Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0661
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
602

Die SonnLagsruhe im Handelsgewerbe.

Bezirksamtliche u. Bezirksrätliche Anordmmgen für den Amtsbezirk v. 24. Mai 1893.

Ortsstatut vom 16. November 1911

I.

rO Vorbehaltlich der durch die Polizeibehörde und durch die höhere Landes-
verwaltungsbehörde zugelassenen Ausnahmen dürfen m der Stadt Heidelberg
Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter 1. in den Geschäften des Handelsgewerbes
ohne offene Verkaufsstellen an Sonntagen überhaupt nicht, und 2. in den übrigen
Geschäften des Handelsgewerbes nur in den Stnnden von 8—9 Uhr vormittags
und von 11 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags beschäftigt werden.

Jn den Städten Neckargemünd uud Schöttau dürfen Gehilfcn, Lehrlinge und
Arbeiter vorbehaltlich der nachstehend verzeichneten Ausnahmen beschäftigt werden:

a) Jnr Gewevbcüetrieb der Kolonialwaren-, Delikatessen-,
Wilbpret- und Geflügelhänüler

während der Monnte März bis einfchließlich Oktober
bon 7—9 Uhr vormittags und von 11—2 Uhr nachmittcrgs,
während der Monate November Lis Februar
von 8—9 Uhrvormittags und v o n> 11—3 Uhrnachmittags,

b) in den an>deren handelsgewerblichen Betrieben während des ganzen
Jahres

von 8—9 Uhrvormittags und von 11—3 Uhrnachmittags

2. Jn atten übrigen Gemeindett des Anttsbezirks allgemein von 7—8 Nhr
vormittags und von 11—3 Uhr nachmittags.

U. Ausnahmen

hiervon werden auf Grund ldes § 105 d Gewerbe-Ordnung insofern hiermit
zugelassen, als die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im
Handelsgewerbe

von 7—9 Uhr vormittags und 11—7 Uhr abends
gestattet wird,

1. in den Städten Heidelverg (ausschließlich Schliervach, Neuenheim nnd
Handschuhsheim) und Neckargenmnd:

L) an den Meß- bezw. Marttsonntagen,

b) an den vier letzten Sonntagen vor Weihnachten,

c) am Sonntag vor Ostern.

2. m allen übrrgen Gememden (emschlreßlich Schlrerbach, Neuenheim und
Handschnhsherm):

a) an den Kirchweihsonntagen,

d) an den vier letzten Sonntagen vor Weihnachten,
c) am Sonntag vor Ostern.

Vezrrksamtliche Anorduung vom 25.April 1907, Nr.

1984711 auf Grund des Z 105d Abs. 2 Gew.-Ord.
Auf Antrag der beteiligten Geschüftsinhaber tritt an Stelle der seither geltenden
Bestimmungen obigen Betreffs für die Gemeinden Neckargemünd undHeilig-
kreuzsteinach folgende Vorschrift:

Jm Handelsgewerbe dürfen an Sonn- uud Festtagen Gehilfen, Lehrliuge und
Arbeiter, vorbehaltlich der bisher bestehenden Ausnahmen, nur während höchstens
5 Stunden beschäftigt werden, und zwar:

von 8—9 Uh'r vormittags und von 11 — 3 Uhr nachmittags.

Bekanntmachung Gr. Bezirksamts v. 19. Febr. 1908,
Nr.6813 II auf Grund des 8 105 d Abs. 2 u.
§ 41 a Gew.-Ord. u. Art. II der Verordnung
v. 24. März 1892.

Für die Gemeinde Kirchheim wird die Beschäftigungszeit im Handelsgewerbefiir
Gehilfen, Lehrlinge und ArbeUer an S onn - und Festtagen wie folgt festgesetzt:

a) Zm Gewerbebetrieb der Kolonialwaren-, Delikatesse n-, Wildpret-
und Geflügelhändler

während der Monate März bis einschließllch Oktober
von 7—9 Uhr vormittags und von 11—2 Uhr nachmittags,
während der Nionaie November bis Februar
von 8—9 Uhr vormittags und von 11—3 Uhr nachmittags,
 
Annotationen