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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0664
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605

Gemeinden, in welchen die kntholische Konfession Psarrechte hat, der Fron-
^eichnamstag unü) in Gemeinden, in welchen die evangelische Konsession
Psarrechte hat, der Charsreita-g.

Die Sonnkagsruhe in der Industrie.

Bezirksamtliche Anordnung vom 23. März 1895 Nr. 10612.

Es dürsen, soweit nicht Ausnahmen vom Verbote der Sonntagsarbeit
ausdrücklich zugelassen sind, vom 1. April 1895 an nach ß 105 b Abs. 1
Gewerbeordnung im Betrie-be von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs-
anstalten, Brücl)en und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werk-
stätten, von Zimmerplätzen und an-deren Bauhösen, von Werften und
Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art Arbeiter an Sonn- und Festtagen
nicht beschästigt -werden.

Die den Arbeitern zu gewährende Nuhe hat miudcstens sür jeden Sonn-
und Festtag vierundzwanzig, für z-wei aufeinander folgende Sonn- und
Festtage sechsunddreihig, für das Weihnachts-, Oster- und Psingstfest acht-
undvierzi-g Stuuden zu dauern. Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr nachts
zu rechnen und inuß bei zwei aufeinander solgenden Sonn- und Festtagen
bis 6 Uhr abends des zweiten Tages dauern. Jn Betrieben mit regel-
mätziger Ta-g- und Nachtschicht kann -die Nuhezeit srühestens uin sechs Nhr
aben-ds des vorhergehenden Werkta-ges, spätestens um. sechs Uhr morgcns des
Sonn- und Fcsttages beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit
solgenden vierundzivanzig Stunden der Betrieb ruht.

Hierzu bemerken wir Folgendes:

1. Das in § 105 b Abs. 1 enthaltene Verbot der Sonntagsarbeit gilt nicht
sür die Land- und Forstwirtschast, den Gartenbau, den Weinbau, die Vieh-
zucht, den Geschästsbetrieb der Apotheker, d-ie Ausübun-g der Heilkunde und
der schönen Künste uud d-ie in 6 Abs. 1, Satz 1 der Gewerbeordnung be-
zeichneten Gewerbe.

Ferncr sind krast besonderer Vorschrift von dem Verbot der SonntagZ-
arbeit ausgenommen Gast- un-d Schankwirtschaftsgewerbe, Musikaussührun-
gen, Schaustelluugen, theatralische Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten,
sowie die Verkehrsgewerbe ^ 105 i.

2. Jn denjenigen Handelsgewerben, in welchen beiin Ladenverkauf an
den Waren Aenderuu-gs- oder Zurichtungsarbeiten vorgenommen wcrden
(Gewerbe der Fleitzcher, Hutmacher, Blumenhändlcr, Uhrmacher und dergl.),
ist die Beschästigung m-it diesen Arbeiten als Beschästigung im Handels-
gewerbe zu betrachten und deshalb an Sonn- uud Festtagen während der sür
das betresfeude Handels-gewerbe freigegebenen Zeit gestattet.

3. Verboten ist an Sonn- und Festtagen- jede Art der Beschästigung
von Arbeitern „im Betriebe" der unter c; 105 d Llbs. 1 fallenden Gewerbe,
also im Betriebe von Bergwerken, Salinen-, Aufbereitungsanstalten, Brüchen
und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmer-
plätzen und Bauhösen, von Wersten und Ziegeleien.

Durch die Worte „im Betriebe" ist zum Ausüruck gebracht, datz das Ver-
bot nicht nur ränmlich sür -die Betriebsstätte, in welcher sich der betresfende
Gewerbebetricb regelmätzig abzuwickeln pflegt, -sondern für jede zu dern
Geiverbebetrieb gehörige Tätigkeit gelten soll. So dürfen z. B. Montcure,
Schlosser-, Glaser-, Maler-, Tapezier-, BarbierMhilsen -während Ler Sonn-
tagsruhe auch autzerhalb der Betriebsstätte nicht beschäftigt werden, soweit
uicht etwa die betreffenden Arbeiten gemäh den Vorschriften der §8 105 e
bis l statthaft sind. ^

4. Das Verbot der Sountagsarbeit gilt auch sür „Bauten aller Art",
d. h. sür Hoch-, Ties-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbauten, sowie sür Erd-
arbeiten, sosern diese nicht Ausslutz dcs land- oder sorstwirtschaftlichen Be-
triebes, des Wcinbaues oder Gartenbaues sind, serner nicht nur sür Neu-
bauten, sondern auch sür Ausbesserun-gs- und Jnstandhaltungsar-beiten,
-z. B. auch sür das Schornstcinfegergewerbe.
 
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