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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1913 — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.2493#0616
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5)9

8 13-

Den Polizei- und MediZinalbeamten, Bau- nnd Wohnungskontrolleuren,
den von Hen Polizeibehörden lbeauftragten Personen, sawie den Beauftragten
der städtischen Armenpflege, ist jederzeit der Zutritt in die Schlafräume zu
gestatten und auf Verlangen das SchlafgängerverAeichnis vorzulögen.

8 14-

Zuwiderhandlungen gegen diefe Vorschrift werüen an Geld bis zu 150
Mark oder mit Haft bestraft.

8 15.

Diefe ortspolizLiliche Vorschrift tritt am 1. Januar 1907 in Kraft.

Auf die an diesem Tage bereits bestehenden Schlafstellen findet diese
Vorschrift ebenfalls Anwendung.

Die vorgefchriebene Anzeige hat in diesem Falle Lis längftens 15. Jan.
1907 zu erfolgen.

Die Veaufsichiigung der Pflegssiiuder in der Skadt Heidelsierg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 4. Januar 1908 auf Grund des tz98s. P.-St.-G.-B.,
in Krast getreten am 1. April 1908.

Z 1. Wer ein Kind unter sieben Jahren gegen Entgelt zur Verpflegnng über-
nehmen will, muß hierzn die Genehmigung der Ortspolizeibehörde erwirken.

Als Entgelt wird nicht nur die Vsreinbarung einer Barvergütung, eines Kofl-
geldes oder einer Abfindung, sondern auch die Abgabe von Kleidung usw., wie
überhaupt jede Leistung angesehen, die als Gegenleistung für die Verpflegung auf-
zufassen ist. '

Z 2. Behufs Erwirkung der G'enehmiguug hat die Pflcgemutter das Kind
vor der Anuahme beim Sekretariat des Armenrats persönlich anzumelden.

War die Anmeldung vor der Annahme nicht ausführbar, so hat sie sobald
als möglich, fpätestens aber nm dritten Tage nach der Uebernahme des Pflege-
kiudes zu erfolgen.

Z 3. Bei der Amneldung nst anzngeben:

a) der Name des in Pflege zu nehmenden Kindes, Ort und Tag seiner
Geburt, sowie seine Religion;

b) Name, Stand und Aufenthaltsort der Eltern des Kindes, bei unchelichen
Kindern Name, Stand und Wohnung der Mutter, sowie 3lame, Stand
uud Aufenthaltsort des außerehelichen Vaters;

o) Name, Staud, Alter, Neligion und Wohnung der Pflegemutter;

ä) die Höhe des Pflegegeldes bezw. der Abfindung oder sonstigen Leistungen.

Gleichzeitig siud die standesamtliche Geburtsurkunde des Kindes, sowie etwaige
sonstige Nachweise über seiuc Person vorzulegen.

§ 4. Die Erteilung der Genehmigung zur Uebernahme des Pflegekindes ge-
schieht durch den Armenrat namens und im Auftrag ded Gr. Bezirksamtes als
der OrtspoliZeibehörde in der Weise, daß der Pflegemutter ein Erlaubnisschein
behändigt wtrd.

Bestehen gegen dte Genehmigung zunächst keinc Bcdenken, so erfolgt die Aus-
händigung sofort auf die Anmeldung. Wird sie von bestimmten Nachweifen, ins-
besondere einer vorherigen ärztlichen Üntersuchung des Pflegekindes oder der Pflege-
mutter, abhängig gemacht, so hat die Pflegemutter sür Beibringung derselben
innerhalb der zu setzeuden Frist L>orge zu tragen.

8 5. Die Genehmigung wird nur auf Widerruf und nnr solchen Personen
weiblicheu Geschlechtes erteilt, welche uach ihren persönlichen Verhältnifsen und
nach der Beschaffenheit ihrer Wohnung zur Üebernahme eines Kindes ohne Ge-
fährdung des leiblichen, geistigen und sitüichcn Wohls dessclben geeignet erscheinen.
Sie wird hiernach insbesondere Personen, die einen schlechten Leumund besitzen
oder in ungeordneten häuslichen Verhältnissen lebcn, nicht erteilt, kann aber auch
aus anderen Gründen und namentlich solchen versagt werden, die geistig oder
körperlich krank sind, eine ungenügende Wohnung haben, öffenüiche Armenunter-
stützung beziehen oder bereits zwei Ziehkinder in Pflege haben.
 
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