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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1913 — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.2493#0614
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547

Die Einträge sind seitens des Fremden oder von dem Wirt oder seiimm
Beauftragten gleich nach der Ankunft bezw. Abreise des Fremdeu zu machen.

Das Fremdenöuch nmß mit Seitcnzahleu versehen und polizeilich abgestempelt
sein. Die Fremdenbücher sind den Polizeibeamten auf Verlangen stets zur Einsicht
vorzulegen. Nach Abschluß sind sie noch 3 Jahre nuszubewahren. Bei Ausgabe
des Geschästs sind sie der Polizeibehörde zur Aufbewahruug für den Zeitraum
vou 3 Zahren zu übergeben.

Jedeu Morgeu — imd zwar in der Zeit vom 1. April bis 30. September
bis morgens 7 Uhr und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis morgens
8 Uhr — sind nach den Rubriken des Fremdenbuchs zn fertigende Auszüge,
sogeuannte Nachtzettel, bei deu Polizeiwachen einzureichen.

Der Fremde ist jedeu Tag bis zu seiner Abreise in dem Nachtzettel auszu-
führen. Wenn niemand übernachtet hat, so ist der Nachtzettel mit einer ent-
sprechendcn Bcmerkuug einzuschicken.

Persouen, welche ununterbrochen über 6 Wochen in einem Gasthaus
wohnen, unterliegcn vün der 7. Woche ab der Mcldepslicht gcmätz §§ 1 und 2
dieser Vorschrift.

ß 7 aufgehoben.

7 3.

Mcldepflicht der Uirternehmer von Privatheilanstalten.

Fremde, d. i. Personen, die von auswärts kommen, sind bei der Aus- x,,. ^
nahme in eine Privatheilanstalt polizeilich anzumelden, wenn ihr Ausenthalt swn.s
in der Ansialt voraussichtlich die Dauer von 8 Tagen übersteigt.

Ortsangehörige, d. i. Personen, die bereits hier in Wohnung gemeldet
sind, sind bei der Ausnahme nur daun anzumelden, wenn sie unter Aufgabe
ihrer bisherigen Wohnuug dauernd als Pensionäre oder auf uuabsehbare
Zeit in der Nnstalt Aufenthalt nehmen.

Bei nur vorübergehendem Ausenthalt in der Anstalt ist eine Meldung
nicht erforderlich.

8 8.

Strnfbestimmungen.

Zuwidcrhandlungen gcgcn dicse ortspolizcilichc Vorschrift werdcn gcmätz
8 19 und 8 136 Polizeistrasgesctzbuch gcstraft.

Das Vermreten von Schlafstellen.

Ortspol. Vorschrift vom 10. Oktober 1906 unter Aufhebung der ortspolizeilichen
Vorschrift vom 18. März 1889, das Vermieten von Schlnsstellen belr., und des
Z 7 dcr ortspolizcilichcn Vorschrift vom 7. Oktobcr 1904, idas polizeilichc
Mcldcwesen der Stadt Heidclberg bctr., auf Grnnd der 23 Zisf. 1 und 3,
49, 87 L, 116, 136 P.-St.-G.°B., 14, Abs. 1, Verordnung vom 27. Juni 1874
in ider Fassung der Verordnung vam 10. November 1896, „die Sichcrung der
ösfentlichcn Gesundheit und Reinlichkcit betr."
sAn Stelle dicscr trat vom 1. Jannar 1909 an die Verord. vom 23. Dezember 1908.)

8 1.

Wer Schlafstcllen gcgcn Eutgclt vermietet, hat vor Bcginn dieses Ge-
werbebetriebes auf dem Polizeirevier, in dem seine Wohnung gelegen ist, hier-
von untcr Angabe der Zahl und dcs Geschlechts der auszunehmenden Schlaf-
gänger und der für sie bestimmten Räumlichkeiten Anzeige zu erstatten. Eine
Vermchrung der Zahl der Schlasgäuger, eine Vcrminderung der für dieselben
bestinnnten Räumlichkeiten und eine Ueberlassung anderer Räumlichkeiten an
dieselbcn sind in gleicher Wcise vorhcr zur Anzeige zu bringen.

Die erstmalige Aufnahme von Schlafgängern dars erst erfolgen, nachdem
einc polizeiliche Besichtigung der in Aussicht genommenen Schlasräume statt-
gcfunden hat und dem Vcrmieter hierüber einc Bcscheinigung (Schlasraum-
zcttcl) ausgestcllt wordcn ist.

Der Schlaframnzettel ist in jcdem Schlafraum dauernd auszuhängcn.
 
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