Wo 4ne Bescha.ff«7i'hcit unö Lie Zugange öer GiTUnLstiicke eS hcrt
daS Bcladen und Eniladen von Fuhrivcrken übcrhaupt nicht aus der Stratze,
sondern inncrhall» der Grundstücke zu gcschchen.
stlMlnung deS StcldtratS.
K 8. Aushangen vder Aufstellcn von VerkaufSgegen«
ständen, Z i e r p f la n ze n, Tischen u. s. w.
Das freie Aushängen oder Äufstelle/k von Auslagen, VcrkaufSgegenstän.
den an der äutzeren Wand der Häuser, das Aufstellen von Zierpflanzen, von
Stühlen, Bänken, Tischen zu gcwerblichen Zwecken ist nur mit Erlaubms
des Bezirksamts statthaft.
§ 9. Bewegliche Vordächer, Schilder, Auslege-
Vorrichtungen.
1. Bewegliche Vordächcr aus Lcinwand müsien in der Hobe mindestens
2,25 Meter von dem (^le^vege adstehcn imd dür^en bächltenö einc Brerte ha-
Beweglickie Auslagevorrichtungen sind während der Nachtzeit zu entfer-
4. Waren. welche in Fenstern und Türacstellen znr Schau ausgesielll oder dlbds
aukgchängt werden, dürfen nicht übrr die B^ustncht des .s?auses bervorragen. ^
daS Bcladen und Eniladen von Fuhrivcrken übcrhaupt nicht aus der Stratze,
sondern inncrhall» der Grundstücke zu gcschchen.
stlMlnung deS StcldtratS.
K 8. Aushangen vder Aufstellcn von VerkaufSgegen«
ständen, Z i e r p f la n ze n, Tischen u. s. w.
Das freie Aushängen oder Äufstelle/k von Auslagen, VcrkaufSgegenstän.
den an der äutzeren Wand der Häuser, das Aufstellen von Zierpflanzen, von
Stühlen, Bänken, Tischen zu gcwerblichen Zwecken ist nur mit Erlaubms
des Bezirksamts statthaft.
§ 9. Bewegliche Vordächer, Schilder, Auslege-
Vorrichtungen.
1. Bewegliche Vordächcr aus Lcinwand müsien in der Hobe mindestens
2,25 Meter von dem (^le^vege adstehcn imd dür^en bächltenö einc Brerte ha-
Beweglickie Auslagevorrichtungen sind während der Nachtzeit zu entfer-
4. Waren. welche in Fenstern und Türacstellen znr Schau ausgesielll oder dlbds
aukgchängt werden, dürfen nicht übrr die B^ustncht des .s?auses bervorragen. ^