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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1913 — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.2493#0618
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551

Wohnort Ücs Besitzers angebeirde Marie von Messing oder Messingblech
treigen. Es genügt, wcnn nuf dcr Marke die Anfangsbuchstaben der Geineinde
und des Amtsbezirks soweit angegeben werden, d«is; lVerwcchslungen ausgc-
schlossen bleibcn.

Die Marke soll am Halsband hängcn, darf also auf das letztere nicht
vollständig aufgenietet werden^).

Z 2. Hunde, welchc nicht die vorgeschriebene Marke tragen, werden —
vorbehaltlich der Bestrasung der Besitzer — eingesangen nnd, wenn sie bis
znm Ablaufe des zlveiten solgenden Tages nicht von denr Besitzer unter
Vorzcigen der Quittung über die an die Gemeindekasse geleistete Zahlung
einer Gebühr von 2 Mnrk abgeholt werden, getötet.

Die AuslösungsgeLühren sind zur Deckung der Kosten für die Auf-
bewahrung und Verpflegung der gefangenen Hunde nnd zu Belohnungen für
das mit dem Vollzug dcr Vcrordnung betraute Aussichts-Perional, welches
fiir das Einsangen jedes Hundes 50 Pfennig erhält, zu vcrwenden.

Me Nnfstcht auf Hunde.

Orlspolizeiliche Vorschrift vom 2. Jcmuar 1908 mit Abänderung vom 18. Mürz 1909
anf Grnnd der 58 Ziff. 1, 103 P.-St.-G.-B.

ß 1. Alle größeren Hunde — insbesondere Metzgershunde, Bernhardiner,
Nenfundländer, iieonberger, Doggen (deutsche, Nlmer, dämsche), Buldoggen (nicht
Boxer), russtsche Windhunde, Rottweiler — müssen außer dem Hause mit einem
das Beißen wirksam verhindernden, wohlbesestigten Maulkorbe versehen sein.

Der Polizeibehörde bleibt es vorbehalten, auch für andere Hunde als die
unter Absatz 1 bezeichneten im Einzelfalle den Maulkorbzwang anzuordnen.

Z 2. Äusgenommen von dem Verbot des tz 1 sind die Hunde, welche zur
Jagd oder Schäferei verwendet werden.

Z 3. Das Mitbringen von Hunden nuf dcn Friedhof, in die Neckarbade-
anstalten, in die Anlagen der hiestgen Stadt, auf die Messe, in öffentliche Dienst-
gebäude und in Näume, in denen Nahrungs- oder Genußmittel feilgeboten werden,
ist ebenso wie das Herumlaufenlassen von Hunden an diesen Orten verboten.

Jn öffentliche Wirtschaften ausgcnommen die Stadtgarten- u. Schloßgarten-
wirtschaft — dürfen Hunde nur mitgebracht werden, sofern sie an einer Leine oder
Kette verwahrt sind >md der Wirt es gestattet.

Z 4. Verantwortlich für die Beobachtnng der vorstehenden Bestimmungen
ist der Eigentümer oder Besitzer eines Hundes oder derjenige, dem der Hund
zur Beaufstchtigimg anvertraut ist.

ss 5. Zuwiderhandlungeu werden gemäß W 58 Ziff. 1, 103 P.-St.-G.-B.
mit Geldstrafen bis zu 10 'Mk. bezw. bis zu 20 Mk. bestraft.

Nbfuhr der Nbtrittstosfe.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. März 1881 in der Fassnng vom 10. Iuli 1890
auf Gruud dcs § 87a P.-St.-G.-B., tz 366 Ziff. 10 N.-St.-G.-B.

I. Allgemerne Vorschriften.

§ 1. Die Auswechslunig, Abfnhr, Entleerung uud Reinigung der Ab-
tritttonnen wird, insolange die Stadtgemeinde diese Geschäfte nicht etwa selbst
übernimmt*) **), namens derselben gegen Erhebung der in anliegendem Tarif
bezeichneten Gebühren dnrch emen llnternehmer besorgt. Der Unternehmer,
bezw. dessen Vertreter, welcher sür die Erfüllnng dieser Vorschrift der Poli-
zeibehörde gegenüber einzustehen hat, -ist der letzteren vom Stadtrat namhast
zu machen.

Das Gleiche gilt bezüglich der Reinigung der Abtrittgruben.

Sollte die Stadtgeineinde das in Frage stehende Geschäst selbst über-
nehmen***), so hat sie der Polizeibehörde einen städtischen Bediensteteu zu

*) Auf Ansuchen des Besttzers tann gestattet werdsn, daß die Marks anf das Halsband
aufgenietet wird. (M. d. I. vom 10. September 1880 Nr. 13961.)

**) Die Stadtgemeinde hat das Gefchäst unterm i. Januar 1889 felbst nbernommen.

***) Jst geschshen unterm i. Januar 1889.
 
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