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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1913 — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.2493#0615
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548

8 2.

Der Ein- und Auszug jedes Schlafgängers ist nach Vorschrift der Melde-
ordnuug (Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. Oktober 1904) binnen 3 Tagen
anzumelden.

Außerdem hat der Vermieter ein Verzeichnis über dic von ihm beher-
bergtcn Schläfer zu sühren, in welches die Vor- unü Zunamen und die Hei-
mat der Schläfer, sowie Ler Tag des Einzugs und Auszugs einzutragen ist.

§ 3.

Der Vermieter hat für Lie Erhaltung Ler Reinlichkeit, Sitte und OrL-
nung in seinem Hause zu sorgen.

Die Schlafräume sind ausreichend zu lüften und täglich zu reinigen.

Die Larin bLsindlichen Betten unü anderen Ausstattungsgegsnstände
sind stets reinlich zu erhalten und bei Bedarf zu erneuern.

8 4.

Bei Ausnahme von Schlasgüngern mutz Lem Vermieter für sich und seine
Familien- und Haushaltnngsangehörigen eine genügend große Wohnurig, so-
wie Lie Möglichkeit der TrLnnung Ler sür Liese üestimmten Schlasräume nach
Geschlechteru und für.jedes Ler Angehörigen über 12 Jahreu, bezw. sür zwei
solcher Angehörigen unter 12 Jahren je ein Bett zur Versügung bleibeu.

Küchen, Arbeitsräume, Werkstätten und Lergl. Lürsen nicht als Schlas-
räume vermietet werden.

8

Der Vermieter oder Angehörigie Lesselben Lürsen nicht mit Schlafgän-
gern im gleichen Zimmer schlafen. Ausnahmen sind mit besonderer Geneh-
nligung Ler Ortspolizei'behördL Hinsichtlich evwachsener Personen zulässig.

8 6.

Räume, zu welchen man Lurch Wohn-, Schlaf-, ArLeitsräume oder Kü-
chen Les Vermieters oder seiner Angehörigen gelangen kann, Lürsen nicht an
Schlasgänger dermietet werLen.

8

Das Vermieten von SchlafstenLN an Personen Leiderlei Geschlechts,
außer an Eheleuten oder Eltern und Kindern unter 10 Jahren, ist nicht ge-
ftattet.

8 8.

Die als Schlasstellen vermieteten Räume müsscn gedielt und heizbar sein
uild umuittelbar ins Freie sührende, zunl Oefsnen eingerichtete, stehende Fen-
ster, lnit einer ltchigebenden Gesamtsläche von (iniNdestens) von 1/10 Ler Bo-
densläche besitzen.

Aus den Kopf Ler in einem Naum übernachtenden Personcn muß eine
Boüensläche von 4 QuaLratmeter und ein Lustraum von mindestens 10 Kübik-
meter entfallen.

8 o.

Die Schlafräume müsfen bon inuen -ver'schließbar und die an Schlafgän-
geriuncn vermieteten Räume außerdem innen mit Türriegeln vcrsehen sein.

8 10.

Jedem Schlasgänger ist ein Lesonderes Bett, eine Sitzgelegenheit, ein!be-
sonderes Wasch- und Trinkgesäß unü ein eigenes Handtuch zur Versügung zu
stellen.

Jn jedem Schlafrauw muß ein mit Wasier gefüllter Spncknapf ftehen,
der jeden Morgen zu entleeren, zu reinrgen und frisch mit Wafser zu füllen ist.

8 ii.

Den Schlasgängern ist — sofern ihnen nicht ein besonderer Abort zur
Berfügung steht — Lie Benützung Ler Aborträume Les Vermieters zu ge-
statten.

8 12.

^ Den Schlafgängern ist zu gestatten, sich auch nach Ler Arbeitsstunde in Lem
L-chlasraum aufzuhalten.
 
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