Ü71
Die Aufftelluny der Verläuser <m den AufftellungSorten hcrt in einer
Weise zu erfoltzen, dcrft durch dicselbe dcr Verkehr nicht gehemmt ist.
§14. Vornahme von^e rsteitzeruntzen. AuSrufen von
Den Kohlenfuhrleuten und anderen Äewerbetreibenden, welche durch Pfetsen, ^bda,
Läuten und dergleichen ihre Anweienhei^anzukünden ist der überl^te
triscbon Ttoatzerüxchn bcrühren-cn Strvhenitrccken rft ver4«ten.
§ 15. Veranstaltuntz von Aufzügen.
^ Die Veranstaltunb von Auf^ützen. s^ickcl. und Lampionzützen durch di«
bclästitzt oder tzcsährdet werd^i. ^ ^ ^
§ 16. M u s i k a u f f ü h r u n ge n.
ffur tzctvcrbsmäßltze Musikauffübruntzen auf den öffentlichcn Str-atzen
sind die Beitimmuntzcn deS § S3 b dcr GctvcrbeMrdnuntz und § 57 der
Badischen Boll,^utz s.Verc^dnunfi zur Gc^rbc.<)rdnuntz mahtzebend.
§ 17. Perbrennen von G e ge n st ä n d« n . Tcerkochen.
DaS Verbrennen von Gcgenftänden, daS Kochen von Asphalt, Teer und^
Die Aufftelluny der Verläuser <m den AufftellungSorten hcrt in einer
Weise zu erfoltzen, dcrft durch dicselbe dcr Verkehr nicht gehemmt ist.
§14. Vornahme von^e rsteitzeruntzen. AuSrufen von
Den Kohlenfuhrleuten und anderen Äewerbetreibenden, welche durch Pfetsen, ^bda,
Läuten und dergleichen ihre Anweienhei^anzukünden ist der überl^te
triscbon Ttoatzerüxchn bcrühren-cn Strvhenitrccken rft ver4«ten.
§ 15. Veranstaltuntz von Aufzügen.
^ Die Veranstaltunb von Auf^ützen. s^ickcl. und Lampionzützen durch di«
bclästitzt oder tzcsährdet werd^i. ^ ^ ^
§ 16. M u s i k a u f f ü h r u n ge n.
ffur tzctvcrbsmäßltze Musikauffübruntzen auf den öffentlichcn Str-atzen
sind die Beitimmuntzcn deS § S3 b dcr GctvcrbeMrdnuntz und § 57 der
Badischen Boll,^utz s.Verc^dnunfi zur Gc^rbc.<)rdnuntz mahtzebend.
§ 17. Perbrennen von G e ge n st ä n d« n . Tcerkochen.
DaS Verbrennen von Gcgenftänden, daS Kochen von Asphalt, Teer und^