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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0666
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607

3. Dcr in >den unter 2 bezeichneten Betrieben die Beschäftigung jugen-d-
licher Arbeiter nn Sonn- und Festtngen im Allgemeinen verboten ist, und
Ausnahmen von diesem Verbot nur aus Grund der §8 139 und 139 u zu-
gelassen werden können, so dürfen jugendliche Arbeiter in diesen Betrieben
auch zu den zulässigen Sonntagsabbeiten nur insoweit herangezogen werden,
als diese Beschäftigung auf Grund des § 139 oder des H 139 u an Sonn-
nnd Festtagen ausdrücklich gestattet ist.

Ausnahmen kraft gesetzlicher Vorschrift. (§ 105 e.)

1. tlnter diejenigen Avbeiten, auf die das Bcrbot der Sonntagsarbeit
kraft Gesetzes keine Anwendung sindet, werden im I05c an erster Stelle
solche Arbeiten gerechnet, die in Notsällen oder im ösfentlichen Jnteresse
unverzüglich vorgenomnlen werden müssen. Zu den Arbeiten in „Notfällen"
gehören solche Arbeiten, die zur Beseitigung eines Notstandes oder zur Ab-
wendung einer Gefahr sofort vorgenonnnen werden nrüssen, ferner aber auch
dringende Arbeiten, die durch Todesfälle, Erkrankungen, unvorhergesehene,
erhebliche geschäftliche Zwischenfälle 2c. erforderlich wcrden und nicht wohl
auf den nachfolgenden Werktag verfchoben werden könneri, dagegen kann
nicht etwa schkechthin die Erledigung eiliger Arbeiten hierher gerechnet
werden. — Unter „öffentlichem Jnteresse" ist nicht nur das Jnteresse des
>Ltaates oder dcr Gcmeinde, sondern auch dasjenige des Publiknms zu ver-
stehen.

2. Die Befugnis, Reinigungs- und Jnstandhaltungsarbeiten, durch die
der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedinch
ift, Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betrie-
bes abhängig ist, sowie solche Arbeiten vorzunehnien, die zur Verhütnng des
Verderbens von Rohstosfen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen
ersorderlich sind, ist davon abhän-gig gemacht, üaß die genannten Arbeiten
nicht an Werktagen Vovgenomnien werden künnen (§ 105 c Absatz 1 Ziffer
3 und 4).

Die Mögkichkeit ihrer Vornahme an Werktagen ist nach den Umständen
des einzelnen Falles und üen befonderen Verhältnissen der einzelnen Be-
triebe zu beurteilen. Die Befugiris zur Ausführung der bezeichneten Ar-
beiten wird für den einzelnen Gewerbetreibenden nicht fchon dadurch aus-
geschlossen, daß andere Betriebe derselbcn Gattung, deren Einrichtungen
indessen wesentlich verschieden sind, der Sonntagsar-beit nicht bedürfen. Wohl
aber finden die Bestimmungen kcine Anwendung, wenn un-d sobald es dem
Gewerbetreibenden mögl-ich ist, ohne erhebliche Unzuträglichkeiten sür den
Betrieb oder die Arbeiter nnd ohne verhältnismätzi-ge Opser sich so einzu-
richten, daß er ohne Sonntagsarbeit auskommen kann.

3. Die Bestimmungen des § 105 c sinden auch aus solche Betriebe An-
wendnng, für die nach den 105 ä bis b befon-dere Ausnahmen zuge-
la sse n si nd.

4. Werden Arbeiter an Sonn- und Festtagen mit 'Avbeiten beschäftigt,
die kraft gesehlicher Vorfchrift zukässig sinb, so müssen die Gewer-betreibenden
in das in 8 105 c Abs. 2 bezeichnete Verzeichnis für jeden einzelnen Sonn-
unü Festta-g, an üem eine solche Weschäftigung stattgefunden hat, die Zahl Lcr
beschäftigten Arbeiter, die Dauer der Beschäftigung durch Angabe der Lage
der Arbeitsstunden, sowie der Art der vorgenommenen Arbeiten eintragen.

Bei Eintragung der Art der borgenommenen Arbeiten genügt es —
sofern es sich nicht um d-ie Bewachung der 'BetriebsanIagen, sowie um die
Beaufsichtigung des Betriebes han-delt — nicht, die Arbeiten allgemein nach
der in den Zifsern 1 bis 5 des Abs. 1 des § 105 c gegebenen Bezeichnung an-
zuführen. Vielmehr muß aus den Eintragungen die Art der Arbeit soweit
zu ersehen sein, dah beurteilt werden kann, ob sie unter die in diesen Ziffern
bezeichneten Arbeiten fällt. ^

Die Eintragungen müssen für jeden Sonn- und Festtag, wenn tunlich,
spätestens am folgenüen Wochentag vorgenommen weeden.
 
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