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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0651
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5!)2

An den Erhebungsstellen stnd die Verbrauchssteuor-Ordnung und der Ver-
brauchssteuer-Tarif anzuschlagen.

§ 3. Die Zahlung der Verbrauchsstener liegt demjenigen ab, welcher die der-
selben unterworsenen Getränle tatsächlich in den Verbrauchssteuer-Bozirk eiubringt.
Daneben haftet auch der Auftraggeber des Einbringers und dor Empfänger.

8 4. Von der Verbrauchssteuer stnd befreit:

1. Wein und Obstwein, sofern diese Gctränke aus dem Auslande eingegangen
stnd und die zollamtliche Bohandlung bereits bestanden haben oder der-
selben noch unterliegen.

Auf Wcin findet dieser Wefreiungsgrund nur bei der erstnmligen
Einlage Anweudung.

2. Getränke, welche nur durch die Stadt hindurchgcfnhrt werden.

3. Sendungen und Transporte, für welche die Verbrauchssteuer iin Falle
der Erhebung unter 5 Pfennig betragen würde.

4. Getränke, welche von der Königlichen Militärvorwaltung znm Unterhalt
der Mannschaften eingeführt oder bezogen worden nach Maßgabe des
Gesetzes vom 16. Mai 1888.

Werdcn Getränke, von welchen nachweislich Verbrauchssteuer erhoüen worden
ist, im Wege des Handcls aus der istadt wieder ausgefnhrt, so hat auf Verlangen
Rückvergütung der Verbrauchssteuer stattzufinden.

Z 5. Strcitigkciten übcr dic Bcrpslichtung zur Zahlung der Verbrauchs-
stcuer, übcr die Befrciung von derselben und über das Necht auf Rückver-
gütung entscheiden die Verwaltungsgerichte.

d) Verfahren bei der Erhebung und Kontrolle.

8 6. Wer verbrauchssteuerpslichtige Gotränke in die Stadt verbringt, hat
dieselben bei einer der in tz 2 genannten Stellen anzumelden und zu versteuern.

Der Erheber stellt über dre entrichtete Verbranchssteuer dem Einbringer
eine Empfangsbescheinigung aus. Sind die Getränke lediglich zur Durchfuhr
dnrch das Verbrauchsstenergebiet bestimmt, so ist ein Durchsuhrschein zu lösen.
Die Empfangs- und Durchfuhrscheine sind aufzubewahren und dem Llufsichts-
personal auf Verlangen vorznweisen.

8 7. Wer anlätztich einer Einfuhr den in 8 4 Zisser 1 erwühnten Be-
freiungsgrund geltend machen will, hat Lie Sendung samt dazu gehörigem
Frachtbrief und Zollquittung bei einer der unter § 2 bezeichneten Stellen
anzumelden.

Ergübt sich aus diesen Papiercn die Richtigkeit des Befreiungsgrundes,
so sind dieselben von dem Erheber zum Zeichen der stattgehabten Kontrolle
mit üem Tagstempel zu versehcn.

Z 8. Jst der Pflichtige nicht willens oder nicht imstande, die vorge-
schriebene Verbrauchsstcuer zu zahlen, und iteht er vom Einbringen der
zu versteuernden Getränke nicht ab, so können die letzteren ganz oder teil-
weise bis zum Austrag der Sache zurückbehalten und nötigenfalls durch öf-
sentliche Versteigerung veräusiert werden.

Jm Falle der Versteigerung ist ein etwaiger Mehrerlös uach Abzug derKosten dem
Pflichtigen auszufolgen.

c) N ü ck v e r g ü t u n g e n.

8 9. Wer die Rückvergütung bezahlter Verbrauchssteuern infolge Ausfuhr
beansprucht, hat den Antrag uutcr Anschluß der crforderlichen Nachweise über
die stattgebabte Ausfuhr schristlich beim Stadlrat einzureicheu.

8 10. Eine handclsmäsiige und darum zuni Anspruch von Verbrauchs-
steucr-Rückvergütung berechtigende Nusfuhr wird uur danu aiigenommen,
wenn es sich um eiuen Verbrauchssteuerbetrag von mindestens 20 Psg. bei
jeder Ausfuhr haudelt.
 
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