592
wenduiig gcbracht wird, ist rrnttrjagt.
Merkt dcr Radfahrcr, daß ein Trer vor dem Fahrrade scheur, oder dan fonst
durch bar Vorbeifahreii mit dem Fahrrade Meiischen oder Tiere in Gefahr gebracht
werden. so hat er langsam zu fahren und erforderlichettfaUS soforl abzusteigcn.
^ ^inbugcn i^ci^e^^n^ nach^rechtS in kurzer
durch Fuhrwerke,^Kraftsalirzeuge usw. vcreugt ist, ist daS Ueberholen verdoten?
tz 10. Da« Umkreisen von Fuhrwerlen, Mcnschen und Tieren und ähnliche
Beweaungeu. welche geeignet sind, Mcnschen oder Eigentum zu gefährden. den
Verkehr zu stören oder Trere scheu zu machen, sind verboten.
I>. Die Denützung öffentlicher Wege nndPlatze.
^ II. DaS Radsahren isi, auher^aus den für dcn Radsahrverkehr eingeri^
Rerren, Fa^ren, Schi^>en von Handwagen und Hand^arren oder Liehtreiben
aus den Radtahrwegen (Abfatz I Satz 1) ist nicht gestattet.
12. Bei der Benützung der Bankettettz ll Absas I Satz2) dars der Lerkehr der
Fukgänger Nlch^gestört werden^ Das Ban^ett ^ de r^Radsah^erbe^nnäherung an
wegen fg 11 Absatz 1 ^atz 1) der Fußgängerverkehr verdoten werden.
Allgemeine Vorschriften dieser Art jind vorbehaltlrch anderweiter Anordnung
Ln der betreffendcn ortS- oder bezlrkspolizettichen Vorschnft auck an den betteffenben
Strasicnstreckcn durch öffentlichen Anschlag zur KennmiS zu oringen.
Die bereitö besiehendcn Berbote blciben in Kraft.
14. Das Weltfahren und die Aeranstaltung von Wettfahrten aus öffentlichen
Wegen u. Plätzen sind verbolen. Ausnahmcn bedürken der Genehmigung der zustän-
digen Pvlizeibehörde, welche tm einzelnen Falle dic dejonderen Bedingungen festseyt.
». Strafbestimmungen.
Z lb. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen und gegen
die darin vorbehaltenen ortS- oder bezirkspolizeillchen Borschriften oder besonderen
wenduiig gcbracht wird, ist rrnttrjagt.
Merkt dcr Radfahrcr, daß ein Trer vor dem Fahrrade scheur, oder dan fonst
durch bar Vorbeifahreii mit dem Fahrrade Meiischen oder Tiere in Gefahr gebracht
werden. so hat er langsam zu fahren und erforderlichettfaUS soforl abzusteigcn.
^ ^inbugcn i^ci^e^^n^ nach^rechtS in kurzer
durch Fuhrwerke,^Kraftsalirzeuge usw. vcreugt ist, ist daS Ueberholen verdoten?
tz 10. Da« Umkreisen von Fuhrwerlen, Mcnschen und Tieren und ähnliche
Beweaungeu. welche geeignet sind, Mcnschen oder Eigentum zu gefährden. den
Verkehr zu stören oder Trere scheu zu machen, sind verboten.
I>. Die Denützung öffentlicher Wege nndPlatze.
^ II. DaS Radsahren isi, auher^aus den für dcn Radsahrverkehr eingeri^
Rerren, Fa^ren, Schi^>en von Handwagen und Hand^arren oder Liehtreiben
aus den Radtahrwegen (Abfatz I Satz 1) ist nicht gestattet.
12. Bei der Benützung der Bankettettz ll Absas I Satz2) dars der Lerkehr der
Fukgänger Nlch^gestört werden^ Das Ban^ett ^ de r^Radsah^erbe^nnäherung an
wegen fg 11 Absatz 1 ^atz 1) der Fußgängerverkehr verdoten werden.
Allgemeine Vorschriften dieser Art jind vorbehaltlrch anderweiter Anordnung
Ln der betreffendcn ortS- oder bezlrkspolizettichen Vorschnft auck an den betteffenben
Strasicnstreckcn durch öffentlichen Anschlag zur KennmiS zu oringen.
Die bereitö besiehendcn Berbote blciben in Kraft.
14. Das Weltfahren und die Aeranstaltung von Wettfahrten aus öffentlichen
Wegen u. Plätzen sind verbolen. Ausnahmcn bedürken der Genehmigung der zustän-
digen Pvlizeibehörde, welche tm einzelnen Falle dic dejonderen Bedingungen festseyt.
». Strafbestimmungen.
Z lb. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen und gegen
die darin vorbehaltenen ortS- oder bezirkspolizeillchen Borschriften oder besonderen