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2. Wenn die Straßenbahnwaacn einer mcm'chierenden Truppenabteilung en>-
gegenkommen oder sie einholen, -o müssen die Wagen so lange halten oder so
langsom fahren, bis die Truppc die Gleise für die ungehinderte Weiterfahn frei
gemacht hat.
Zus «. Z. Rückt die FeueNvehr zu eincr Uebung auS, so gelten die Vorschriftcn
°^ untcr Abs. 2 Zjff. 1—3.
2. Wenn die Straßenbahnwaacn einer mcm'chierenden Truppenabteilung en>-
gegenkommen oder sie einholen, -o müssen die Wagen so lange halten oder so
langsom fahren, bis die Truppc die Gleise für die ungehinderte Weiterfahn frei
gemacht hat.
Zus «. Z. Rückt die FeueNvehr zu eincr Uebung auS, so gelten die Vorschriftcn
°^ untcr Abs. 2 Zjff. 1—3.