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Kommandant der freitvilligen Feuerwehr oder dcsien Stellvertreter.
Z 9. Dem Grohh. AmtSvorfiand bcM. desicn SteÜvertreter steht die
streuen.
8 11. Müstige Zuschcruer sind von der Brandstätte fortzuweiseru Gltern,
Bormünder und Erzieher sind verpfüchtet, ihre jugeichlichcn Angehörigen
Lsuchvrrbot im Kkavtttzraker.
OrtSpolizeiliche Vorschrift oom 23. Mai 1908 auf Grund deS § 368 Ziffer 8
R.-St.-G.-B.
Da» Rauchen ift in sämtlichen Röumen de» djesigen StadttheaterS verboten.
Zuwiderhandlungen konnen auf Grund des ß 368 Zisi. 8 R -St.-G -B. mit
Geld bts zu 60 Mk. oder Hast bir zu 14 Tagen bestraft werden.
Kommandant der freitvilligen Feuerwehr oder dcsien Stellvertreter.
Z 9. Dem Grohh. AmtSvorfiand bcM. desicn SteÜvertreter steht die
streuen.
8 11. Müstige Zuschcruer sind von der Brandstätte fortzuweiseru Gltern,
Bormünder und Erzieher sind verpfüchtet, ihre jugeichlichcn Angehörigen
Lsuchvrrbot im Kkavtttzraker.
OrtSpolizeiliche Vorschrift oom 23. Mai 1908 auf Grund deS § 368 Ziffer 8
R.-St.-G.-B.
Da» Rauchen ift in sämtlichen Röumen de» djesigen StadttheaterS verboten.
Zuwiderhandlungen konnen auf Grund des ß 368 Zisi. 8 R -St.-G -B. mit
Geld bts zu 60 Mk. oder Hast bir zu 14 Tagen bestraft werden.