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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0686
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der Tageszeit, zu der die Beschästigung stattsinden soll, sowie der Namen
und des Alters üer Kinder beim Bezirksamt einzurcichen.

Eine Ausnahme kann nicht zugelassen werden sür die sogen. Speziali-
täten-, Akrobaten-, Artistenvorstellungen, Zirkusaufsührungen und ähnliche
Vorstellungen.

3. Jn Betrieben von Werkstätten, in denen üie Kinderarbeit nicht ver-
boten ist (s. 8 ^ oben Z. 1), im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben
dürfen Kinde'r unter 12 Jahren nicht beschäftigt werden. Kinder über 12
Jahre dürfen nicht zur Nachtzeit (8 Uhr abends bis 8 Uhr morgens) und
nicht vor dem Vormittagsunterricht und in der auf den Nachmittagsunter-
richt folgenden Stunde, nicht länger als 3 Stunden (während der Ferien 4
Stunden) beschäftigt werden; es ist eine mindestcns zweistündige Mittags-
pause zu gcwähren.

4. Jm Betriebe von Gast- und Schankwirtschaften dürfen Kinder unter
12 Jahren überhaupt nicht, Mädchen — also Mädchen untcr 18 Jahren und
noch volksschulpslichtige Mädchen über 13 Jahren — nicht bei dcr Bedienung
der Gästc beschäftigt werüen. Es ist also insbesondere auch das Kegelauf-
setzen durch Knaben unter 12 Jahren, airch für geschlossene Gesellschaften,
unzulässig.

Für die zulässige Kindcrarbeit gelten dic nnter 3. aufgeführten Grenzen.

n. Dieselben Beschränkungen (Ziffer 3) geltcn für die Beichästigung
von Kinderii über 12 Jahren beim Austragen von Waren und bei sonstigen
Botcngäng-cn in allen gewerblichen Betrieben (einschlicszlich dcr unter Ziff. 1
genannten, wo eine andere .Kinderarbeit verboten ist). Beschäftigung von
Kindern untcr 12 Jahren ist verboten. Für die ersten 2 Jahre nach dem
Jnkrafttreten des Gcsetzes kann das Bezirksamt die Beschäftigung von
Kindern über 12 Jahren beim Nustragen von Waren und bei sonst.gen
Botengängen bcreits von 614 Uhr nwrgens ab und vor dem Vormittags-
unterricht gcslatten. Die Beschäftigung vor dem Bormittagsunterricht darf
nicht länger als eine Stunde dauern. Von dieser Zulasfung wird jedoch nur
für solche Orte und für solche Gewerbeztvcige Gcbranch gemacht, in denen
schon bisl)er die Frühbeschäftigung von .Kindern mit dem Austragen von
Brot und bci sonstigen Botengängen üblich war.

6. An Sonn- und Festtagen dürfen fremde Kinder überhaupt nicht be-
schäftigt tverden. Ausnahmen sind zngelasfen, wie folgt:

:ch F'n öffentlichen theatralischen Vorstellnngen nnd sonstigen öffentlichen
Schaustellungen dürfen Kinder beschäftigt werdcn, Ivenn und soweit das Be-
zirksamt es gestattet hat. (S. Z. 2.)

Für die Beschäftigung von Kindern über 12 Jahren beim Austragen
von Waren, sowie für sonstige Botengange gelten auch an Sonn- und Fest-
tagen die Bestimmungen wie sür Werttagsarbeit (s. Z. 6), doch dars die Be-
schästigung die Daner von 2 Stunden nicht überschreiten nnd sich nicht über
1 Uhr wittags erftrecken; auch darf sie nicht in der letzten hatben Stunde vor
Begüm des Hauptgottesdienstes und nickit während desselben startfinden.
Tie landesrechtlickien Vorschristen über Heiligung des Sonntags (Berord-
nnng vom 18. Iuni 1892) bleibcn unberührt.

V. 1. Die Bcschäftigung eigcncr .Kinder ist untersagt in Betrieben, in
denen gemäsz ^ 4 des Gesclzes (s. oben IV. Z. 1) fremde Kinder nicht bc-
schästigt werden dürfen und in den sogen. Motorwertstätten (Werkstätten,
in denen durch elemenrare Krast — Dampf, Wasser, Gas, Elektrizirät nsw.
— bewegte Triebwcrke nicht blosz vori'bergchend zur Verwendung kowmen).
Die Beschäftigung fremder Kinder in dicsen Werkstättcn ist bereits reichs.
rechilick verbeien.

2. Bei össentlichen theatralischen Vorstellungen und andeg:en össentlichen
Schaustellungen dürfen auch eigene Kinder nicht beschästigt werdcn; dock kann
das Bezirksawt bei solchen Vorstellnngen und Schnustellunaen, bei denen
ein böhereS Fnteresse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, ÄuSnahmcn zn-
lasscn <s. oben IV. Z. 2).

3. Fm Bctriebe von Werlstätlen, m denen die Beschäftigung eig-. ner
Kinder nickit verboien ist is. Z. V Z. 1), im Handelsgewerbe und im Ver>

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