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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0685
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und Anzeigekartcn in dicscn Fällen s. unten VII.). Da es sich nur auf Kin-
derbeschäftigung bczieht in Bctriebcn, die als gcwcrbliche ün Sinne der Ge-
wcrbeordnung (^ 6 daselbst) anzusehen sind, findet cs insbesondere keine An-
wendung aus die Beschäftigung von Kindern in der Landwirtschaft und in
der Hauswirtschaft (Gesindedicnst).

II. Kinder im Sinne des Gesetzes sind Knaben und Mädchen unter 13
Jahren, sowie solche Knaben und Mädchen über 13 Jahren, welche noch zum
Bcsuche dcr Volksschule verpflichtet sind. (H 2.)

III. Das Gesetz unterscheidet die Kinder in eigene und in fremde Kinder

(§ 3) und behandelt in dcn 4—11 die Bcschäftigung frcmder, in §§ 12

bis 16 Liejcnigc eigcner Kindcr.

Eigene Kindcr sind (K 3):

1. Kindcr, dic mit deinjenigen, der sie bcschäftigt odcr mit desscn Ehc-
gatten bis zum drittcn Gliedc vcrwandt sind.

2. Kindcr, dic bon dcmjcnigeu, wclcher sie bcschäftigt, oder dcssen Ehe-
gattcn an Kindesstatt angcnonnncn oder bevormundet sind.

3. Kinder, die demjcnigen, wclchcr sie zugleich mit Kindern der unter
1. und 2. bezeichncten Art beschäftigt, zur gcsctzlichcn Zwangserzichung (Für-
sorgcerziehung) überwiescn sind,

soferne in allen dicscn Fällen die Kindcr zu dem Hausstand dcsjenigen
gehöreu, welchcr sie bcschäftigt.

Kindcr, wclche hicrnach nicht als cigcne Kindcr anzusehen sind, gclten
als fremde Kinder. Fremde Kindcr sind daher insbcsondere auch die in den
Hausstand aufgcnoinmenen, nicht zur gcsctzlichen Zwangscrziehung übcrwie-
scncn Waisen-, Zieh- und Pslcgckindcr, sowcit sie nicht mit demjcnigen, wel-
cher sie bcschäftigt, und zu dcssen Hausstand sie gehörcu, oder mit dessen Ehe-
gatten bis zum dritten Grade verwandt oder 'oon diesen Pcrsonen an Kindes-
statt angcnommen oder bcvormundct sind.

Es kommen nun Fälle vor, wo das Kind zwar in dcr Wohnuug der
Eltcrn, dcs Vormundcs usw. oder in deren Werlstätte arbeitct, abcr nicht
dcn Vater, Vormund usw. in scincr gewerblichcn Berufsarbcit nntcrstützt,
nicht von ihm beschästigt wird, sondern für einen drittcn tätig ist.

Werden Kinder in dcr Wohnung oder Wcrlstätte ciner Pcrson, zu dcr
sic in einem der oben untcr 1—3 gcnannten Verhältnissc stehen und zu dcren
Hausstand sic gchörcn, für Dritte beschäftigt, so geltcn für sie dic Vorschrif-
ten übcr die Bcschäftignng eigener Kinder (P 3 Abs. 3 des Ges.). Eine er-
heblichc Ausnahmc macht jcdoch rs 13 Abs. 2 dcs Ges., indem cs als Alters-
grenzc das vollcndete 12. Lebensjahr festsctzt — die gleiche Altersgrenze, wie
bci Bcschäftigung frcmder Kinder (s. nntcr V. Ziff. 3).

Nicht unter Abs. 3 3 dcs Gcs. fällt der Fall, wenn cigcne Kinder für

Dritte bci cinem von den Eltern usw. übernommencn nnd von diesen mit-
verrichtcten Anstragcn von Zeitungcn, Milch oder Backlvarcn für Drittc bc-
schästigt werdcn. Anf diesc Kinder wcrden hinsichtlich der Zulässigkcit und
dcr Dauer der Beschästigung — nicht aber anch bezüglich Anzeigcpflicht und
Arbcitskarten (s. untcr VII. a. E.) — die gleichen Vorschristeu, wie auf dic
Beschäftigung frcmder Kindcr beim Anstragcn vou Warcn und bei sonstigen
Botcngängcn angewandt. (^ 17, 8, 9 Abs. 3 dcs Gcs.)

IV. Die Beschäftigung frcmdcr Kindcr ist vcrbotcn: 1. Bei Bauten aller
Art, im Betriebe derjenigen Ziegeleien und übcr Tag betriebenen Brüche
und Grubcn, welchc blost varübergehcnd oder in geringem Umsange betrieben
werden, in den in dem Gesctz als Anlage beigegebenen Verzeichnis ausgeführ-
ten Wertstätten, bcim Stcinklopfen, im Schornsteinfegergewerbe, in dem mit
dem Speditionsgeschäft verbundeneu Fuhriverksbeirieb, beim Mischen und
Mahleu vou Farbeu, beim Arbeiten in Kellereien 1 des (ües.).

^ 2W-W öffcntlicheu tbeatralischcn Vorstelluugen und anderen üfscntlichen
-Lchaustellungeu diirfen .Kinder nicbt beschäftigt werden: Ausuabmen können
durch da-c Bezirlsamt bci Vorsielluiigeu uud Sctiaustellungcu, bci dcncn cin
hohcrce' -.aüeressc dcr Kunst vdcr Wisscnschast obwaltct, zugclasscn tvcrdcn.

Gesnchc um Zulastung von Ausnahmen sind unter Bezeiclmmig der
^orstelluug oder Schaustellung, bei der die Kinder beschäfiigt wcrdeu sollen,
 
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