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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0688
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629

beschäftigt wcrden, datz sie ihren Eltern nsw. bei der Anssührnng der von
diesen für einen sreniden Betrieb übernommenen Austragarbeiten belsen
(s. oben III a. E.).

VIII. Die Beschäftigung fremder Kinder ist nicht gestattet, wenn dem
Arbeitgeber nicht znvor für dasselbe eine Arbcitskartc eingehändigt ist, so-
weit die Beschäftigung nicht blotz gelegentlich mit einzelnen Tienstleistungen
erfolgt.

Zuständig zur Ausstellung ist die Ortspolizeibehörde (Bezirksamt, Bür-
germeistcr) üesjenigen Ortes, an dem das Kind den letzten dauernden Auf-
enthalt gehabt I)at.

Wird der Antrag aus Ausstellung eincr Arbeitskarle nicht von dem ge-
setzlichen Nertreter des Kindes gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde den
Nachweis zu fordern, datz derselbe dem Antrag zuftimmt, oder in den Fäl-
len, wo die Erllärung des gesetzlichen Vertreters nicht beschaffr werden tann,
datz die Gemeindebehörde (Bürgermeister) dcsjenigen Ortes, lvo das Kind
seinen letzten dauernden Ausenthalt gehabt hat, die Zustimmung des gesetz-
lichen Vertreters ergänzt hat.

Für jedes Kind, für das die Ausstellung einer Arbeitskarte bcantragt
wird, ist, sofcrn Jahr und Tag der Geburt nicht anderweitig fesjsteht, eine
Geburtsurkunde (Geburts- oder Tansschein) vorzulegen.

Der Arlieitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, auf amtlichcs Ver-
langen vorznlegen und nach ttösung des Arbeitsverhältnisses dem gesetzlichen
Vertreter wieder auszuhändigen) ist die Wohnung des letzteren nicht zu
erinitteln, so erfolgt die Aushändigung der Karte an die Ortspolizeibehörde
des letzteu dauernden Ausenthalts des Kindes.

Die Ausstellung einer neuen Arbeitskarte uuteriiegt denselben Vor-
schrifteu wie diejenigc der ersten; jedoch bedarf es der Vorlage einer Gc-
burtsurkunde nicht, falls die bislierige Arbeitskarte eingeliesert wird. Die
Ausstellung der Arbeitskarte ersolgt kostenfrei.

IX. Fm llebrigen siebt das Gesetz in is 20 noch besondere polizeiliche
Brsiugnisse bezüglich der Beschäftigung sremder und eigener Kinder vor,
entbält in is 2l Bestiinmungeii über die Anfsicht über die Durchfübrung des
Gesetzes und schlietzlich Otrasbestimmungen.

Die Kinderarbeit in gcwerblichcn Belriebcn betreffcnd. Belimg.

Nr. 4b09.1 IV. Gs sind in letztcr Zeit wiedcrholt Wirte wcgen Bergehen d.Gr.B -
gegen dic nachfolgenden Bestimnuingen des Reichsgcsetzes beiresiend die Kinder-^Em
arbcit in gewerblichen Betriebcn voin März 1900 angezcigt ivorden.

Wir bringen deshalb die für Wirte wichligsten Bcstimmnngen des Gcsetzes
nochmals znr Kenntnis:

Sie sind folgende:

Im Betriebe von Gast- nnd ^chankwirtschaslen dürfen
volksschulpflichtige Mädchen überhanpt nicht,
volksschulpflichtigc Knab en erst vom 12. Lebensjahre ab
bcschäftigt wcrdcn.

Diese Blstiinmnng gilt sotvohl für fremde wie für cigene Kinder.

Bezüglich der Beschäslignng der volksschnlpflichtigen Knaben uber 12 Jahre
ist vorgeschrieben:

Die Beschäftignng ist, sofern dcr Knabe kcin cigenes Kind des Wirts ist,
nur gestattet, wcnn der Wirt vorhcr bci dcm Beziiksamte sich eine Arbeits-
kartc für das Kind hat ansstcllen lassen. Die Beschäftigung selbst darf nicht
in der Zeit zwischen 8 Uhr abend und 8 Nhr morgcns und nicht vor dcm Bor-
mittagsnmerrichte stattfinden. Sie darf nicht länger als drei Stunden und während
der v'on dcr znständigen Bch'örde bcstimmtcn Schulfcricn nichl längcr als vier
Stundcn täglich dauern. Um Miltag ist den Kindcrn eine mindcstcns zweistündige
Pause zn gcwährni. Am Nachmittage darf die Bcichästigung erst einc Stunde
nach becndelem Unterrichtc beginnen.

Unter die vorslchendcn Bcstimmnngcn sällt insbesondere auch die Beschäfligung
der Kegelbnben.

.Zuwiderbandlungen gegen die angcsührten Vorschriflen werden mit Geldstrase
bis zn zweuansend Mark bcsttaft.

Im Falie gcwohnhcilsmässigcr Zuwiderhandlung kann aut Gefängnis bis
zu icchs Monaten erkannl werden.
 
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