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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0669
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610

Böktmg.
d.Gr.B.-
Amls v.
2. Vlt. 8

an jedem zwcitcn >sonntag m-indestcns in dcr Zcit iion 6 Uhr morgens bis
6 Uhr abcnds odcr in jcdcr Woche während dcr zweiten Hälftc cincs Arbcits-
tages und zwar spätestens von 1 Uhr ncichmittags ab -von jcdcr Arbcit frei-
zulassen.

Außcrdem ist den Arbeitcrn an jedeni drittcn Sountage die zum Besuche
dcs Gottesd-ienstes erfordcrliche Zeit zu gcwähren.

5. Jn B l u m e n b i n -d e r e i c n ist dic Beschäftigung von Arbeitern mit
dcm Binden von Blumcn, Winden von Kränzen und der-gl. lvährend dcr für
den Verkauf von Blumen in offenen Berkaufsstellen freigegebenen Stunden
gestattet, d. i. an den Sonn- und Festta-gen (mit Ausnahme dcs ersten Oster-,
Pfingst- und Wcihnachtsfeiertags) unbcschränkt mit Ausnahme der Stunden
des vormittägigen Hauptgottcsdienstcs, am ersten Oftcr-, Pfingst- und Weih-
nachtsfeierta-ge von 6 bis 9 Uhr vormittags.

Am Sonntag vor Allerhciligen ist die Beschäftigung von Arbeitcrn auch
während der Stunden des vormittägi-geu Haupt-gottesdienstcs gestattct.

Wcn-n die Arbeiten längcr als drci Stunden dauern, so sind die Arbeiter
entweder an jedem dritten Sonnta-g für volle 36 Stunden oder an jedem
zweiten Sonntag mindestcns in dcr Zeit von 6 Uhr morgens b-is 6 Uhr abends
oder in jeder Woche währcnd der zweiten Hälfte eincs Arbeitstags und zwar
spätestens von 1 Uhr nachmittags ab von jedcr Arbeit frcizulassen.

6. Jn B a d e a n st a l t e n ^ wclche das ganze Jahr hindurch bctrieben
werden, ist die Beschäftigung von Arbeitern an allcn Sonn- un-d Festtagcn
bis nachmittags 2 Uhr, in den nur währcnd der warmen Jahreszeit betriebe-
nen Badeanstalten (Flustbäder) den ganzen Tag -gestattet.

Jn Badeanstaltcn, welche nicht bloß m der wärinercn Jahreszeit betrie-
ben werden, sind die Arbeiter, wenn die Sonntagsarbeitcn längcr als drei
Stundcn dauern, entweder an jedem drittcn Sonntag sür volle 36 Stunden
oder an jedcm- zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens
bis 6 Uhr abcnds oder in jeder Woche während der zweitcn Hälfte eincs Ar-
bcitstages und zwar spätcstcns von 1 Uhr nachmittags ab von jcder Arbeit
freizulassen. Außerdem ist den Arbeitern an jedem dritten Sonntag die zum
Besuche des Gottcsdienstes ersorderliche Zeit sreizugcbcn.

Auf Badeanstalten, wclchc zu Hcilzwccken -bcstimnrt siud, findcn, wie auf
Heilanstaltcn überhaupt die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die
Sonnta-gsruhe k'eine Anwendung.

7. Für photographis che 8lnstalten wird auf Antrag sämtlicher Beruss-
photographen der Stadt Heidelberg für deu Stadtbezirk angeordnet, dast vom
1. Juli 1908 ab an den Sonn- uud Feiertageu von 2 Uhr uachmittags au völlige
Betriebsruhe gilt.

Am ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag sowie am Fronleichnams-
und Charfreitag darf eiu Betrieb in photographischen Werkstätten überhaupt nicht
stattftnden. Dagegen dürfen an den letzten k> Sonntagen vor Weihnachten, am sog.
weißeu Sonntag und an den iu die Zeit der Frühjahrs- und Herbstmesse fallendeu
4 Sonntageu die photographischen Anstalteu bis nachmittags ö Uhr geöffnet sein.

Eine Beschäftlgung von Gehilfeu darf an Sonu- und Feiertagen nur insoweit
stattfindeu, als die photographischeu Anstalten sür das Publikum offen gehalten
werden diirfen. Weuu die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, so sind
die Gehilfen entweder an jedem dritten Sonutag sür volle 36 Stunden oder an jedem
zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder
in der Woche während der ziveiteu Hälfte eines Arbeitstages und zwar spätestens von
1 Uhr ab oon jeder Arbeit srei zu lassen.

Ausgenommen von dieseu Bestimmungen sind die Betriebe der sog. Moment-
photographen auf Mürkten, Juxplätzen und an AuSslugsorken. Auch dürfen zu
den Zeiten, während welcher dic phorographischeu Anstalten geschlossen sein müssen,
außerhalb der Ateliers Aufnahmen gemacht werdeu.

8. Jn W <r s s e r versor -g u n g s ei n st altc n wird die Beschäftignng
von Arbeiteru an allen Sonn- und Festtagen mit Ar'beitern gestattct, welche
für den Betrieb nnerlästlich sind.
 
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