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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0650
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591

III. Vom Rosenbusch (unterhalb Ler Teufelskanzel)

1) bis zmn Karlstor.1 Mk. Pfg.

- 2) bis zur irmeren Stadt (einschl. Ler Schiffgasse) 2 Mk. — Pfg.

3) darüber hinaus.2 Mt. 50 Pfg.

(olhlie Riickstcht auf die Perfonenzahl)

IV. V o m II. Bahndurchgang der Odenwaldbahn

1) bis zum Karlstor.— Mk. 50 Pfg.

2) bis zur inneren Stadt (inkl. Schiffgasse) . . 1 Mk. 50 Psg.

3) darüber hinaus.. 2 Mk. — Pfg,.

(bl)ne Rückstcht auf die Personenizahl)

V. Von den „Bögen" oder der Hirschgafse

1) bis zur Dreikönigstraße.1 Mk. — Pfg.

2) bis zur Schisfgasse.1 Mk. 50 Pfg.

3) >darüber hinaus.2 >Mk. — Pfg,.

(ohne Rücksicht auf die Personenzahl)

§ 3. Ausmieten von Nachen an erwachscne, dcs Fahrens kundige Per-
sonen ist gegen Erhebung folgender Taxen gestattet sür

I. Kielboote I!. Gröntnnder III. einrudrige IV. zweirudrige

Auslegerboote Auslegerboote

für 1 Stunde —.80 Mk. —.60 Mk. 1 Mk. 1.50 Mk.

fiir r/2 Tag 3.- Mk. 2.50 Mk. — —

für 1 Tag 5.— Mk. 4.— Mk. — —

Mit Segel 20 Pfg. Znschlag für die Stnnde.

Für Begleitung eines Schifsers bei Nachenfahrten stnd außer ooigeu
Taxen 20 Pfg per Stunde zu entrichten.

4. Für Fahrten zn Schloßbeleuchtungen gelten folgende Taxen:
Einruderer für 3 Personen ... 3 Mk.

Zweiruderer für 4 Personen ... 4 Mk.

für jede weitere Person .... 1 Mk. mehr.

Z 5. Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitnng Erwachsener
ausgenommen werden und sind taxfrei zn besördern.

§ 6. Das Wasserbaupersonal, sowie die Gendarmerie und Schuhmann--
schaft im Dienst hat die Berechtigung zu unentge-ltlicher Uebersahrt über den
Neckar.

§ 7. Jeder Schiffsführer hat ein Exemplar dieser Taxordnung stets bei
sich zu sühren und auf Verlangen den Fahrgästen vorzuzeigen.

Z 8. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 150 Mark bestraft.

Verbrauchsstener-Krdnung nebst Verbranchssteuer-Tarif
für die Stadk Heidelberg.

Beschluß dcs Bürgerausschusses bom 16. November 1911.

/n Verbrauchssteuerordnnng.
a. Allgemeines.

§ 1. Zu Gnnsten der Stadtkasse wird in hiesiger Stadt eine Verbrauchs-
steuer für Bier und Wein nach Maßgabe des angeschlossenen Tarifs sowie nach-
stehender Bestimmungen erhoben.

8 2. Der Verbrauchssteuer-Vezirk umsaßt die ganze städtische Gemarkung.
Die Erhebung der Verbrauchssteuer geschisht bei der Stadtknsss, bezw. bei der
Nebenstelle herselben ine Stadtteil Haudschuhsheim.
 
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