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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0662
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603

b) in den anderen handelsgewerblichen Betrieben während des ganzen Jahres
von 8—9 Uhr vormittags und von 11—3 Uhr nachmittags.

Nur zu diesen Zeiten darf in den betreffenden offenen Verkanfsstellen ein
Gewerbebetrieb stattfinden.

Diese Festsetzung tritt mit dem 1. Ntärz 1908 in Wirksamkeit.

Die in der oben erwähnten Anordnung vom 21. Mai 1893 zugelassenen Aus-
nahmen von den Vorschriften des 8 105 b Gewerbeordnnng (insbesondere bezüglich
der Bedürfnisgewerbe, Bäckereien, Metzgereien, Milchhändler ?c.) erfahren hierdurch
keine Abänderung.

II.

/r. Der Gewerbebetrieb inr Umherziehen, soweit er unter § 55 Abs. 1
Ziss. 1—3 Gewerbe-Ordnung fällt, sowie der Gewerbebetrieb der in § 42 d
Gewerbe-Ordnung bezeichneten Personen an Sonn- und Festtngen ist ver-
boten.

U. Ausnahmen.

1. Es dürfen in sämtlichen Gemeinden des Amtsbezirks an allen Sonn- und
Festtagen lmit Ansnahme des crsten Oster-, Pfingst- nnd Weihnachtsfeiertags)
auf öffentlichen Straßen und Plätzen (nicht aber an andern öffentlichen
Orten oder von Haus zu Haus) seilgeboten und verkauft werden:

a) Brot, Bretzcln, und andere Backwaren, Obst nnd Blumen
vom Schluß des vormittägigen Hauptgottesdienstes an bis abends 7 Uhr,

b) g e r ö st e t e K a st a n i e n und M i n e r a l w a s s e r vom Schtu^
des vormittägigen Hauptgottesdicnstes an bis abends 10 Uhr.

2. Jn der Stadt Heidelberg dürsen überdies

u) die sogen. Triukhallen anch am Pfingstsonntag vom Schluß des vor-
mittägigen Hauptgottesdienstes ab bis abends 10 Uhr offen gehalten und
darin Mineralwasser zu unmittelbarem Genuß an das Publikum abgegeben,
b) photographische und sonstige Ansichten von Heidelbcrg und Umgebung
an allen Sonn- nnd Festtagen der Monate Mai bis einschliefilich Oktober
ans Straßen und öffentlichen Plätzen vom Schluß des vormittägigen
Hauptgottesdienstes ab bis abends lO Uhr feilgehalten,
e) den Bäckeru der Verkauf ihrer Waren am Sonntag Lätare wegen des
an diesem Tage stattfindeuden Sommertagsfestes auch während der Stunden
des vormittägigen Hauptgottesdienstes gestattet werden.

3. Der Verkauf vou Backwaren, sowie Zeitungen nnd Büchern am Hauptbahnhos Abdg.o.

der Stadt Heidelberg unterliegt keinerlei Beschränkungeu. ix. r

III.

105 e Gewevbc-

Durch Beschlusz dcs Bezirksrats wurde auf Grund des
Ordnung folgendes 'bestimmt:

rV.

u) Den nachstchend verzeichneten Gewerbetreibenden ist der Verkauf ihrer
Wareu an alleu Sonu- und Festtagen (mit Ansnahme des ersten Oster-, Pfingst-
«nd Weihnachtsseiertags) länger als sünf Stunden gestattet nnd zwar:

1. Den Milchhändlern unbeschränkt,

2. Den Bäckern

3. Den Znckerbäckern (Konditoren)

1.' Den Obsthändlern

5. Den Kunst- und Handelsgärtnern

6. Denjenigen Personen, welche gewerbsmäßig Mineralwasser
zu umnittelbarem Genuß an das Publikum abgeben

7. Den Metzgern nnd Wurstlern von 6 Uhr morgens bis 1 Uhr mittags.

8. Denjenigen Personen, welche ausschließlich oder doch ivon ll Uhr vor-

weit üöerwiegend mit Cigarren nnd Tabak handeln, : mittags bis
der Verkauf dieser Waren ^ >5 Uhr nachmitt.

9. Denjenigen Persouen, welche ausschließlich oder doch weit überwiegend mit Abdg.v
photographischen oder sonstigen Ansichien von Heidelberg und Umgebuug ^ ^ '
handeln, wird der Verkauf dieser Waren während der Monate Marz bis
einschließlich Oktober vou 11 Uhr vormittags bis 7 Uhr abends gcstaltet.

unbeschränkt
niit Ausnahme
der Stunden des
vormittägigen
Hauptgottes-
dienstes,

Abdg. v.
s. I. 7
 
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