fünf Mirmten kann er ein WarteqeU» von 20 Pfk- beanspruchen.
tz 22. Tritt der ?fa,hrqaft okme Bersclrulden deS Kutschers eine bestelüe
Fahrt nccht an, so hat der Kutscher 1 Mk., oder, wenn er länger als 30 Minuten
warten mußte, Bezahlung nach der Zeil zu sordern.
Tritt der Fahvgast die Fahrt an. sctzt sie aber nicht fort, so hat «r di«
volle Larismüßige Taxe biS zum Aufhören der vercinüarten Fahrt zu be»
zahlen.
Hast der Kutscher bei solchen Fahrten, für welchc im Tarif eine be-
s o n^e r e T^ixe nicht fcstgesetz^ ift,^ auSnahmsweidic ^Veng n ach
von ^cm Bezjrksamt bcauftragten Polizeibeamten unter Ar^esenheit deS
Grotzhevzogl. BezrrkStierorzteS eine Besichtigung der Fahrzeuge, der Pserde
mid der Bekkidung der Droschkenkubschcr vorgenonnnen. Zu dcr von dem
§ 27 die^er^orschrift bestraft. ^ ^
Betrieb gesetzt. ^
Pferde, welche sich nach dem Gutachten des Grofth. BezirkstierarzteS
nicht mehr zur Verwendung im öffentlichen Fahrwesen cigncn, dursen nach
Fah^eugS. ^ ^ ^ f-cht^übe daS D sÄ Mves w' d d ch d'
deS 8 134 3 P.»St.^A.-B. nrit Gcld !biS zu Idv Mark und im llnbeiürrrrg-'
lichkeitSfalle mit Haft bestraft, sofern nicht H 147 Zrff. 1 und 147 Ziff. 8 der
Gewerbe^Ordnung Anwendung zu finden haben. Daneben bleibt dem Be-
zirkSamt als Strafmittel gegen DroschkcnLesitzer und Droschtenkutscher die
Entziehung der Zulasiungsurkunde (tz 1 der Vorschrift) und deS FahrscheinS
(8 7 der Vorschrrft) sowie die Auberbetriebsschung der Fahrzeuge vorbe.
balten.
tz 22. Tritt der ?fa,hrqaft okme Bersclrulden deS Kutschers eine bestelüe
Fahrt nccht an, so hat der Kutscher 1 Mk., oder, wenn er länger als 30 Minuten
warten mußte, Bezahlung nach der Zeil zu sordern.
Tritt der Fahvgast die Fahrt an. sctzt sie aber nicht fort, so hat «r di«
volle Larismüßige Taxe biS zum Aufhören der vercinüarten Fahrt zu be»
zahlen.
Hast der Kutscher bei solchen Fahrten, für welchc im Tarif eine be-
s o n^e r e T^ixe nicht fcstgesetz^ ift,^ auSnahmsweidic ^Veng n ach
von ^cm Bezjrksamt bcauftragten Polizeibeamten unter Ar^esenheit deS
Grotzhevzogl. BezrrkStierorzteS eine Besichtigung der Fahrzeuge, der Pserde
mid der Bekkidung der Droschkenkubschcr vorgenonnnen. Zu dcr von dem
§ 27 die^er^orschrift bestraft. ^ ^
Betrieb gesetzt. ^
Pferde, welche sich nach dem Gutachten des Grofth. BezirkstierarzteS
nicht mehr zur Verwendung im öffentlichen Fahrwesen cigncn, dursen nach
Fah^eugS. ^ ^ ^ f-cht^übe daS D sÄ Mves w' d d ch d'
deS 8 134 3 P.»St.^A.-B. nrit Gcld !biS zu Idv Mark und im llnbeiürrrrg-'
lichkeitSfalle mit Haft bestraft, sofern nicht H 147 Zrff. 1 und 147 Ziff. 8 der
Gewerbe^Ordnung Anwendung zu finden haben. Daneben bleibt dem Be-
zirkSamt als Strafmittel gegen DroschkcnLesitzer und Droschtenkutscher die
Entziehung der Zulasiungsurkunde (tz 1 der Vorschrift) und deS FahrscheinS
(8 7 der Vorschrrft) sowie die Auberbetriebsschung der Fahrzeuge vorbe.
balten.