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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0665
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5. Das Verbot Ler Sonnt<rgsarbelt gilt für gewerbliche Arbeiter im
weitesten Sinne, also nicht nur für Gesellen, Gebilfen, Lehrlinge, Fabrik-
arbeiter unb andere im Betriebe beschäftigte Haudarbeiter, sondern auch für
Werkmeister, Betriebsbeamte und Techniker.

6. Die den Zlrbeitern zu gewährende Ruhe foll mindestens dauern:

für einzelne Sonn- und Festta-ge 24 Stunden,

für zwei auseinander solgeride Sonn- und Festtage 36 Stnnden,

sür das Weihnachts-, Ofter- und Pfingstfest 48 Stunden.

Diese Ruhezeiten müssen- auch in solchen Betrieben, die an Werktagen
ununterbrochen mit regelmütziger Tag- und Nachtschicht arbeiten, gewährt
werben, soloeit nicht etwa für diese Betriebe gemäß 105 c bis e Ausnahmen
von dem Verbot der Sonntagsarbeit Platz greifen' Während aber in Be-
trieben, die nur bci Tage oder in unregelmätzigen Schichten zu arbeiten
pflegen, die Ruhezeit stets von 12 llhr nachts an gerechnet werden soll, kann
in Betrieben mit regelmätziger Tag- und Nachtschicht die Ruhezeit schon
frühestens um 6 llhr abends des borhergehenden Werktags und spätestens erst
um 6 llhr morgens des Sonn- und Festtags beginnen, wenn für die auf dcn
Beginn der Nuhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.

Für alle Fälle gilt die Vorschrist, daß die Ruhezeit an zwei auseinander
folgenden Sonn- und Festtagen stets bis 6 llhr abends des zweiten Tages
dauern mutz. Demnach beträgt die Ruhezeit in Betrieben, die keine regel-
mäßigen Tag- und Nachtschichten haben, nicht nur 36, sondern mindestens
42 Stunden (von der Mitternachtsstunde vor dem ersten Tag bis 6 llhr
abends des zweiten Tags).

7. Jugendliche Arbeiter üürsen in Fabriken nnd den in ^8 154 Abs. 2
nnd 164 L bezeichneten gewevblichen Anlagen an Sonn- und Festtagen über-
haupt nicht beschäftigt werden. (§ 136 Absatz 3 der Gcwerbeorünung, vergl.
auch unten zu L 4.)

8. Während im Handelsgewerbe, soweit es in offenen Verkaufsstellen
betrieben wird, auch die Sonntagsarbeit der Arbeitgeber Beschränkungen
unterliegt (Z 41a), ist in den hier in Rede stehenden Gewerben den Arbeit-
gebern und selbständigen Gewerbetreibenden die Sonntagsarüeit durch dic
Vorschriften der Gewerbeordnung nicht verwehrt.

Jndessen häben dte Arbeitgeber und selbständigen Gewerbetreibenden die
Vorschristen des § 1 der Landesherrlichen Verordnung vom 18. Juni 1892,
die weltliche 'Feier der Sonn- und Festtage betr. (Ges.- u. B.-O.-Bl. S. 287),
zu beobachten.

Anch insoweit an Sonn- und Festtagen cine Beschästigung von Arbeitern
zulässig ist, darf durch die Vornahme solcher Arbeiten eine Störung des
Gottesdienstes oder anderer religiöser Feierlichkeiten einer christlichen Kon-
fession nicht herbeigesührt werden (§ 2 Absatz 2 der angeführten Verord-
nung).

Ausnahmen von den gesetzlichen B e st i m m u n g e n.

1. Ausnahmen von- dem Verbot der Sonntags-arbeit treten ein:

a) krast gesetzlicher Vorschrift (§ 106 c),

b) kraft der vo-m Bundesrat auf Grund des Z 105 ä erlassenen Vor.
schristen,

c) kraft der von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des 8 105 s
getroffenen Bestimniungen,

ä) kraft der von- der unteren Verwaltungsbehörde auf Grund des § 105 l
erteilten befonderen Erlaubnis.

2. Soweit in Fabriken und den in 154 Msatz 2 und 154 a der Gc-
werbeordnung üezeichneten gcwerblichen Änlagen Ausnahmen von dem Ver-
bot der Sonntagsarbeit Platz greifen, sind in diesen Betrieben bei der Be-
schästigung von Arbeiterinnen autzer den allgemcinen Bedingungen, an
welche die Zulassung der Sonntagsarbeit geknüpft ist, auch noch die Vor-
schristen des § 137 und die -auf Grund der ^ 139 und 130 a crlassenen Be-
stimmnngen zu beachten.
 
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