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Lperrc ist tunlichst zu beschleunigen.
III. Borschriflen über den Fahr- und Reitverkehr.
§ A Fähigkcit zur selbständigen Leitung von
Fuhrwerken.
Auf offentlichen Ltratzcn darf rnemand fahren, reiten oder Vieh treiben,
der dessen nicht kunbig ist unb nicht hrn-reichcrrde kürperliche Kräste hierzu
besitzt. 'ba ' ch Pc ' b Be 'cht'
^ ^ tz 27. Pflichten der Fuhrleute.
§34. F a h r ge s ch w i n d i g k e i t.
.Kein Fuhrwerk darf schnekler als im gcmähiglen Trabe fahren. ebcnfo
sind Reitern zu scharfe, dcn Verkchr gefährdeitde Gangarten untersagt.
^^n^^^^6arr ijt ^u^verkürzen ^n^engen Straßen, beim Umwcnden, beim
§ 86. R e ch t s f a h re n.
^ § 37. V o rfahren.
§ 38. Reihehalten.
Jst bei der Fahrt von Fuhrtverken nach dcmseDen Orte hin eine Reihen.
'olge von der Polizei angeordnet, so mutz sich jedes später kommende Fuhr»
Lperrc ist tunlichst zu beschleunigen.
III. Borschriflen über den Fahr- und Reitverkehr.
§ A Fähigkcit zur selbständigen Leitung von
Fuhrwerken.
Auf offentlichen Ltratzcn darf rnemand fahren, reiten oder Vieh treiben,
der dessen nicht kunbig ist unb nicht hrn-reichcrrde kürperliche Kräste hierzu
besitzt. 'ba ' ch Pc ' b Be 'cht'
^ ^ tz 27. Pflichten der Fuhrleute.
§34. F a h r ge s ch w i n d i g k e i t.
.Kein Fuhrwerk darf schnekler als im gcmähiglen Trabe fahren. ebcnfo
sind Reitern zu scharfe, dcn Verkchr gefährdeitde Gangarten untersagt.
^^n^^^^6arr ijt ^u^verkürzen ^n^engen Straßen, beim Umwcnden, beim
§ 86. R e ch t s f a h re n.
^ § 37. V o rfahren.
§ 38. Reihehalten.
Jst bei der Fahrt von Fuhrtverken nach dcmseDen Orte hin eine Reihen.
'olge von der Polizei angeordnet, so mutz sich jedes später kommende Fuhr»