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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1913 — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.2493#0613
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546

Dienstbotc, Gesclle, Gehilfe, Lehrling oder in sonstiger Eigenschast in die
Wohnung ausnehmen, oder ausgenommen hatten. Die Meldnng hat sich auf
die Ehesrau des zu Meldenden und seine Kinder jeden Alters zu erftrecken.

Hauseigentümer, welche nicht selbst ihr Haus bewohnen, haben einen im
Hause wohnenden Stellvertreter zu Lestellen, dem ihre Meldungen obliegen.

Es haben somit zu melüen:

1. Die Hausbesitzer bezw. die von ihnen bestellsen Verwalter:
jeden Ein- oder Auszug, welcher

a) sie selbst und ihre mit ihnen wohnenden Angehörigen;

d) die übrigen itt ihrem Haushalt wohnenden Personen, wie
Dienstboten, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Schlasleute,
Psleglinge;

c) ihre Mieter und deren Angehörige berührt.

2. Die Mictcr: jeden Einzug, Um- und Auszug ihrer eigenett
Dienstboten, ihrer Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Pfleglinge, Mie-
ter (Astermieter), sowie der Angehörigen der Vorgenanntcn.

8 3-

Ort der Meldmrgen.

Die Meldungen siud bei dcr Allgemeinen Meldestelle (Bienenstraße 8)
zu erstatten; diejenigen aus dem Stadtteil Schlierbach und Handschuhsheim
können be: den dortigen Polizeistationen abgcgeben werden.

8 4.

Form der Meldungen.

Zu den Meldungen sind die vorgeschriebenen, bei der Meldestelle und
allen Polizeirevieren erhältlichen Formulare zu benützen.

Jede Meldung ist von dem Meldepflichtigen und dem Gemeldeten zu
unterschreiben.

Für jede Person ist die Meldung auf ein besonderes Formular zu schrei-
ben, nur bei Meldungen, die sich auf ein Familienhaupt Leziehen, können
Ehefrauen und Kiuder auf das gleiche Blatt geschrieben werden.

8 5.

Sichcrung der Vollstnndigkeit und Nichtigkeit der Meldungeu.

Jedcr, in Bezug auf dessen Person und Angehöcige nach Maßgabc dieser
Vorschrift eine Meldung erstattet wcrden muß, ist gehalten, dem zur Meldung
Verpflichteten alle zur vorschriftsmäßigen Ausfüllung des Meldcsormulars
crforderlichen Angaben zu machen.

Auf Verlangen der Meldestelle haben die Anzumeldenden die in ihrem
Besih bcfindlichen, zum Ausweise über ihre Pcrfon dienlichcn Papiere vor-
zuzeigcn.

Ncichsausländer müssen sich durch Beurkundung ihrer Heimatsbehörde
über ihre Staatsangehörigkeit ausweisen. Den Anmeldungen von zuziehen-
den Personen ist dic am bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort dcs Gemel-
dcten erteilte Abmeldebescheinigung anzuschließen.

Bcsindmi sich in dem Haushalt der Zuziehenden Kinder unter 12 Jah-
rcn, so ist außerdem der Nachweis über die crfolgte Jmpfung durch Vorlage
des JmpsscheineS zu erbringcn.

Neuc
üass. v

8 6.

Meldepflicht der Gastwirle.

.. Gastwirte und Jnhaber von Hotels garnis, sowie don FrLmdenpensionen
slno verpflichtct ein Fremdenbuch zu führen, das die nachsolgenden Rubriken
enthalten muß:

„Znnmer-Nr., Zu- und Vorname, Stand odcr Gewerbe, Wohnort, Ort,
woyer gekommen, Tag der Anknnst und Tag der Abreise".
 
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