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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0697
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638

mögcn die Nutznicßung zusteht, das seincr Ehefrau und das Gesamtgut einer don
ihm eingegangenen ehelichen Gütergemeinschaft anzugeben; nur wenn die Ehe-
frau dau'ernd von ihrem Manne getrennt lebt, ist sie mit ihrem Vermögen
selbständig steuerpflichtig.

VIII. Wer der besetzlichen Verpflichtung zur Abgabc einer Ver-
mögenssteuererklärung nicht nachkommt oder in derselben wahr-
heilswidrige Angaben macht, versällt neben der Nachzahlung der
hintcrzogenenSteuer einerdem zeh«f«rchen Betrage dieserSteuer
gleichkommenden Strafe.

N. Jn Bezug aus die Einkommenfteuer.

Der Einkommeusteuer unterliegt — vorbchaltlich der im Geseye vorgesehenen
Ausnabmeu und Beschränkungen — das gesamte in Geld, Geldeswert oder in'Selbstbe-
nützung bestehcnde Einkommcn, welchcs einer Person aus im Großherzogtum
gelcgenen Grundstücken und Gebäuden, auS auf solchen Liegenschasten ruhen-
den Grundrcchten und Grundgesällen, aus im Grotzhcrzogtum betriebener
Land- und Forstwirtschast und den daselbst betriebenen Gewerben, aus ösfent-
lichcm odcr privatem Dicnstvcrhältnis, aus ivissenschastlichcm oder künstleri-
schem Berus oder irgcnd andcrcr gewinnbringendcn Beschästigung, sowie ans
Kapitalvermögen, Rcntcn und anderen dcrartigen Bezügen im Laufe eines
Jahres zuslietzt, und zwar ohne Nücksicht darauf, ob es von anderen Steuern
bereits gctrofsen wird odcr nicht.

Dem Einkommen eines Stcuerpflichtigcn wird das Einkommen seiner
Ehcfrau, sotvie das aus dcm Gesamtgut einer von ihm cingegangenen ehe-
lichcn Gütergcmeinschaft flictzende Einkommen, ferner dasjenige aus dem
Verinögen sciner Kinder, soweit ihm an dercn Vcrmögeu die Nutznietzung zu-
stcht, zugerechnet. Die Hinzurcchuung des aus eigcner Erwerbstätigkeit flie-
tzenden Einkomnicns dcr Ehefrau sindet jedoch nur statt, wenn dieses den Be-
trag von 500 Mark jährlich erreicht.

Steucrpslichtig sind:

.V. Natürliche Pcrsoncn und zwar:

I. mit ihrem gcsamtcn steucrbarcn Einkommen:

1. Landes- und sonstige Ncichsangehörige, welche im Sinne des Neichsge-
setzes vom 13. Mai 1870, dic Bcscitigung der Doppelbesteuerung betreffend,
ihrcn Wohnsitz lAusenthalt) im Grotzhcrzogtum haben und daselbst nach ^ 2
jcnes Gesetzes bcstcuert werdcn dürfen;

2. Rcichsausländer, wclche, ohne einen Wohnsitz und eine entsprechende
Bcsteucrung in ihrem Heimatsstaate nachtveiscn zn können, einen Wohnsitz
(Anfenthalt) im Grotzherzogtum haben, vorausgesetzt, datz dies seit minde-
stcns eincm Jahre der Fall i'st, odcr aber, datz sie im Grotzhcrzogtum eine anf
Gcwinn gcrichtcte Tätigkcit ausübcn;

II. nur mit ihrem Einkommen aus im Grotzbcrzoatum gelegenein
Grundbcsitzc (einschlictzlich von Gebäudcn) und dcn daselbst betriebenen Ge-
tvcrben, sowic mit ihren Gehalts-, Pensions- und Wartcgeldbezügcn aus einer
badischen Staatskasse.

1. Landes- und sonstigc Neichsangchörige, welche im Sinne dcs Reichsge-
setzes vom 13. Mai 1870, dic Bescitigung dcr Doppclbesteucrung betrcsfend,
ihren Wohnsitz (Aufenthalt) nicht im Grotzhcrzogtum haben;

2. Ncichsausländer, welche nicht nnter I Zisscr 2 sallen.

II. Nktiengesellschastcn, Koinmandiigesellschasten aus Akticn, Gewerkschas-
ten, Gescllschnften mit beschränktcr Haftung, solvie .Nonsumvcreine — mit
Armnahmc derjenigcn, ivclcbe vortvicgend den gcmeinschaftlichcn Einkaus von
Wirtschaftsbedürfuissen des landwirtschaftlichen Bctriebs sür die Vcreinsmit-
gb.eder bczivecken — mit demjenigcn Dcile ihres ftenerbaren Einkomniens,
wclchcr ihrcm Gcsebäftsbctricb nnd ihrcin Grnndbcfitzc (cinschlictzlich von Ge-
bändenl im Grotzherzogtnm entspricht.

Pcrsonen, dcren Einkommcn imacb Äbzng dcr zum Erwerb nnd zur Er-
haltung desselbcn zn besireitcnden Anslagen, der auf dcm Einlommen ruhen-
 
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