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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0670
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Wenn die Sonntngsavbeitcn in dcrartigcn Anstalten mit blotzem Tages-
betrieb lünger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeiter entweder an
sedem dcitten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonn-
tage mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder in
jeder Woche während der zweiten Hülfte eines Arbeitstages und zwar späte-
stens von 1 Uhr nachmittags ab von jeder Arbeit freizulassen.

Autzerdem ist den Arbeitern, wenn dieselben durch die Sonntagsarbeiten
am Besuch des Gottesdienstes bchindert werden, an jedem dritten Sonnrag
die zum Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit frei zu geben.

Bei ununterbrochenem Betriebe hat die den Arbeitern zu gewährende
Nuhe mindestens zu dauern, entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stun-
den oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden, oder, sofern an den übrigen
Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für je-
den vierten Sonntag 36 Stunden. Ablösungsmannfchasten dürfen je 12
Stunden vor und nach ihrer regelmätzigen Beschäftigung zur Arbeit nicht
verwendet werden. Die den Aülösungsmannschaften zu gewährende Ruhe mutz
das Mindestmatz dcr den abgelösten Arbeitern gewährten biuhe erreichen.

9. Jn Ggsanstalten ist die Befchäftigun-g von Abbeitern an allen
Sonn- und Festtagen mit Arbeiten gestattet, welche für den Betrieb uner-
lätzlich sind.

Die den Arbeitern zu gewührende Nuhe hat mindestens zu dauern, ent-
iveder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag
36 Stunden oder, sosern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht
länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Ablösungsinann-schaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regel-
inätzigen Beschäftigung zur Arbeit uicht verwendet werden. Die den Ab-
lösungsmannschaften zu gewähreude Ruhe mutz das Mindeftmaß der den ab-
gelösten Arbeitcrn gewährten Nnhe erreichen.

10. Für die BciIeidungs - und Rcinigungsgewerbe wird
die Beschäftignng von Arbeitern behufs Abliesernng der Erzeugnisse im
h<rndwerksmätzigen Betriebe an allen Sonn- und Festtagen bis sH Stunde
vor Beginn des vormittägigen Hauptgottesdienstes gestattet.

11. Jn B i e r b r a u e r e i e n, Eissaüriken nnd Molkereien
wird die Versorgung der Kundschasi mit Bier, Roheis und Molkereiprodukteiz
an Sonn- und Festtagen während der für den Handel freigegebenen Stnwden
gestattet.

12. Jn M i n e r a l w a s s e r s a b r i k e n wird während der wärmenen
Jahreszeit die Veschäftignng von Arbeitern während der Stunden von 6—9
Uhr vormittags mit solchen Arbeiten zugSassen, welche zur Versorgnng der
Kuudschrrft erfordcrlich siud.

13. Jn Zeitungsdruckereien wird die Beschäftigung von Arbeitern an allen Zulayv.
Sonn- und Festtagen mit Ansnahme des zweiten Weihnachts-, Oster- und Pfingst-
ferertages bis 6 Uhr morgens zur Herstellung einer Äiorgenaus gabe gestattet.

Nach Hcrstellung dieser Ausgabe muß der Betrieb bis um 6 Uhr morgens des fol-
genden Werktags ruhen.

Beim Bertrieb der Zeitungen an Sonn- und Festtagen dürfen Personen, die
bei der Herstellung der Morgenausgabe beschnftigt geweseir sind, nicht Verweudung
finden.

Das Austragen der Diorgenausgabe an den Sonn- und Fefttagen ist bis 9 Uhr
jin der Stadt Heidelberg bis 9'u Uhr) vormittags gestattet.

I). Ausnahinen für Bctriebe mit unrcgelmüßiger Wasserkrnft.

Auf Grund des 8 106 e Abf. 1 Gewerbeordnung hat der Bezirksrat dic
Befchäftigung von Arbeitern mit Arbciten, welche für den Betrieb unerlätzlich
sind, soweit nicht gemätz § 105 e Abs. 2 G.-O. für einzelne Betriebe im Hin-
blick eiuf die bei den vorliegenden besonderen Verhältnissen weitergehende
Ausnahwen zugelnssen werden, gestattet:

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