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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1913 — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.2493#0617
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550

Z 6. Die erteilte Erlcmbnis erlischt beim Wohnungswechsel der Pflegemutter.
Bor einem solchen ist dahsr die Genehmigung zur etwaigen Fortsstzung des Pflege-
verhältnisses beim Armenrat nnter Vorlago des Erlaubnisscheines nachzusucheu.

ß 7. Die erteilte Erlaubnis kann zurückgezogen werden, lveun uachträglich
Umstände eintreten oder bekannt werden, ausgrund deren die Genehmigung hätte
vcrsagt werden können, aber auch dann, wenn die Pflegemutter sich weigert, den
zur Äeaufsichtigung Bestellten die verlangte Auskunft zu erteileu, oder wenn sie
deren Anordnungen nicht Folge leistet.

ß 8. Wenn der Armenrat die Erlaubnis versagt, an Bedingungen knüpft
oder 'zurückzieht, steht es den Beteiligten frei, hierüber die endgiiltige Entscheidung
des Großh. Bszirksamtes herbeizuführen.

§ 9. Vom Armenrat wird jeder Pflegemutter eine Anweisung behändigt, in
der außer den Besti'mmungen dieser Vorschrist Verhaltungsmaßregeln bezüglich
der Verpflegung und Erziohung der Kinder enthalten sind. Die Pslcgemutter ist
verpslichtet, diese Anordnungen genau zu besolgen.

Z lO. Die Pflegcmütter sind verpflichtet, ein neu aufgenommenes Kind inner-
halb 8 Tagen nach Empfang des Erlaubnisschcines, auf Verlangen des Armenrates
auch vor Erteilung desselben, deni vom 8lrmenrat bezeichneten Arzte zur Unter-
suchung vorzustellen. Sie haben sodann diese Vorstellung regelwäßig nnd zwar
von Kindern unter einem Jahr jeden Monat,
von §kindern von l—2 Jahren jeden zweiten Monat,
von Kindern über 2 Jahre alle 6 Monate
zu wiederholen und üei dem vom Armenrate bezw. im Erlaubnisschein bezeichnetcn
Arzte zu bewirken.

Die Vorstellnng hat an lrockenen, nicht stürmischen oder rauhen Tagen zu
geschehen. Kann das Kind aus irgend einem Grunde nicht zur Vorstellung gebracht
werden, so hat dies die Pflegemutter unter Angabe des Hinderungsgrundes inner-
halb der oben bestimmten Zeit dem Arzte mit dem Ersüchen um Vornahme eines
Besuches in ihrer Wohnung mitzuteilen.

Kräukelt das Kind, fo ist ohne Verzug die Hilfe des Arztes anzurufen.

Der Arzt ist berechtigt, auch ohne Auffordernug das Kind in der Wohnung
zu besuchen nnd fich über seinen Zustand und feine Unterbringiing zu verlässigen.

Die Anorduungen des Arztes siud sorgfältig zu beobachten.

11. Der Armenrat hat dnrch die von ihm angestellten Kinderpflegerinnen
und die von ihm beauftragten Mitglieder des Frauenvereins die Pflegesteller fort-
gesetzt besuchen und die Befolgnng dieser Vorschrist und der Anweisung für Pflege-
mütter wie der ärztlichen Anördiinngen überwachen zu lassen. Die Pflegemütter
haben diesen Personeu stets den Zutritt zur Wohnung und die Besichtigung des
Kindes zu gestatten, sowie die erforderlichen Ansknnfte zu geben.

8 12. Wird das Pflegeverhältnis aufgegeben oder stirbt das Kind, so hat
die Pflegemutter binnen 3 Tagen beiin Armenrat die Abmeldung unter Rückgabe
des Erlaubnisscheines zu bewirken. Geht das Kind in andere Pflege über, so ist
der Name und Wohnort der neuen Pflegemutter anzugeben.

Z 13. Uebertretungen dieser Bestimmungen werden ausgrund des Z 98uP.-St.-
G.-B. an Geld bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.

Die HundsLnxe.

Gesetz vom 4. Mai 1896.

Auszug (s. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriften S. 6, Verlag

von I. Hörning).

Die Hundstaxe beträgt in der Stadt Heidelberg 20 Mark und ist jeweils
in der Zeit vom l.—15. Juni zu cntrichten.

Masiregeln gegen die Hnndswuk.

Verordnung Grofzh. Ministeriums des Jimern vom 11. Mni 1876.

Aus Grund dcs Z 89 des P.-St.-G.-B. wird verordnet:
l?, .. an öffentlichen Orten befindliche, über sechs Wochen alie

Hunoe mussen am Halse eine mindestens 3 <un im Durchmesser grohe, den
 
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