirschgasfe und Philosophenweg. „ 2.50

II. Bei Dienstleistungen nach Zeit:

Für den ganzeu Tag bis zu 9 Stunden.Mk. 6.—

„ „ halben „ „ „ 5 „ . „ 3.50

„ eine Stunde. „ 1.—

Bei den Taxen2—8 ist eine augemessene Wartezeit und der Mickweg inbegriffen.
Leichtes Handgepäck hat der Fremdenführer ohne besondere Vergütung zu tragen.
Die Taxen sind von den Fremdenführern bei Vermeiden hoher Geldstrafen streng
einzuhalten.

Jeder Fremoenführer ist verpstichtet, ein Exemplar der Taxordnung stets bei sich
zu führen uud auf Verlangen vorzuweisen.
 
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